Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Baden-Württemberg

Was du im Referendariat in Baden-Württemberg bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches Eingangsamt gilt für die verschiedenen Lehrämter?

Grundschule und Alt-Haupt-/Werkrealschule bleiben A12, Sek I (ab 2015), Gymnasium und berufliche Schulen sind A13.

Ausführliche Antwort

Das Eingangsamt ist für Grundschule und Alt-Haupt-/Werkrealschule A12 (keine A13-Anhebung); Sek I (WRS/HS, seit 2015 neu eingestellt), Gymnasium und berufliche Schulen sind A13. A14/A15 werden über Funktionsstellen erreicht; das Grundgehalt A13 beginnt für Berufseinsteiger in Erfahrungsstufe 3 (A13 kennt keine Stufen 1–2) und beträgt dort 5.332,12 € (Stand 01.04.2026). Diese Angaben beruhen auf LBesGBW (Besoldungsordnung A) und der amtlichen Grundgehaltstabelle des LBV.

Beispiel: Als angehende Gymnasiallehrkraft startest du in A13, an der Grundschule dagegen in A12.
Rechtsgrundlage: LBesGBW; Grundgehaltstabelle LBV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Baden-Württemberg?

Der Anwärtergrundbetrag beträgt 1.753,53 € (A12), 1.786,46 € (A13 gehobener Dienst, z. B. Realschule) bzw. 1.822,62 € (A13 höherer Dienst, z. B. Gymnasium/berufliche Schulen); für einzelne Mangelfach-Laufbahnen kommt zusätzlich ein Anwärtersonderzuschlag hinzu.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag beträgt mit Stand 01.04.2026 amtlich 1.753,53 € (A12, z. B. Grund-/Haupt-/Werkrealschule), 1.786,46 € (A13 gehobener Dienst, z. B. Realschule) sowie 1.822,62 € (A13 höherer Dienst, z. B. Gymnasium/berufliche Schulen). Eine pauschale ‚Strukturzulage‘ zum Anwärtergrundbetrag gibt es nicht; Anwärterinnen und Anwärter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulagen. Für einzelne, vom Land benannte Mangelfach-Laufbahnen und befristete Ernennungszeiträume kann jedoch zusätzlich ein Anwärtersonderzuschlag von bis zu 45–70 % des Anwärtergrundbetrags gewährt werden, verbunden mit Auflagen nach der AnwAuflVO. Daneben werden Familienzuschlag, vermögenswirksame Leistungen und eine jährliche Sonderzahlung gezahlt. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 (zu § 79) LBesGBW und der LBV-Tabelle ‚Anwärterbezüge‘.

Beispiel: Der Anwärtergrundbetrag liegt bei 1.786,46 € in A13 gehobener Dienst und 1.822,62 € in A13 höherer Dienst, in A12 bei 1.753,53 €. Eine Strukturzulage gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: Anlage 11 (zu § 79) LBesGBW; LBV-Tabelle Anwärterbezüge · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Baden-Württemberg zahlt Beamtinnen und Beamten kein gesondertes Weihnachtsgeld; die frühere Sonderzahlung wurde 2008 mit einem Aufschlag von 4,17 Prozent in die laufenden Bezüge eingerechnet.

Ausführliche Antwort

In Baden-Württemberg gibt es seit dem 1. Januar 2008 keine gesonderte jährliche Sonderzahlung mehr. Das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11. Dezember 2007 hat die Leistung in die laufenden Bezüge überführt: Grundgehaltssätze, Anwärtergrundbeträge sowie Amts- und Stellenzulagen wurden dafür um 4,17 Prozent erhöht. Das gilt gleichermaßen für die Besoldungsgruppe A 13 und für Anwärterinnen und Anwärter. Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg enthält seitdem keinen Sonderzahlungstatbestand. Eine Jahressonderzahlung im Dezember erhalten nur noch Tarifbeschäftigte; für Beamtinnen und Beamte steckt der Anteil im monatlichen Betrag.

Beispiel: Ein extra Weihnachtsgeld gibt es für dich nicht – die frühere Sonderzahlung steckt schon in deinem monatlichen Grundgehalt.
Rechtsgrundlage: § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 · Gesetzestext öffnen
Stand: 11.12.2007

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

70 % des Anwärtergrundbetrags; höheres Lehramt an beruflichen Schulen in sechs Mangelfachrichtungen; Ernennungen bis 31.12.2029.

Ausführliche Antwort

70 % des Anwärtergrundbetrags; höheres Lehramt an beruflichen Schulen in sechs Mangelfachrichtungen; Ernennungen bis 31.12.2029. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 81 LBesGBW; amtliche LBV-Aktivierungsübersicht.

