Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Bayern
Was du im Referendariat in Bayern bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Welches Eingangsamt und welches Grundgehalt gelten am Gymnasium/Realschule?
Eingangsamt jeweils A 13 (Gym.: „Studienrat/Studienrätin“, Fn 6; RS: „Studienrat/Studienrätin im Realschuldienst“, Fn 5). Grundgehalt A 13 Anfangsstufe = Stufe 5 = 5.247,58 € (gültig ab 01.02.2025, am Stichtag maßgeblich); Stufen 2–4 sind für A 13 leer, die Zeile endet mit Stufe 11 = 6.168,25 €; ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag Stufe 5 = 5.395,56 € (Stufe 11 = 6.342,19 €).
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Eingangsamt jeweils A 13 (Gym.: „Studienrat/Studienrätin“, Fn 6; RS: „Studienrat/Studienrätin im Realschuldienst“, Fn 5). Grundgehalt A 13 Anfangsstufe = Stufe 5 = 5.247,58 € (gültig ab 01.02.2025, am Stichtag maßgeblich); Stufen 2–4 sind für A 13 leer, die Zeile endet mit Stufe 11 = 6.168,25 €; ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag Stufe 5 = 5.395,56 € (Stufe 11 = 6.342,19 €). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Anlage 1 (BesO A) und Anlage 3 BayBesG; LfF-Tabelle Anlage 3 BesO A (Spaltenzuordnung am 24.08.2026 per Koordinatenextraktion und Seitenrendering visuell verifiziert: pruefbild_anlage3_a_2025-1.png).
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Bayern?
Stand 01.02.2025 (am Stichtag geltend): A 13 = 1.735,21 €; A 13 + Strukturzulage (Art. 33 Satz 1 – Gymnasium/berufl. Schulen) = 1.770,08 €; Realschul-Studienräte ab A 13 ohne Strukturzulage. Ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag: 1.795,21 € bzw. 1.830,08 € (+60 €).
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Stand 01.02.2025 (am Stichtag geltend): A 13 = 1.735,21 €; A 13 + Strukturzulage (Art. 33 Satz 1 – Gymnasium/berufl. Schulen) = 1.770,08 €; Realschul-Studienräte ab A 13 ohne Strukturzulage. Ab 01.10.2026 vorbehaltlich Landtag: 1.795,21 € bzw. 1.830,08 € (+60 €). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 77 i.V.m. Anlage 10 BayBesG; Art. 33 Satz 2 BayBesG; LfF Anlage 10.
Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?
Ja, es gibt eine jährliche Sonderzahlung; für Anwärter beträgt sie 70 % des Anwärtergrundbetrags.
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Bayern zahlt eine jährliche Sonderzahlung; für Anwärter beträgt sie 70 % des Anwärtergrundbetrags. Diese Angaben beruhen auf Art. 82 ff. BayBesG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
Bayern zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag; das Haushaltsgesetz 2026/2027 lässt ihn nur für andere Bereiche zu.
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Art. 78 des Bayerischen Besoldungsgesetzes ermächtigt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, einen Anwärtersonderzuschlag von bis zu 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags zu gewähren; eine Rechtsverordnung ist dafür nicht vorgesehen, entschieden wird im Einzelfall. Für Lehrämter greift diese Möglichkeit derzeit nicht. Art. 6 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2026/2027 bestimmt, dass Anwärtersonderzuschläge nur geleistet werden dürfen, soweit im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind, und zählt die betroffenen Bereiche abschließend auf: Justizvollzugsanstalten, spezielle Hafteinrichtungen, Einrichtungen für Asyl-Grenzverfahren sowie der bautechnische und umweltfachliche Verwaltungsdienst in bestimmten Fachgebieten. Lehrämter sind nicht darunter. Die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht halten zudem fest, dass Anwärtersonderzuschläge sehr restriktiv zu handhaben sind und der Mangel im Einzelfall anhand von Zahlen und Fakten darzulegen ist. Bayern setzt beim Lehrkräftemangel auf andere Instrumente.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Anwärterbezüge sind lohnsteuerpflichtig. Versicherungsfrei in RV (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), KV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ALV (§ 27 SGB III) – also kein Beitragsabzug. Aber: Kranken- und Pflegevorsorge ist aus den laufenden Bezügen selbst zu bestreiten; „keine Sozialabgaben“ darf nicht als „keine eigenen KV/PV-Beiträge“ gelesen werden.
