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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Bremen

Was du im Referendariat in Bremen bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches Eingangsamt und welche Besoldung gilt für Lehrkräfte in Bremen?

Das Eingangsamt für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung ist A13; die Bezüge wurden zum 01.04.2026 um 2,80 % (zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des TV-L-Ergebnisses) angehoben, zusätzlich erfolgte eine rückwirkende Anpassung um 2,5 % zum 01.01.2024 aufgrund Senatsbeschluss vom 04.08.2026.

Ausführliche Antwort

Das Eingangsamt für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung ist A13; im gehobenen Dienst bzw. an Grundschulen ist je nach Lehramt A12 oder A13 vorgesehen. Die Grundgehaltssätze richten sich nach der Landesbesoldungsordnung A des BremBesG (Anlage 1). Die zuvor genannte Anpassung zum 01.02.2025 (+3,65 %) ist überholt: Zum 01.04.2026 wurde die Besoldung um 2,80 % erhöht (zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des TV-L-Tarifergebnisses), zusätzlich erfolgte durch Senatsbeschluss vom 04.08.2026 eine rückwirkende Anpassung um 2,5 % zum 01.01.2024 im Zuge der Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation. Diese Angaben beruhen auf dem BremBesG (Besoldungsordnung A) in der seit 01.04.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Als Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung startest du in A13. Die Bezüge wurden zum 01.04.2026 um 2,80 % erhöht.
Rechtsgrundlage: BremBesG (Besoldungsordnung A, Anlage 1) · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBesG i.d.F. ab 01.04.2026 (Änderungsgesetz vom 03.02.2026, Brem.GBl. S. 22; Senatsbeschluss vom 04.08.2026 zur rückwirkenden Anpassung zum 01.01.2024; TV-L-Übertragung zum 01.04.2026)

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag im bremischen Vorbereitungsdienst?

Der Anwärtergrundbetrag beträgt seit 01.04.2026 für A13 1.790,97 € und für A12 1.756,98 € monatlich.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 BremBesG (§ 56 Abs. 2) beträgt seit der Anpassung zum 01.04.2026 für A12 1.756,98 € und für A13 1.790,97 €; Bremen besoldet alle Lehrämter nach A13. Der zuvor genannte Stand 01.02.2025 (1.659,25 €/1.692,41 €) ist durch die 2026er Besoldungsanpassungen überholt. Daneben werden Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen gewährt. Diese Angaben beruhen auf Anlage 7 BremBesG (§ 56 Abs. 2) in der seit 01.04.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Im Referendariat bekommst du seit 01.04.2026 in A13 einen Anwärtergrundbetrag von 1.790,97 € im Monat. In A12 sind es 1.756,98 €.
Rechtsgrundlage: Anlage 7 BremBesG (§ 56 Abs. 2) · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBesG i.d.F. ab 01.04.2026 (Änderungsgesetz vom 03.02.2026, Brem.GBl. S. 22; Senatsbeschluss vom 04.08.2026 zur rückwirkenden Anpassung zum 01.01.2024; TV-L-Übertragung zum 01.04.2026)

Gibt es in Bremen eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)?

In Bremen wird die jährliche Sonderzahlung nach § 65 BremBesG gewährt, ist aber auf die Gruppen A 4–A 11 begrenzt; für A 12/A 13 (Lehrkräfte) gibt es keinen Grundbetrag, nur 25,56 € je Kind.

Ausführliche Antwort

In Bremen wird die jährliche Sonderzahlung nach § 65 BremBesG gewährt und im Dezember gezahlt. Der Grundbetrag ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und auf die unteren Gruppen begrenzt: 840 Euro in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und 710 Euro in A 9 bis A 11. Für die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 – und damit für die Lehrkräfte – sieht § 65 BremBesG keinen Grundbetrag mehr vor; gezahlt wird für diese Gruppen nur der kinderbezogene Anteil von 25,56 Euro je Kind, für das ein Familienzuschlag zusteht.