Beispiel: Im höheren Lehramt an beruflichen Schulen gibt es in sechs Mangelfachrichtungen einen Zuschlag von 70 % des Anwärtergrundbetrags. Das gilt für Ernennungen bis 31.12.2029.
Rechtsgrundlage: § 81 LBesGBW; amtliche LBV-Aktivierungsübersicht · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten, aber keine Sozialversicherung; was netto bleibt, hängt von deiner Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich (bei Teilzeit anteilig).

Ausführliche Antwort

Beamte, Richter und Anwärter erhalten vermögenswirksame Leistungen von 6,65 € monatlich (bei Teilzeit anteilig); gezahlt wird nur für Monate, in denen Anwärterbezüge zufließen. Diese Angaben beruhen auf § 85 i.V.m. § 88 LBesGBW (LBV BW).

Beispiel: Dein Dienstherr zahlt dir 6,65 €/Monat vermögenswirksame Leistungen (bei Teilzeit anteilig weniger).
Rechtsgrundlage: § 85 (i.V.m. § 88) LBesGBW · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Familienzuschlag

Wonach richtet sich der Familienzuschlag Stufe 1?

Der Familienzuschlag Stufe 1 ist ehebezogen; die kinderbezogenen Anteile sind gestaffelt und steigen ab dem dritten Kind deutlich.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist ehebezogen (Verheiratetenanteil); der Eurobetrag ergibt sich aus der amtlichen Besoldungstabelle (Stand 01.02.2025). Die kinderbezogenen Anteile sind gestaffelt und steigen ab dem dritten Kind deutlich. Diese Angaben beruhen auf LBesGBW, Anlage Familienzuschlag i.V.m. amtlicher Besoldungstabelle; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Heiratest du, bekommst du den ehebezogenen Familienzuschlag der Stufe 1; der kinderbezogene Anteil steigt ab dem dritten Kind deutlich an.
Rechtsgrundlage: § 41 LBesGBW; Anlage 13 LBesGBW · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wonach wird der Familienzuschlag ab Verbeamtung gezahlt?

Ab Verbeamtung wird der Familienzuschlag ehebezogen (Stufe 1) und kinderbezogen gezahlt, mit deutlichem Aufschlag ab dem dritten Kind.

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach dem LBesGBW gezahlt: die ehebezogene Stufe 1 sowie kinderbezogene Anteile, wobei ab dem dritten Kind ein deutlicher Aufschlag pro Kind hinzukommt. Die Eurobeträge ergeben sich aus der amtlichen Besoldungstabelle. Diese Angaben beruhen auf LBesGBW, Anlage Familienzuschlag; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Ab der Verbeamtung erhältst du den Familienzuschlag ehe- und kinderbezogen – mit deutlichem Aufschlag ab dem dritten Kind.
Rechtsgrundlage: § 41 LBesGBW; Anlage 13 LBesGBW · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wie hoch ist der Familienzuschlag (ehe- und kinderbezogen, Werte ab 01.02.2025)?

Der ehebezogene Familienzuschlag beträgt 175,51 €, das 1. Kind 153,45 € zzgl. Erhöhungsbeträgen; ab dem 3. Kind einheitlich 989,17 €.

Ausführliche Antwort

Die Monatsbeträge gelten ab dem 01.02.2025. Der ehebezogene Teil des Familienzuschlags beträgt 175,51 € (bei Aufteilung hälftig 87,76 €). Der kinderbezogene Teil beträgt für das erste Kind 153,45 € Grundbetrag, ergänzt um Erhöhungsbeträge (A7–A10: 55,26 €; A11–A13: 27,63 €). Für das zweite Kind kommt ein nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelter Erhöhungsbetrag hinzu (A13: Stufe 1 110,14 €, Stufe 2 68,80 €, Stufe 3 27,45 €, ab Stufe 4 0 €). Ab dem dritten Kind wird einheitlich 989,17 € je Kind gezahlt. Besonderheit BW: A13 beginnt bereits in Stufe 1 (Grundgehalt 5.185,88 €), anders als in NRW/Bayern (dort Stufe 5). Diese Angaben beruhen auf §§ 40–42 LBesGBW, Anlage 12 LBesGBW (LBV BW, amtliche Besoldungstabelle Stand 01.02.2025).

Beispiel: Verheiratet bekommst du 175,51 € Familienzuschlag, fürs erste Kind 153,45 € zzgl. Erhöhungsbeträgen; ab dem dritten Kind einheitlich 989,17 € (Stand 01.02.2025).
Rechtsgrundlage: §§ 40–42 LBesGBW, Anlage 12 LBesGBW · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025

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