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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Bayern

Was du im Referendariat in Bayern bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches Eingangsamt und welches Grundgehalt gelten am Gymnasium/Realschule?

Eingangsamt jeweils A 13 (Gym.: „Studienrat/Studienrätin“, Fn 6; RS: „Studienrat/Studienrätin im Realschuldienst“, Fn 5). Grundgehalt A 13 Anfangsstufe = Stufe 5 = 5.247,58 € (gültig ab 01.02.2025, am Stichtag maßgeblich); Stufen 2–4 sind für A 13 leer, die Zeile endet mit Stufe 11 = 6.168,25 €; ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag Stufe 5 = 5.395,56 € (Stufe 11 = 6.342,19 €).

Ausführliche Antwort

Eingangsamt jeweils A 13 (Gym.: „Studienrat/Studienrätin“, Fn 6; RS: „Studienrat/Studienrätin im Realschuldienst“, Fn 5). Grundgehalt A 13 Anfangsstufe = Stufe 5 = 5.247,58 € (gültig ab 01.02.2025, am Stichtag maßgeblich); Stufen 2–4 sind für A 13 leer, die Zeile endet mit Stufe 11 = 6.168,25 €; ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag Stufe 5 = 5.395,56 € (Stufe 11 = 6.342,19 €). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Anlage 1 (BesO A) und Anlage 3 BayBesG; LfF-Tabelle Anlage 3 BesO A (Spaltenzuordnung am 24.08.2026 per Koordinatenextraktion und Seitenrendering visuell verifiziert: pruefbild_anlage3_a_2025-1.png).

Beispiel: Am Gymnasium und an der Realschule ist A 13 das Eingangsamt. Das Grundgehalt liegt in der Anfangsstufe, also Stufe 5, bei 5.247,58 € (Stand 01.02.2025).
Rechtsgrundlage: Anlage 1 (BesO A) und Anlage 3 BayBesG; LfF-Tabelle Anlage 3 BesO A (Spaltenzuordnung am 24.08.2026 per Koordinatenextraktion und Seitenrendering visuell verifiziert: pruefbild_anlage3_a_2025-1.png) · Gesetzestext öffnen
Stand: Gültig ab 01.02.2025

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Bayern?

Stand 01.02.2025 (am Stichtag geltend): A 13 = 1.735,21 €; A 13 + Strukturzulage (Art. 33 Satz 1 – Gymnasium/berufl. Schulen) = 1.770,08 €; Realschul-Studienräte ab A 13 ohne Strukturzulage. Ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag: 1.795,21 € bzw. 1.830,08 € (+60 €).

Ausführliche Antwort

Stand 01.02.2025 (am Stichtag geltend): A 13 = 1.735,21 €; A 13 + Strukturzulage (Art. 33 Satz 1 – Gymnasium/berufl. Schulen) = 1.770,08 €; Realschul-Studienräte ab A 13 ohne Strukturzulage. Ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag: 1.795,21 € bzw. 1.830,08 € (+60 €). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 77 i.V.m. Anlage 10 BayBesG; Art. 33 Satz 2 BayBesG; LfF Anlage 10.

Beispiel: Im A13-Vorbereitungsdienst bekommst du 1.735,21 € im Monat, am Gymnasium mit Strukturzulage 1.770,08 € (Stand 01.02.2025).
Rechtsgrundlage: Art. 77 i.V.m. Anlage 10 BayBesG; Art. 33 Satz 2 BayBesG; LfF Anlage 10 · Gesetzestext öffnen
Stand: Gültig ab 01.02.2025

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Ja, es gibt eine jährliche Sonderzahlung; für Anwärter beträgt sie 70 % des Anwärtergrundbetrags.

Ausführliche Antwort

Bayern zahlt eine jährliche Sonderzahlung; für Anwärter beträgt sie 70 % des Anwärtergrundbetrags. Diese Angaben beruhen auf Art. 82 ff. BayBesG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.

Beispiel: Zusätzlich zu deinen Bezügen bekommst du eine jährliche Sonderzahlung – als Anwärter/in in Höhe von 70 % deines Anwärtergrundbetrags.
Rechtsgrundlage: Art. 82, 83 Abs. 1, 2, Art. 87 Abs. 1 BayBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: BayBesG zuletzt geänd. Ges. v. 08.05.2026 (GVBl. S. 208)

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Bayern zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag; das Haushaltsgesetz 2026/2027 lässt ihn nur für andere Bereiche zu.