Beispiel: Ein Weihnachtsgeld-Grundbetrag steht dir als A13-Lehrkraft nicht zu; du erhältst nur den kinderbezogenen Anteil von 25,56 € je Kind.
Rechtsgrundlage: § 65 BremBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Bremen zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach derzeitigem Stand keinen Anwärtersonderzuschlag; eine Veröffentlichungspflicht für solche Entscheidungen besteht allerdings nicht.

Ausführliche Antwort

§ 61 des Bremischen Besoldungsgesetzes erlaubt der Senatorin für Finanzen, einen Anwärtersonderzuschlag von in der Regel bis zu 70, höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrags zu gewähren. Eine Rechtsverordnung ist dafür nicht vorgesehen, die Entscheidung ergeht unmittelbar und muss nicht veröffentlicht werden. Für Lehrämter ist eine solche Entscheidung nicht ersichtlich: Das Merkblatt Referendariat des Landesinstituts für Schule mit Stand Juni 2026 listet die Bezüge abschließend auf und nennt Anwärterbezüge nach A 13 mit Zulage, den Familienzuschlag Stufe I, den kinderbezogenen Familienzuschlag und den Familienergänzungszuschlag, keinen Sonderzuschlag. Die Gesetzesbegründung beschreibt § 61 allgemein als Anwerbeprämie für Mangelbereiche, ohne Lehrämter zu benennen.

Beispiel: Nach derzeitigem Stand zahlt Bremen Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag. Das Gesetz erlaubt ihn zwar, eine Veröffentlichungspflicht für solche Entscheidungen gibt es aber nicht.
Rechtsgrundlage: § 61 BremBesG; Merkblatt Referendariat des Landesinstituts für Schule, Stand 06/2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: 06/2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Die Anwärterbezüge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an; wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Konfession und Kinderzahl ab.

Ausführliche Antwort

Anwärterbezüge sind Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug; der Familienzuschlag und ein etwaiger Anwärtersonderzuschlag gehören dazu. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, dem folgt die soziale Pflegeversicherung. Vom Bruttobetrag gehen deshalb Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab sowie der selbst zu tragende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Einen amtlich festgelegten Nettobetrag gibt es nicht, weil Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und der individuelle Versicherungstarif den Betrag bestimmen.

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: Bundesrecht, geltende Fassung

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte/Anwärter?

Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich bei Vollzeit und gilt grundsätzlich auch für Anwärter.

Ausführliche Antwort

§ 66 BremBesG regelt keinen eigenen Betrag, sondern gewährt vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen; danach beträgt die vermögenswirksame Leistung 6,65 Euro monatlich bei Vollzeit, anteilig bei Teilzeit, und gilt grundsätzlich auch für Anwärter. Diese Angaben beruhen auf § 66 BremBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 BBVLG (besoldung-bremen.de; gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Zusätzlich erhältst du 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat (bei Vollzeit, anteilig bei Teilzeit).
Rechtsgrundlage: § 66 BremBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 BBVLG · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Familienzuschlag

Hat Bremen den ehebezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 beibehalten?

Ja, Bremen hat den ehebezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 beibehalten; er beträgt seit 01.04.2026 174,54 € bzw. 166,18 € für A5 bis A8.

Ausführliche Antwort

Anders als Berlin hat Bremen den ehebezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 beibehalten: 174,54 € für die übrigen Besoldungsgruppen und 166,18 € für A5 bis A8 (Stand 01.04.2026). Die Stufe 2 (mit einem Kind) beträgt 440,39 € bzw. 432,03 €; je weiterem Kind erhöht sich der Betrag (2. Kind +265,85 €, 3. Kind +610,60 €, ab dem 4. Kind je +587,27 €). Der zuvor genannte Stand 01.02.2025 ist durch die 2026er Besoldungsanpassungen überholt. Diese Angaben beruhen auf § 35 BremBesG nebst Anlage 5 in der seit 01.04.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Bist du verheiratet, bekommst du seit 01.04.2026 den Ehegattenanteil von 174,54 €, in A5 bis A8 sind es 166,18 €.
Rechtsgrundlage: § 35 BremBesG (Anlage 5) · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBesG i.d.F. ab 01.04.2026 (Änderungsgesetz vom 03.02.2026, Brem.GBl. S. 22; Senatsbeschluss vom 04.08.2026 zur rückwirkenden Anpassung zum 01.01.2024; TV-L-Übertragung zum 01.04.2026)

Welcher Familienzuschlag gilt ab der Verbeamtung?

