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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Sachsen

Was du im Referendariat in Sachsen bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Nach welchem Amt erfolgt die Besoldung im Eingangsamt?

Das Eingangsamt für Lehrkräfte ist A13; der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt seit 01.04.2026 1.855,10 €.

Ausführliche Antwort

Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13 (alle Schularten); Grundgehaltssätze nach Anlage 5 SächsBesG. Der Anwärtergrundbetrag A13 wurde zum 01.04.2026 durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge 2026/2027/2028 um 60 € angehoben und beträgt seither 1.855,10 € (zuvor ab 01.02.2025: 1.795,10 €, Anlage 9 SächsBesG). Diese Angaben beruhen auf Anlage 5/9 SächsBesG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Als Lehrkraft startest du im Eingangsamt A13. Im Ref bekommst du seit 01.04.2026 einen Anwärtergrundbetrag von 1.855,10 €.
Rechtsgrundlage: Anlage 5/9 SächsBesG (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag?

Der Anwärtergrundbetrag für A13/R1 beträgt seit 01.04.2026 1.855,10 €; da Sachsen alle Lehrämter nach A13 besoldet, gilt dieser Betrag für alle Lehramtsanwärter.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag für A13/R1 wurde zum 01.04.2026 um 60 € auf 1.855,10 € angehoben (zuvor ab 01.02.2025: 1.795,10 €); da Sachsen alle Lehrämter nach A13 besoldet, gilt dieser Betrag für alle Lehramtsanwärter. Daneben jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen. Diese Angaben beruhen auf Anlage 9 SächsBesG (§ 19 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1) (lsf.sachsen.de).

Beispiel: Weil Sachsen alle Lehrämter nach A13 besoldet, bekommst du im Ref einheitlich 1.855,10 € Anwärtergrundbetrag, und zwar seit 01.04.2026.
Rechtsgrundlage: Anlage 9 SächsBesG (§ 19 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1); lsf.sachsen.de · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Sachsen zahlt eine monatliche Sonderzahlung von 4,1 Prozent, die auch in der Besoldungsgruppe A 13 anfällt; Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst erhalten sie nicht.

Ausführliche Antwort

Sachsen kennt kein Weihnachtsgeld im Dezember, sondern eine monatliche Sonderzahlung. Sie beträgt nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und dem Zuschlag nach § 61 SächsBesG und wird zusammen mit den laufenden Bezügen gezahlt. Sie steht allen besoldungsberechtigten Personen zu, also auch in der Besoldungsgruppe A 13. Für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gilt sie dagegen nicht: § 68 Absatz 2 SächsBesG zählt die Anwärterbezüge abschließend auf und nennt die Sonderzahlung nicht. Während des Referendariats in Sachsen fällt die Sonderzahlung also weg und kommt erst mit der Einstellung als Lehrkraft hinzu.

Beispiel: Sachsen zahlt kein Weihnachtsgeld, sondern eine monatliche Sonderzahlung von 4,1 Prozent. Im Referendariat bekommst du sie noch nicht, sie kommt erst mit der Einstellung als Lehrkraft.
Rechtsgrundlage: § 64a SächsBesG; § 68 Abs. 2 SächsBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.07.2026

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

70 % in Bedarfsregionen nach VwV vom 06.01.2026; Grundschule ab August 2026 grundsätzlich ausgenommen.

Ausführliche Antwort

70 % in Bedarfsregionen nach VwV vom 06.01.2026; Grundschule ab August 2026 grundsätzlich ausgenommen. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 71 SächsBesG; VwV Anwärtersonderzuschlag SMK.