Ausführliche Antwort

Art. 78 des Bayerischen Besoldungsgesetzes ermächtigt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, einen Anwärtersonderzuschlag von bis zu 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags zu gewähren; eine Rechtsverordnung ist dafür nicht vorgesehen, entschieden wird im Einzelfall. Für Lehrämter greift diese Möglichkeit derzeit nicht. Art. 6 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2026/2027 bestimmt, dass Anwärtersonderzuschläge nur geleistet werden dürfen, soweit im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind, und zählt die betroffenen Bereiche abschließend auf: Justizvollzugsanstalten, spezielle Hafteinrichtungen, Einrichtungen für Asyl-Grenzverfahren sowie der bautechnische und umweltfachliche Verwaltungsdienst in bestimmten Fachgebieten. Lehrämter sind nicht darunter. Die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht halten zudem fest, dass Anwärtersonderzuschläge sehr restriktiv zu handhaben sind und der Mangel im Einzelfall anhand von Zahlen und Fakten darzulegen ist. Bayern setzt beim Lehrkräftemangel auf andere Instrumente.

Beispiel: Bayern zahlt Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag, auch nicht im Mangelfach. Das Haushaltsgesetz 2026/2027 lässt ihn nur für andere Bereiche zu.
Rechtsgrundlage: Art. 78 BayBesG; Art. 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2026/2027 (GVBl. 2026 S. 208); BayVwVBes Nr. 78 · Gesetzestext öffnen
Stand: 08.05.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Anwärterbezüge sind lohnsteuerpflichtig. Versicherungsfrei in RV (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), KV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ALV (§ 27 SGB III) – also kein Beitragsabzug. Aber: Kranken- und Pflegevorsorge ist aus den laufenden Bezügen selbst zu bestreiten; „keine Sozialabgaben“ darf nicht als „keine eigenen KV/PV-Beiträge“ gelesen werden.

Ausführliche Antwort

Anwärterbezüge sind lohnsteuerpflichtig. Versicherungsfrei in RV (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), KV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ALV (§ 27 SGB III) – also kein Beitragsabzug. Aber: Kranken- und Pflegevorsorge ist aus den laufenden Bezügen selbst zu bestreiten; „keine Sozialabgaben“ darf nicht als „keine eigenen KV/PV-Beiträge“ gelesen werden. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Gemeinsame Bek. „Versicherungsfreiheit von Beamten … des Freistaates Bayern“ v. 22.01.1992 Nr. 1.1, 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 BayBhV.

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten, aber keine Sozialversicherung. Deine Kranken- und Pflegevorsorge bezahlst du selbst aus den laufenden Bezügen.
Rechtsgrundlage: Gemeinsame Bek. „Versicherungsfreiheit von Beamten … des Freistaates Bayern“ v. 22.01.1992 Nr. 1.1, 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Bek. v. 22.01.1992 (FMBl. S. 115), konsolidiert

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; Anwärter (auch Lehramtsanwärter) erhalten 13,29 €.

Ausführliche Antwort

Die vermögenswirksame Leistung beträgt nach Art. 89 Abs. 1 BayBesG 6,65 € monatlich; Anwärter und Dienstanfänger – also auch Lehramtsanwärter – erhalten 13,29 € monatlich. Diese Angaben beruhen auf Art. 89 Abs. 1 BayBesG.

Beispiel: Als Lehramtsanwärter/in bekommst du 13,29 €/Monat vermögenswirksame Leistungen – doppelt so viel wie die regulären 6,65 €.
Rechtsgrundlage: Art. 88, 89 Abs. 1 BayBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: konsolidiert 2026

Familienzuschlag

Wonach richtet sich der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1?

Grundlage: Art. 35, 36 BayBesG i.V.m. Anlage 5 BayBesG. In Bayern gilt: Stufe L = alle übrigen (Ledige), Stufe V = verheiratet/Lebenspartnerschaft, Stufe 1 und folgende = Kindergeldberechtigte (Stufe nach Kinderzahl). Höhe zusätzlich abhängig von der Ortsklasse (= Mietenstufe § 12 WoGG).

Ausführliche Antwort

Grundlage: Art. 35, 36 BayBesG i.V.m. Anlage 5 BayBesG. In Bayern gilt: Stufe L = alle übrigen (Ledige), Stufe V = verheiratet/Lebenspartnerschaft, Stufe 1 und folgende = Kindergeldberechtigte (Stufe nach Kinderzahl). Höhe zusätzlich abhängig von der Ortsklasse (= Mietenstufe § 12 WoGG). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 35, Art. 36 Abs. 1–5 BayBesG.

