Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Bremen
Was die Beihilfe in Bremen bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Wie werden Medikamente und Zuzahlungen in der Beihilfe behandelt?
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; abgezogen werden 6 € je verordnetem Mittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 BremBVO), daneben greift der jährliche Selbstbehalt von 48 € nach § 80 Abs. 6 BremBG.
Ausführliche Antwort
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Betrages von 6 € für jedes verordnete Mittel, höchstens jedoch bis zu dessen Kosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 BremBVO); maßgebend ist der Apothekenabgabepreis der jeweiligen Packung. Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Versorgungsempfänger mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehalts entfällt dieser Abzug. Unabhängig davon werden die beihilfefähigen Aufwendungen einmal jährlich um 48 € gemindert (§ 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG); ausgenommen sind die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 sowie die weiteren in § 12a Abs. 2 BremBVO genannten Gruppen. Der früher geltende, nach Bemessungssatz gestaffelte Eigenbehalt von 150, 120 beziehungsweise 100 € ist seit dem 01.01.2023 abgelöst.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen in Bremen beihilfefähig?
Hilfsmittel und ärztlich verordnete Sehhilfen sind beihilfefähig; Sehhilfen für Erwachsene nur bei entsprechender Indikation.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach der BremBhV bei ärztlicher Verordnung beihilfefähig. Sehhilfen für Erwachsene sind nur bei Indikation beihilfefähig (siehe ambulanter Bereich). Diese Angaben beruhen auf BremBhV (Hilfsmittel/Sehhilfen); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen nach GOÄ beihilfefähig?
Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ beihilfefähig, zahnärztliche Leistungen nach der GOZ. Die Angemessenheit richtet sich nach den Maßstäben der GOÄ/GOZ. Diese Angaben beruhen auf BremBhV i.V.m. GOÄ/GOZ; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten im Ausland werden nach einem generellen Kostenvergleich mit dem Inland erstattet; der Verordnungstext sieht KEINE besondere EU-Gleichstellung und KEINE Euro-Bagatellgrenze vor (§ 10 BremBVO).
Ausführliche Antwort
Anders als im BBhV-Standard sieht der Verordnungstext (§ 10 BremBVO) keine ausdrückliche Gleichstellung von EU/EWR mit dem Inland und keine Euro-Bagatellgrenze vor; maßgeblich ist ein Kostenvergleich mit den im Inland entstehenden Kosten (Ausnahmen z. B. Dienstreise, amtsärztliches Gutachten).
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 BremBVO); bei Nutzung eines familieneigenen Pkw gilt der Kilometersatz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bremisches Reisekostengesetz. Die Vorschrift steht nicht, wie zuvor angegeben, in Anlage 3 (diese betrifft Hilfsmittel, § 4 Abs. 1 Nr. 9).
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 BremBVO). Anerkannt werden insbesondere Notfalltransporte (Rettungswagen, Krankenwagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber) sowie medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen. Wird ein familieneigener Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bremischen Reisekostengesetzes genannte Kilometersatz beihilfefähig; Beihilfe entfällt bei Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in dessen Einzugsgebiet, wenn dafür ein familieneigener Pkw oder öffentliche, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel benutzt werden. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, etwa Besuchs- oder Apothekenfahrten, sind nicht beihilfefähig. Die in der Vorfassung genannte Anlage 3 betrifft nicht Fahrtkosten, sondern Hilfsmittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO). Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 1 Nr. 10 BremBVO i.V.m. § 6 Bremisches Reisekostengesetz; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gibt es in Bremen eine Geburtspauschale?
Ja, es gibt eine Geburtspauschale: 128 € als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten (§ 9 Abs. 2 BremBVO); daneben sind konkrete Aufwendungen aus Anlass der Geburt beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Anders als zuvor angegeben gibt es in Bremen eine Geburtspauschale: Nach § 9 Abs. 2 BremBVO werden ‚als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten 128 Euro gewährt‘; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Betrag entsprechend, bei Adoption eines Kindes unter zwei Jahren wird die Pauschale nur einmal pro Kind gewährt. Daneben sind aus Anlass einer Geburt konkrete Aufwendungen beihilfefähig – Schwangerschaftsüberwachung, Hebamme oder Entbindungspfleger, Haus- und Wochenpflegekraft bis zu zwei Wochen sowie Leistungen für das Kind (§ 9 Abs. 1 BremBVO). Diese Angaben beruhen auf § 9 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Heilmittel sind bis zu den Höchstbeträgen der BremBhV beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik beziehungsweise Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie sind bei ärztlicher Verordnung bis zu den Höchstbeträgen der BremBhV beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (Heilmittel); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Heilpraktikerleistungen in Bremen beihilfefähig?
Nein, Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind in Bremen nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind in Bremen nicht beihilfefähig (§ 80 Abs. 3 BremBG). Ebenfalls nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen, gesetzliche Zuzahlungen und Kostenanteile sowie von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattete Leistungen außerhalb des Leistungsumfangs des SGB V. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 3 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
In welcher Höhe und wie oft sind Hörgeräte beihilfefähig?
Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.050 € je Ohr begrenzt (Anlage 3 Nr. 7 BremBVO) und alle fünf Jahre neu beihilfefähig, sofern kein zwingender medizinischer oder technischer Grund eine frühere Versorgung erfordert.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte sind für Personen ab dem 15. Lebensjahr auf einen Höchstbetrag von 1.050 € je Ohr begrenzt (Anlage 3 Nr. 7 zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO), inklusive anfallender Nebenkosten; Kosten für eine medizinisch indizierte Fernbedienung können diesen Betrag übersteigen. Eine Neuversorgung ist grundsätzlich alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich. Der zuvor genannte Betrag von 1.500 € ist unzutreffend. Diese Angaben beruhen auf Anlage 3 Nr. 7 zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Ist eine ambulante Kur beihilfefähig?