Beispiel: In Bedarfsregionen bekommst du einen Anwärtersonderzuschlag von 70 % nach der Verwaltungsvorschrift vom 06.01.2026. Für die Grundschule gilt er ab August 2026 grundsätzlich nicht.
Rechtsgrundlage: § 71 SächsBesG; VwV Anwärtersonderzuschlag SMK · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Deine Anwärterbezüge werden wie Arbeitslohn versteuert, aber ohne Sozialabgaben; das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG; keine Sozialabgaben (Beamtenstatus) · Gesetzestext öffnen
Stand: EStG, aktuelle Fassung 2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte/Anwärter?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €. Der doppelte Betrag von 13,29 € gilt nur unterhalb einer Einkommensschwelle von 971,45 €, die kein sächsischer Anwärtergrundbetrag mehr unterschreitet.

Ausführliche Antwort

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €. Nach § 75 SächsBesG verdoppelt sich der Betrag auf 13,29 €, wenn die Summe aus Anwärterbezügen und Familienzuschlag der Stufe 1 monatlich 971,45 € nicht übersteigt. Diese Schwelle wurde seit Jahren nicht an die Besoldungsentwicklung angepasst; sämtliche sächsischen Anwärtergrundbeträge liegen inzwischen deutlich darüber, der A13-Anwärtergrundbetrag etwa bei 1.855,10 €. In der Praxis erhalten Referendarinnen und Referendare daher 6,65 € und nicht 13,29 €. Eine unbedingte Anhebung auf 13,29 € für alle Anwärter ist beschlossen, tritt aber erst zum 01.03.2027 in Kraft (Besoldungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028). Bei Teilzeit erfolgt eine anteilige Kürzung.

Beispiel: Du bekommst 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat. Der doppelte Betrag von 13,29 € greift bei den sächsischen Anwärtergrundbeträgen derzeit nicht.
Rechtsgrundlage: § 75 SächsBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: § 75 SächsBesG in der bis 28.02.2027 geltenden Fassung

Familienzuschlag

Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Der Familienzuschlag beträgt in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag beträgt Stufe 1 (ehebezogen) 279,58 € und Stufe 2 (mit einem Kind) 559,16 € (gültig ab 01.04.2026). Sachsen hat den ehebezogenen Anteil beibehalten. Diese Angaben beruhen auf Anlage 6 SächsBesG, § 40 SächsBesG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Heiratest du, steigt dein Gehalt um 279,58 € (Familienzuschlag Stufe 1); mit einem Kind sind es 559,16 € (Stufe 2).
Rechtsgrundlage: Anlage 6 SächsBesG; § 40 SächsBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsBesG (Vorschrift-ID 20122), Anlage 6 gültig ab 01.04.2026

Wie hoch ist der Familienzuschlag ab Verbeamtung?

Ab Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €.

Ausführliche Antwort

Ab Verbeamtung gilt der Familienzuschlag: Stufe 1 (ehebezogen) 279,58 €, Stufe 2 (kinderbezogen) 559,16 € (gültig ab 01.04.2026). Diese Angaben beruhen auf § 40 SächsBesG, Anlage 6; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Ab der Verbeamtung bekommst du als Verheirateter 279,58 €, mit einem Kind 559,16 €.
Rechtsgrundlage: § 40 SächsBesG; Anlage 6 · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsBesG (Vorschrift-ID 20122), Anlage 6 gültig ab 01.04.2026

Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1/2 (verifiziert)?

Der Familienzuschlag beträgt in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €, gültig ab 01.04.2026.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag beträgt Stufe 1 (Ehegattenanteil) 279,58 € und Stufe 2 (erstes Kind) 559,16 € (gültig ab 01.04.2026). Basiswerte der Anlage 6 (ab 01.02.2025): Stufe 1 271,90 €, Stufe 2 543,80 €, erhöht um +2,82 % zum 01.04.2026 (Gesetz zur Anpassung der Besoldung 2026/2027/2028, verabschiedet am 12.05.2026). Diese Angaben beruhen auf §§ 39, 40 SächsBesG, Anlage 6; lsf.sachsen.de; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Der Familienzuschlag beträgt ab 01.04.2026 in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €.
Rechtsgrundlage: §§ 39, 40 SächsBesG; Anlage 6; lsf.sachsen.de · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsBesG (Vorschrift-ID 20122), Anlage 6 gültig ab 01.04.2026

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