Ab der Verbeamtung gilt der Familienzuschlag nach § 35 BremBesG mit einem ehebezogenen Anteil von 174,54 € bzw. 166,18 € für A5 bis A8 (Stand 01.04.2026).

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach § 35 BremBesG gewährt: Stufe 1 (ehebezogen) 174,54 € für die übrigen Besoldungsgruppen bzw. 166,18 € für A5 bis A8; Stufe 2 (kinderbezogen) 440,39 € bzw. 432,03 € ab dem ersten berücksichtigungsfähigen Kind (Stand 01.04.2026). Bremen hat den ehebezogenen Anteil – anders als Berlin – nicht abgeschafft. Der zuvor genannte Stand 01.02.2025 ist überholt. Diese Angaben beruhen auf § 35 BremBesG in der seit 01.04.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Ab der Verbeamtung bekommst du den ehebezogenen Familienzuschlag von 174,54 €, in A5 bis A8 sind es 166,18 €. Dazu kommt der kinderbezogene Anteil.
Rechtsgrundlage: § 35 BremBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBesG i.d.F. ab 01.04.2026 (Änderungsgesetz vom 03.02.2026, Brem.GBl. S. 22; Senatsbeschluss vom 04.08.2026 zur rückwirkenden Anpassung zum 01.01.2024; TV-L-Übertragung zum 01.04.2026)

Wie ist der Familienzuschlag in Bremen im Detail ausgestaltet?

Der Familienzuschlag umfasst den ehebezogenen Anteil der Stufe 1 (174,54 € bzw. 166,18 €) und den kinderbezogenen Anteil der Stufe 2, der je nach Kinderzahl gestaffelt ist (Stand 01.04.2026).

Ausführliche Antwort

Bremen hat den Ehegattenanteil der Stufe 1 nicht abgeschafft; § 35 Abs. 1 BremBesG nennt weiterhin Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltspflicht als anspruchsberechtigt. Sind zwei Ehegatten im öffentlichen Dienst, wird der Betrag nach § 35 Abs. 4 halbiert. Werte (Stand 01.04.2026): A5 bis A8 Stufe 1 = 166,18 €, Stufe 2 = 432,03 €; übrige Besoldungsgruppen (also A13) Stufe 1 = 174,54 €, Stufe 2 = 440,39 €. Bei mehreren Kindern zusätzliche Erhöhung: 2. Kind +265,85 €, 3. Kind +610,60 €, ab dem 4. Kind je +587,27 €. Zusätzlich besteht ein einkommensabhängiger Familienergänzungszuschlag nach § 35a BremBesG, der nur bei geringem oder fehlendem Einkommen des Ehegatten oder Partners greift und daher ein Sonderfall ist; sein Betrag wurde im Rahmen dieser Prüfung nicht gesondert für 2026 verifiziert. Die zuvor genannten Beträge (Stand 01.02.2025) sind durch die 2026er Anpassungen überholt. Diese Angaben beruhen auf §§ 34-36, 35a BremBesG, Anlage 5 BremBesG in der seit 01.04.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: In A13 sind es 174,54 € für den Ehepartner und 440,39 € mit dem ersten Kind. Fürs zweite Kind kommen 265,85 € dazu, fürs dritte 610,60 €.
Rechtsgrundlage: §§ 34–36, 35a BremBesG; Anlage 5 BremBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBesG i.d.F. ab 01.04.2026 (Änderungsgesetz vom 03.02.2026, Brem.GBl. S. 22; Senatsbeschluss vom 04.08.2026 zur rückwirkenden Anpassung zum 01.01.2024; TV-L-Übertragung zum 01.04.2026)

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