Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Sachsen
Was du im Referendariat in Sachsen bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Nach welchem Amt erfolgt die Besoldung im Eingangsamt?
Das Eingangsamt für Lehrkräfte ist A13; der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt seit 01.04.2026 1.855,10 €.
Ausführliche Antwort
Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13 (alle Schularten); Grundgehaltssätze nach Anlage 5 SächsBesG. Der Anwärtergrundbetrag A13 wurde zum 01.04.2026 durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge 2026/2027/2028 um 60 € angehoben und beträgt seither 1.855,10 € (zuvor ab 01.02.2025: 1.795,10 €, Anlage 9 SächsBesG). Diese Angaben beruhen auf Anlage 5/9 SächsBesG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag?
Der Anwärtergrundbetrag für A13/R1 beträgt seit 01.04.2026 1.855,10 €; da Sachsen alle Lehrämter nach A13 besoldet, gilt dieser Betrag für alle Lehramtsanwärter.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag für A13/R1 wurde zum 01.04.2026 um 60 € auf 1.855,10 € angehoben (zuvor ab 01.02.2025: 1.795,10 €); da Sachsen alle Lehrämter nach A13 besoldet, gilt dieser Betrag für alle Lehramtsanwärter. Daneben jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen. Diese Angaben beruhen auf Anlage 9 SächsBesG (§ 19 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1) (lsf.sachsen.de).
Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?
Sachsen zahlt eine monatliche Sonderzahlung von 4,1 Prozent, die auch in der Besoldungsgruppe A 13 anfällt; Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst erhalten sie nicht.
Ausführliche Antwort
Sachsen kennt kein Weihnachtsgeld im Dezember, sondern eine monatliche Sonderzahlung. Sie beträgt nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und dem Zuschlag nach § 61 SächsBesG und wird zusammen mit den laufenden Bezügen gezahlt. Sie steht allen besoldungsberechtigten Personen zu, also auch in der Besoldungsgruppe A 13. Für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gilt sie dagegen nicht: § 68 Absatz 2 SächsBesG zählt die Anwärterbezüge abschließend auf und nennt die Sonderzahlung nicht. Während des Referendariats in Sachsen fällt die Sonderzahlung also weg und kommt erst mit der Einstellung als Lehrkraft hinzu.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
70 % in Bedarfsregionen nach VwV vom 06.01.2026; Grundschule ab August 2026 grundsätzlich ausgenommen.
Ausführliche Antwort
70 % in Bedarfsregionen nach VwV vom 06.01.2026; Grundschule ab August 2026 grundsätzlich ausgenommen. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 71 SächsBesG; VwV Anwärtersonderzuschlag SMK.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Ausführliche Antwort
Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte/Anwärter?
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €. Der doppelte Betrag von 13,29 € gilt nur unterhalb einer Einkommensschwelle von 971,45 €, die kein sächsischer Anwärtergrundbetrag mehr unterschreitet.
Ausführliche Antwort
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €. Nach § 75 SächsBesG verdoppelt sich der Betrag auf 13,29 €, wenn die Summe aus Anwärterbezügen und Familienzuschlag der Stufe 1 monatlich 971,45 € nicht übersteigt. Diese Schwelle wurde seit Jahren nicht an die Besoldungsentwicklung angepasst; sämtliche sächsischen Anwärtergrundbeträge liegen inzwischen deutlich darüber, der A13-Anwärtergrundbetrag etwa bei 1.855,10 €. In der Praxis erhalten Referendarinnen und Referendare daher 6,65 € und nicht 13,29 €. Eine unbedingte Anhebung auf 13,29 € für alle Anwärter ist beschlossen, tritt aber erst zum 01.03.2027 in Kraft (Besoldungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028). Bei Teilzeit erfolgt eine anteilige Kürzung.
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?
Der Familienzuschlag beträgt in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag beträgt Stufe 1 (ehebezogen) 279,58 € und Stufe 2 (mit einem Kind) 559,16 € (gültig ab 01.04.2026). Sachsen hat den ehebezogenen Anteil beibehalten. Diese Angaben beruhen auf Anlage 6 SächsBesG, § 40 SächsBesG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Familienzuschlag ab Verbeamtung?
Ab Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €.
Ausführliche Antwort
Ab Verbeamtung gilt der Familienzuschlag: Stufe 1 (ehebezogen) 279,58 €, Stufe 2 (kinderbezogen) 559,16 € (gültig ab 01.04.2026). Diese Angaben beruhen auf § 40 SächsBesG, Anlage 6; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1/2 (verifiziert)?
Der Familienzuschlag beträgt in Stufe 1 279,58 € und in Stufe 2 559,16 €, gültig ab 01.04.2026.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag beträgt Stufe 1 (Ehegattenanteil) 279,58 € und Stufe 2 (erstes Kind) 559,16 € (gültig ab 01.04.2026). Basiswerte der Anlage 6 (ab 01.02.2025): Stufe 1 271,90 €, Stufe 2 543,80 €, erhöht um +2,82 % zum 01.04.2026 (Gesetz zur Anpassung der Besoldung 2026/2027/2028, verabschiedet am 12.05.2026). Diese Angaben beruhen auf §§ 39, 40 SächsBesG, Anlage 6; lsf.sachsen.de; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
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