Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Schleswig-Holstein

Was du im Referendariat in Schleswig-Holstein bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Wie hoch ist die Besoldung im Eingangsamt A 13?

Im Eingangsamt A 13 sind die Erfahrungsstufen 1 bis 3 in der Grundgehaltstabelle nicht besetzt; die erste besetzte Stufe ist Stufe 4 mit 4.987,30 €. Hinzu kommen Familienzuschlag und ggf. Zulagen.

Ausführliche Antwort

Die Besoldung im Eingangsamt erfolgt nach der Besoldungsgruppe A13 (Lehrkräfte, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt). In der Grundgehaltstabelle (Anlage 5 SHBesG) sind für A13 keine Erfahrungsstufen 1 bis 3 ausgewiesen; die niedrigste besetzte und damit maßgebliche Stufe ist Stufe 4 mit 4.987,30 € monatlich. Die vollständige Reihe der Besoldungsgruppe A13 lautet: Stufe 4 4.987,30 €, Stufe 5 5.154,56 €, Stufe 6 5.317,60 €, Stufe 7 5.478,25 €, Stufe 8 5.566,84 €, Stufe 9 5.707,57 €, Stufe 10 5.848,27 €, Stufe 11 5.989,05 € und Stufe 12 6.129,77 €. Maßgeblich ist die Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024; eine neuere Fassung der Anlage 5 besteht nicht. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 17.09.2026 in zweiter Lesung ein Gesetz zur Besoldungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen; die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist zum Stichtag 24.09.2026 noch nicht erfolgt, sodass weiterhin die Beträge vom 01.11.2024 gelten. Die weitere Einstufung richtet sich nach der Erfahrungszeit, hinzu kommen der Familienzuschlag und gegebenenfalls Zulagen. Rechtsgrundlagen sind § 25 Abs. 1 SHBesG und Anlage 5 SHBesG.

Beispiel: Nach der Verbeamtung startest du in A 13 mit 4.987,30 €, denn die Erfahrungsstufen 1 bis 3 sind dort nicht besetzt. Du beginnst also in Stufe 4.
Rechtsgrundlage: Anlage 5 SHBesG, Besoldungsgruppe A 13 (Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024) · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 5 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Schleswig-Holstein?

Der Anwärtergrundbetrag nach A 13 beträgt 1.746,53 € monatlich; für A 12 sind es 1.712,84 €, mit Zulage 1.783,52 €. Eine beschlossene, aber noch nicht verkündete Anpassung wird diese Beträge erhöhen.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach Anlage 7 SHBesG (§ 67 Abs. 2). Nach dem Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, betragen die Grundbeträge: A 6 bis A 8 1.467,18 €, A 9 bis A 11 1.544,56 €, A 12 1.712,84 €, A 13 1.746,53 € und A 13 mit Zulage nach § 47 Nummer 2 Buchstabe c SHBesG oder R 1 1.783,52 €. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ist in der Regel A 13 maßgeblich, da Schleswig-Holstein universitär ausgebildete Lehrkräfte nach A 13 besoldet. Maßgeblich ist die Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024; eine neuere Fassung der Anlage 7 besteht nicht. Der Landtag hat am 17.09.2026 in zweiter Lesung eine Besoldungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen; solange die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt aussteht, bleiben die genannten Beträge maßgeblich. Konkrete künftige Beträge werden hier bewusst nicht ausgewiesen, weil sie sich erst aus dem verkündeten Gesetz ergeben.

Beispiel: Dein Anwärtergrundbetrag beträgt 1.746,53 € im Monat. Der Landtag hat am 17.09.2026 eine Erhöhung beschlossen; verkündet ist sie noch nicht, deshalb gilt weiterhin dieser Betrag.
Rechtsgrundlage: Anlage 7 SHBesG (Anwärtergrundbetrag), Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024 · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 7 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024

Erhalten Anwärter in SH eine jährliche Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgeld?

Schleswig-Holstein zahlt mit den Dezemberbezügen eine Sonderzahlung; Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten 330 Euro, in der Besoldungsgruppe A 13 gibt es nur noch den Kinderbetrag von 400 Euro je Kind.

Ausführliche Antwort

Schleswig-Holstein gewährt nach dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen eine Leistung, die mit den Bezügen für den Monat Dezember ausgezahlt wird. Sie besteht aus einem allgemeinen Betrag und einem Sonderbetrag für Kinder. Der allgemeine Betrag steht nur Beamtinnen und Beamten mit einem Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 zu und beträgt 660 Euro; für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sind es 330 Euro. In der Besoldungsgruppe A 13 entfällt der allgemeine Betrag, weil der Anwendungsbereich auf A 2 bis A 10 begrenzt ist. Der Sonderbetrag für Kinder beträgt 400 Euro für jedes Kind, das im Dezember im Familienzuschlag berücksichtigt wird, und wird unabhängig von der Besoldungsgruppe gezahlt. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind damit die 330 Euro maßgebend, unabhängig vom späteren Eingangsamt.

Beispiel: Einen Sonderzahlungs-Grundbetrag gibt es für A 13 nicht mehr – du bekommst nur den kinderbezogenen Anteil von 400 € je Kind (als Anwärter/in 330 €).
Rechtsgrundlage: §§ 1, 2, 6 und 7 SonderZahlG SH (Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003) · Gesetzestext öffnen
Stand: 19.07.2024

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

250 €/Monat, höchstens zwei Jahre, für Grundschule/Sonderpädagogik in benannten Regionen; fünfjährige Bindung.

Ausführliche Antwort

250 €/Monat, höchstens zwei Jahre, für Grundschule/Sonderpädagogik in benannten Regionen; fünfjährige Bindung. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 69 SHBesG; Erlass MBWFK 28.08.2024.