Beispiel: Wo du wohnst, entscheidet mit: Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 hängt von der Ortsklasse ab, einen landeseinheitlichen Fixbetrag gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: Art. 35, Art. 36 Abs. 1–5 BayBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: konsolidiert 2026

Wonach wird der Orts- und Familienzuschlag ab Verbeamtung gezahlt?

Der Orts- und Familienzuschlag wird bereits Anwärtern neben dem Anwärtergrundbetrag gewährt (Art. 75 Abs. 1 Satz 3 BayBesG); er beginnt nicht erst mit der Verbeamtung auf Probe. Für Dienstanfänger gilt Art. 35 Satz 3 entsprechend.

Ausführliche Antwort

Der Orts- und Familienzuschlag wird bereits Anwärtern neben dem Anwärtergrundbetrag gewährt (Art. 75 Abs. 1 Satz 3 BayBesG); er beginnt nicht erst mit der Verbeamtung auf Probe. Für Dienstanfänger gilt Art. 35 Satz 3 entsprechend. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 75 Abs. 1 Satz 3, Art. 35 Satz 3 BayBesG.

Beispiel: Den Orts- und Familienzuschlag bekommst du schon als Anwärter neben dem Anwärtergrundbetrag. Er beginnt nicht erst mit der Verbeamtung auf Probe.
Rechtsgrundlage: Art. 75 Abs. 1 Satz 3, Art. 35 Satz 3 BayBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: konsolidiert 2026

Wie hoch ist der Orts- und Familienzuschlag (Werte, ortsklassenabhängig)?

Fundstelle ist Anlage 5 BayBesG. Stand 01.02.2025 (Stichtag): Stufe L – Ortsklassen I–VI kein Betrag ausgewiesen, VII 165,59 €; Stufe V – I–IV 85,11 €, V 109,41 €, VI 133,73 €, VII 165,59 €; Stufe 1 – I–III 337,46 €, IV 360,56 €, V 383,64 €, VI 406,73 €, VII 531,08 €; Stufe 2 – I–II 493,00 €, III 527,70 €, IV 562,38 €, V 597,06 €, VI 674,02 €, VII 763,33 €. Ab 01.10.2026 (Landtagsvorbehalt): Stufe L VII 170,26 €; Stufe V I–IV 87,51 €, V 112,50 €, VI 137,50 €, VII 170,26 €; Stufe 1 I–III 346,98 €, IV 370,73 €, V 394,46 €, VI 418,20 €, VII 546,06 €; Stufe 2 I–II 506,90 € bis VII 784,86 €.

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Fundstelle ist Anlage 5 BayBesG. Stand 01.02.2025 (Stichtag): Stufe L – Ortsklassen I–VI kein Betrag ausgewiesen, VII 165,59 €; Stufe V – I–IV 85,11 €, V 109,41 €, VI 133,73 €, VII 165,59 €; Stufe 1 – I–III 337,46 €, IV 360,56 €, V 383,64 €, VI 406,73 €, VII 531,08 €; Stufe 2 – I–II 493,00 €, III 527,70 €, IV 562,38 €, V 597,06 €, VI 674,02 €, VII 763,33 €. Ab 01.10.2026 (Landtagsvorbehalt): Stufe L VII 170,26 €; Stufe V I–IV 87,51 €, V 112,50 €, VI 137,50 €, VII 170,26 €; Stufe 1 I–III 346,98 €, IV 370,73 €, V 394,46 €, VI 418,20 €, VII 546,06 €; Stufe 2 I–II 506,90 € bis VII 784,86 €. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Anlage 5 BayBesG; LfF-Tabellen Anlage 5.

Beispiel: In Stufe 1 bekommst du in den Ortsklassen I bis III 337,46 € und in Ortsklasse VII 531,08 € (Stand 01.02.2025).
Rechtsgrundlage: Anlage 5 BayBesG; LfF-Tabellen Anlage 5 (Zellzuordnung am 24.08.2026 durch Seitenrendering visuell geprüft: pruefbild_anlage5_2025-1.png, pruefbild_anlage5_2026-1.png) · Gesetzestext öffnen
Stand: Gültig ab 01.02.2025 (Folgetabelle: https://lff.bayern.de/media/f02bp0ad/anlg-5_-orts-und-familienzuschlag.pdf, gültig ab 01.10.2026)

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