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Anwärterbezüge sind lohnsteuerpflichtig. Versicherungsfrei in RV (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), KV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ALV (§ 27 SGB III) – also kein Beitragsabzug. Aber: Kranken- und Pflegevorsorge ist aus den laufenden Bezügen selbst zu bestreiten; „keine Sozialabgaben“ darf nicht als „keine eigenen KV/PV-Beiträge“ gelesen werden. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Gemeinsame Bek. „Versicherungsfreiheit von Beamten … des Freistaates Bayern“ v. 22.01.1992 Nr. 1.1, 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 BayBhV.
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; Anwärter (auch Lehramtsanwärter) erhalten 13,29 €.
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Die vermögenswirksame Leistung beträgt nach Art. 89 Abs. 1 BayBesG 6,65 € monatlich; Anwärter und Dienstanfänger – also auch Lehramtsanwärter – erhalten 13,29 € monatlich. Diese Angaben beruhen auf Art. 89 Abs. 1 BayBesG.
Familienzuschlag
Wonach richtet sich der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1?
Grundlage: Art. 35, 36 BayBesG i.V.m. Anlage 5 BayBesG. In Bayern gilt: Stufe L = alle übrigen (Ledige), Stufe V = verheiratet/Lebenspartnerschaft, Stufe 1 und folgende = Kindergeldberechtigte (Stufe nach Kinderzahl). Höhe zusätzlich abhängig von der Ortsklasse (= Mietenstufe § 12 WoGG).
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Grundlage: Art. 35, 36 BayBesG i.V.m. Anlage 5 BayBesG. In Bayern gilt: Stufe L = alle übrigen (Ledige), Stufe V = verheiratet/Lebenspartnerschaft, Stufe 1 und folgende = Kindergeldberechtigte (Stufe nach Kinderzahl). Höhe zusätzlich abhängig von der Ortsklasse (= Mietenstufe § 12 WoGG). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 35, Art. 36 Abs. 1–5 BayBesG.
Wonach wird der Orts- und Familienzuschlag ab Verbeamtung gezahlt?
Der Orts- und Familienzuschlag wird bereits Anwärtern neben dem Anwärtergrundbetrag gewährt (Art. 75 Abs. 1 Satz 3 BayBesG); er beginnt nicht erst mit der Verbeamtung auf Probe. Für Dienstanfänger gilt Art. 35 Satz 3 entsprechend.
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Der Orts- und Familienzuschlag wird bereits Anwärtern neben dem Anwärtergrundbetrag gewährt (Art. 75 Abs. 1 Satz 3 BayBesG); er beginnt nicht erst mit der Verbeamtung auf Probe. Für Dienstanfänger gilt Art. 35 Satz 3 entsprechend. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 75 Abs. 1 Satz 3, Art. 35 Satz 3 BayBesG.
Wie hoch ist der Orts- und Familienzuschlag (Werte, ortsklassenabhängig)?
Fundstelle ist Anlage 5 BayBesG. Stand 01.02.2025 (Stichtag): Stufe L – Ortsklassen I–VI kein Betrag ausgewiesen, VII 165,59 €; Stufe V – I–IV 85,11 €, V 109,41 €, VI 133,73 €, VII 165,59 €; Stufe 1 – I–III 337,46 €, IV 360,56 €, V 383,64 €, VI 406,73 €, VII 531,08 €; Stufe 2 – I–II 493,00 €, III 527,70 €, IV 562,38 €, V 597,06 €, VI 674,02 €, VII 763,33 €. Ab 01.10.2026 (Landtagsvorbehalt): Stufe L VII 170,26 €; Stufe V I–IV 87,51 €, V 112,50 €, VI 137,50 €, VII 170,26 €; Stufe 1 I–III 346,98 €, IV 370,73 €, V 394,46 €, VI 418,20 €, VII 546,06 €; Stufe 2 I–II 506,90 € bis VII 784,86 €.
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Fundstelle ist Anlage 5 BayBesG. Stand 01.02.2025 (Stichtag): Stufe L – Ortsklassen I–VI kein Betrag ausgewiesen, VII 165,59 €; Stufe V – I–IV 85,11 €, V 109,41 €, VI 133,73 €, VII 165,59 €; Stufe 1 – I–III 337,46 €, IV 360,56 €, V 383,64 €, VI 406,73 €, VII 531,08 €; Stufe 2 – I–II 493,00 €, III 527,70 €, IV 562,38 €, V 597,06 €, VI 674,02 €, VII 763,33 €. Ab 01.10.2026 (Landtagsvorbehalt): Stufe L VII 170,26 €; Stufe V I–IV 87,51 €, V 112,50 €, VI 137,50 €, VII 170,26 €; Stufe 1 I–III 346,98 €, IV 370,73 €, V 394,46 €, VI 418,20 €, VII 546,06 €; Stufe 2 I–II 506,90 € bis VII 784,86 €. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Anlage 5 BayBesG; LfF-Tabellen Anlage 5.
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