Beispiel: Den Anwärtersonderzuschlag gibt es mit 250 € im Monat, höchstens zwei Jahre lang, für Grundschule und Sonderpädagogik in benannten Regionen. Dafür bindest du dich fünf Jahre.
Rechtsgrundlage: § 69 SHBesG; Erlass MBWFK 28.08.2024 · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Die Anwärterbezüge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an; wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Konfession und Kinderzahl ab.

Ausführliche Antwort

Anwärterbezüge sind Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug; der Familienzuschlag und ein etwaiger Anwärtersonderzuschlag gehören dazu. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, dem folgt die soziale Pflegeversicherung. Vom Bruttobetrag gehen deshalb Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab sowie der selbst zu tragende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Einen amtlich festgelegten Nettobetrag gibt es nicht, weil Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und der individuelle Versicherungstarif den Betrag bestimmen.

Beispiel: Von deinem Anwärtergrundbetrag geht Lohnsteuer ab, aber keine Sozialabgaben; das genaue Netto hängt von deiner Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: Bundesrecht, geltende Fassung

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte und Anwärter?

Die VL betragen monatlich 6,65 €; Anwärter erhalten 13,29 € monatlich, sofern ihre Anwärterbezüge zzgl. Familienzuschlag Stufe 1 den Betrag von 971,45 € nicht erreichen; Teilzeit anteilig.

Ausführliche Antwort

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €; Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen erhöhten Betrag von 13,29 € monatlich, sofern ihre Anwärterbezüge zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 den Betrag von 971,45 € nicht erreichen (bei Teilzeit anteilig). Rechtsgrundlage ist § 74 SHBesG in Verbindung mit § 73 SHBesG.

Beispiel: Die VL betragen 6,65 € im Monat; als Anwärter/in bekommst du 13,29 €, wenn deine Bezüge samt Familienzuschlag Stufe 1 unter 971,45 € liegen.
Rechtsgrundlage: § 74 SHBesG i.V.m. § 73 SHBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Familienzuschlag

Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 für Anwärter in Schleswig-Holstein?

Der Familienzuschlag Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich; Stufe 2 (mit Kind) 350,41 €, für das zweite Kind +186,20 €, für das dritte und jedes weitere +481,22 €.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich, die Stufe 2 (mit einem Kind) 350,41 €; für das zweite zu berücksichtigende Kind kommen 186,20 € hinzu, für das dritte und jedes weitere Kind 481,22 €. Anwärterinnen und Anwärter erhalten den Familienzuschlag neben dem Anwärtergrundbetrag. Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 SHBesG in Verbindung mit Anlage 6 (Stand 01.11.2024) sowie § 67 Abs. 2 SHBesG.

Beispiel: Heiratest du, kommen 164,21 € Familienzuschlag dazu; mit dem ersten Kind sind es 350,41 €, für das zweite Kind zusätzlich 186,20 €.
Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 SHBesG i.V.m. Anlage 6 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024 · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 6 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024

Wie hoch ist der Familienzuschlag ab der Verbeamtung?

Der Familienzuschlag Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich und gilt für Beamte ab Verbeamtung ebenso wie für Anwärter; Stufe 2 350,41 €, +186,20 € (2. Kind), +481,22 € (3. u. weitere).

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich und gilt für Beamtinnen und Beamte ab der Verbeamtung ebenso wie für Anwärterinnen und Anwärter; die Stufe 2 beträgt 350,41 €, für das zweite Kind kommen 186,20 € hinzu, für das dritte und jedes weitere Kind 481,22 €. Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 SHBesG in Verbindung mit Anlage 6 (Stand 01.11.2024).

Beispiel: Der Familienzuschlag Stufe 1 von 164,21 € gilt ab Verbeamtung wie für Anwärter; mit Kind sind es 350,41 €, für das zweite Kind +186,20 €, ab dem dritten +481,22 €.
Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 SHBesG i.V.m. Anlage 6 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024 · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 6 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024

Wie hoch ist der Familienzuschlag angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens?

Gültig sind weiterhin die Werte ab 01.11.2024: Stufe 1 164,21 €, Stufe 2 350,41 €, +186,20 € für das zweite und +481,22 € für das dritte und jedes weitere Kind. Der Landtag hat am 17.09.2026 eine Anpassung beschlossen, verkündet ist sie noch nicht.

Ausführliche Antwort

Maßgeblich sind die Werte der Anlage 6 SHBesG in der Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024: Stufe 1 (Ehegattenanteil) 164,21 €, Stufe 2 (mit einem Kind) 350,41 €, Erhöhung für das zweite zu berücksichtigende Kind 186,20 €, für das dritte und jedes weitere Kind 481,22 €. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 17. September 2026 in zweiter Lesung ein Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen, das die Bezüge rückwirkend erhöhen soll. Bis zur Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt bleibt es bei den genannten Beträgen; zum Stichtag 24.09.2026 enthält das Gesetz- und Verordnungsblatt kein entsprechendes Gesetz, und das Landesrechtsportal weist keine neuere Fassung der Anlage 6 aus. Künftige Beträge werden hier erst ausgewiesen, wenn sie verkündet sind. Rechtsgrundlage sind § 44 SHBesG und Anlage 6 SHBesG.

Beispiel: Der Landtag hat die Anpassung am 17.09.2026 beschlossen, verkündet ist sie aber noch nicht. Bis dahin gelten die Werte ab 01.11.2024, also Stufe 1 mit 164,21 € und Stufe 2 mit 350,41 €.
Rechtsgrundlage: § 44 SHBesG i.V.m. Anlage 6 SHBesG, Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024 · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 6 SHBesG, gültig ab 01.11.2024; Anpassungsgesetz am 17.09.2026 beschlossen, nicht verkündet

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