Ja, eine ambulante Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung ist nach Maßgabe der BremBVO beihilfefähig; Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 16 € täglich für höchstens 23 Kalendertage beihilfefähig (§ 6 Abs. 4 BremBVO).
Ausführliche Antwort
Eine ambulante Heilkur bzw. Sanatoriumsbehandlung ist nach Maßgabe der BremBVO beihilfefähig; nach § 6 Abs. 4 BremBVO sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Betrag von 16 € täglich für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage beihilfefähig. Für eine Begleitperson bei schwerbehinderten Personen mit anerkannter Begleitungsbedürftigkeit gilt ein Tagessatz von bis zu 13 €. Ein Anerkennungsverfahren ist erforderlich. Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 4 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de bzw. das Merkblatt ‚Heilkur‘ von Performa Nord abrufbar.
Sind osteopathische Leistungen beihilfefähig?
Von Heilpraktikern erbrachte osteopathische Leistungen sind nicht beihilfefähig; ärztlich erbrachte nur im Rahmen der GOÄ.
Ausführliche Antwort
Osteopathische Leistungen sind, soweit sie von Heilpraktikern erbracht werden, nicht beihilfefähig (§ 80 Abs. 3 BremBG, Heilpraktiker-Ausschluss). Ärztlich erbrachte osteopathische Leistungen sind nur im Rahmen der GOÄ-Beihilfefähigkeit beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 3 BremBG, BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Ist Psychotherapie in Bremen beihilfefähig?
Ja, Psychotherapie ist als ärztliche bzw. psychotherapeutische Leistung im Rahmen der in Anlage 1 BremBVO anerkannten Verfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapie ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO in Verbindung mit Anlage 1 BremBVO als ärztliche und psychotherapeutische Leistung im Rahmen der dort anerkannten Verfahren beihilfefähig – Verhaltenstherapie sowie tiefenpsychologisch fundierte und analytische (psychoanalytisch begründete) Psychotherapie. Vor der eigentlichen Behandlung sind probatorische Sitzungen zu absolvieren; danach ist ein Gutachterverfahren mit Bewilligung durch die Festsetzungsstelle erforderlich. Spezialverfahren wie EMDR sind nur bei posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Sind Aufwendungen für Rehabilitation beihilfefähig?
Ja, Aufwendungen für Anschlussheilbehandlung und sonstige Rehabilitationsmaßnahmen sind nach § 5 BremBVO beihilfefähig, Letztere nur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten.
Ausführliche Antwort
Nach § 5 BremBVO sind Aufwendungen bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen beihilfefähig: Anschlussheilbehandlungen in spezialisierten Einrichtungen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt bei schwerwiegender Erkrankung auf begründete ärztliche Bescheinigung hin, sonstige Rehabilitationsmaßnahmen nur, wenn ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die Notwendigkeit bestätigt. Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung, die An- und Abreisekosten sowie die Kosten des ärztlichen Schlussberichts.
Unter welchen Voraussetzungen sind Brillengläser für Erwachsene beihilfefähig?
Sehhilfen für Erwachsene sind nur bei Indikation beihilfefähig, etwa bei Myopie oder Hyperopie über 6 dpt oder Astigmatismus über 4 dpt.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen (Brillengläser) für Erwachsene sind nur bei Indikation beihilfefähig: Myopie oder Hyperopie über 6 Dioptrien oder Astigmatismus über 4 Dioptrien. Die Höchstbeträge je Glas sind gestaffelt (Einstärken sphärisch 31 €, zylindrisch 41 €; Mehrstärken sphärisch 72 €, zylindrisch 92,50 €; über 6 Dioptrien je Glas +21 €). Eine Neubeschaffung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfristen möglich. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (Sehhilfen); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Kontaktlinsen in Bremen beihilfefähig?
Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen beihilfefähig, dann bis 154 € sphärisch bzw. 230 € torisch je Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 SGB V beihilfefähig; dann sind Kurzzeitlinsen bis 154 € (sphärisch) beziehungsweise 230 € (torisch) je Kalenderjahr beihilfefähig. Ohne Indikation sind nur die vergleichbaren Brillenglas-Kosten beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (Kontaktlinsen) i.V.m. § 33 Abs. 3 SGB V; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Ist eine Brillenfassung beihilfefähig?
Eine Brillenfassung ist grundsätzlich nicht gesondert beihilfefähig; bei Schulsport-Sportbrillen für Schulkinder ist die Fassung bis 52 € beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Eine Brillenfassung ist grundsätzlich nicht gesondert beihilfefähig; bei einer Schulsport-Sportbrille für Schulkinder ist die Fassung bis zu 52 € beihilfefähig. Brillengläser bis plus/minus 6 Dioptrien: Einstärken sphärisch 31 €, zylindrisch 41 €; Mehrstärken sphärisch 72 €, zylindrisch 92,50 €; über 6 Dioptrien und multifokal je +21 € pro Glas. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (Sehhilfen/Brillenfassung); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Vorsorgeuntersuchungen beihilfefähig?
Ja, Aufwendungen zur Früherkennung von Krankheiten, zur zahnärztlichen Prophylaxe und zu Schutzimpfungen sind nach § 8 BremBVO beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Nach § 8 BremBVO sind beihilfefähig: Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern erheblich gefährden können, eine jährliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung sowie eine Gesundheitsuntersuchung insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit alle zwei Jahre (Abs. 1); zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Individualprophylaxe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Abs. 2); Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie FSME- und Grippeschutzimpfungen, ausgenommen Impfungen für private Reisen außerhalb der EU (Abs. 3).
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