Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Mecklenburg-Vorpommern

Was du im Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches ist das Eingangsamt für Lehrkräfte und wie hoch ist die Besoldung?

Eingangsamt ist A13; das Grundgehalt Stufe 1 beträgt seit dem 01.04.2026 4.956,08 €, der Anwärtergrundbetrag 1.772,80 €.

Ausführliche Antwort

Eingangsamt für Lehrkräfte ist A13 (Landesbesoldungsordnung A). Das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt seit dem 01.04.2026 4.956,08 €, der Anwärtergrundbetrag A13 1.772,80 €. Gymnasium und berufliche Schulen erhalten zusätzlich die Strukturzulage nach § 45 Nr. 2 LBesG M-V in Höhe von 111,48 €, wodurch sich der Anwärterbetrag auf 1.809,08 € erhöht. Grundlage ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz M-V vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026): Anhebung der Grundgehälter um 2,8 Prozent, mindestens 100 €, und der Anwärtergrundbeträge um pauschal 60 € mit Wirkung vom 01.04.2026. Weitere Stufen folgen zum 01.03.2027 und zum 01.01.2028. Diese Angaben beruhen auf den Anlagen 5 und 11 LBesG M-V in der ab 01.04.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Als Anwärter/in bekommst du seit dem 01.04.2026 einen Anwärtergrundbetrag von 1.772,80 € im Monat. Nach der Verbeamtung startest du in A13 Stufe 1 mit 4.956,08 €, an Gymnasium oder beruflicher Schule kommt die Strukturzulage von 111,48 € dazu.
Rechtsgrundlage: Anlage 5, Anlage 11 LBesG M-V; § 45 Nr. 2 LBesG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.04.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026)

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag im Vorbereitungsdienst?

Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt seit dem 01.04.2026 monatlich 1.772,80 €, für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen mit Strukturzulage 1.809,08 €.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 (höherer Dienst) beträgt seit dem 01.04.2026 monatlich 1.772,80 € (Anlage 11 LBesG M-V); für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen mit Strukturzulage nach § 45 Nr. 2 Buchstabe b LBesG M-V 1.809,08 €. Die Anhebung um pauschal 60 € beruht auf dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz M-V vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026) mit Wirkung vom 01.04.2026; zum 01.03.2027 folgt eine weitere Anhebung um 60 €, zum 01.01.2028 um 30 €. Daneben werden Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen gezahlt (§ 76 LBesG M-V).

Beispiel: Dein Anwärtergrundbetrag in A13 liegt seit dem 01.04.2026 bei 1.772,80 € im Monat. Im Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen sind es mit Strukturzulage 1.809,08 €.
Rechtsgrundlage: Anlage 11 LBesG M-V; § 76 LBesG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.04.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026)

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Mecklenburg-Vorpommern zahlt eine jährliche Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen; sie beträgt in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent der maßgebenden Dezemberbezüge zuzüglich 300 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Ausführliche Antwort

Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach dem Landessonderzahlungsgesetz eine jährliche Sonderzahlung, die zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember ausgezahlt wird. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder zusammen. Der Grundbetrag beträgt nach § 6 Absatz 1 SZG M-V 30 Prozent der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge; abweichend davon gelten 35 Prozent in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 sowie C 1 und 40 Prozent in den unteren Besoldungsgruppen und für Anwärterinnen und Anwärter. Für die Besoldungsgruppe A 13 gilt damit der Regelsatz von 30 Prozent. Der Sonderbetrag für Kinder beträgt nach § 9 Absatz 2 SZG M-V 300 Euro je Kind, das im Dezember im Familienzuschlag berücksichtigt wird; der abweichende Betrag von 25,56 Euro gilt ausschließlich in den Besoldungsgruppen B 9, B 10 und B 11. Welche Bezüge für die Berechnung maßgebend sind, bestimmt § 7 SZG M-V.

Beispiel: Anders als in manchen Ländern gibt es Weihnachtsgeld. In A13 sind es 30 Prozent der Dezemberbezüge plus 300 Euro je Kind, als Anwärter/in 40 Prozent.
Rechtsgrundlage: §§ 5 bis 9 SZG M-V (Landessonderzahlungsgesetz M-V vom 30.06.2024) · Gesetzestext öffnen
Stand: 30.06.2024

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

40 % des Anwärtergrundbetrags: 709,12 € bzw. 723,63 €; ausgewählte schulbezogene Stellen, dreijährige Bindung.

Ausführliche Antwort

40 % des Anwärtergrundbetrags: 709,12 € bzw. 723,63 €; ausgewählte schulbezogene Stellen, dreijährige Bindung. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Bildungsministerium M-V – Erlass/Referendariat.

Beispiel: Für ausgewählte schulbezogene Stellen gibt es einen Anwärtersonderzuschlag von 40 % des Anwärtergrundbetrags, also 709,12 € bzw. 723,63 €. Dafür verpflichtest du dich für drei Jahre.
Rechtsgrundlage: Bildungsministerium M-V – Erlass/Referendariat · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten, aber keine Sozialversicherung; wie viel netto bleibt, hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG; keine Sozialabgaben (Beamtenstatus) · Gesetzestext öffnen
Stand: geprüft 23.09.2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte und Anwärter?

Die VL betragen 6,65 € monatlich; für Anwärter, deren Bezüge zzgl. Familienzuschlag Stufe 1 monatlich 971,45 € nicht erreichen, 13,29 €.

Ausführliche Antwort

Nach § 83 LBesG M-V beträgt die vermögenswirksame Leistung 6,65 € monatlich. Für Anwärter, deren Anwärterbezüge zuzüglich Familienzuschlag Stufe 1 monatlich 971,45 € nicht erreichen, erhöht sich die Leistung auf 13,29 € monatlich. Diese Angaben beruhen auf § 83 LBesG M-V.

Beispiel: Du bekommst 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat; bleiben deine Anwärterbezüge samt Familienzuschlag Stufe 1 unter 971,45 €, sind es 13,29 €.
Rechtsgrundlage: § 83 LBesG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Familienzuschlag

Wie ist der Familienzuschlag der Stufe 1 geregelt?

Der Familienzuschlag richtet sich seit der Systemumstellung zum 01.01.2023 nach § 41 LBesG M-V i.V.m. Anlage 10/10a, gestaffelt nach Besoldungsgruppe und Stufe.

Ausführliche Antwort

Mecklenburg-Vorpommern hat das System des Familienzuschlags zum 01.01.2023 umgestellt: Der Familienzuschlag richtet sich nach § 41 LBesG M-V i.V.m. Anlage 10/10a (nach Besoldungsgruppe und Stufe). Zusätzlich besteht ein einkommensabhängiger Familienergänzungszuschlag nach § 43a für die Besoldungsgruppen A4–A10. Der konkrete Eurobetrag ist der Anlage 10 (Stand 01.02.2025) zu entnehmen. Diese Angaben beruhen auf § 41 LBesG M-V; Anlage 10, landesrecht-mv.de/dbb-Besoldungstabelle 01.02.2025.

Beispiel: Dein Familienzuschlag richtet sich seit der Umstellung zum 01.01.2023 nach § 41 LBesG M-V (Anlage 10), gestaffelt nach Besoldungsgruppe und Stufe.
Rechtsgrundlage: § 41 LBesG M-V; Anlage 10 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025, geprüft 23.09.2026

Wie ist der Familienzuschlag ab der Verbeamtung geregelt?

Ab der Verbeamtung richtet sich der Familienzuschlag nach § 41 LBesG M-V (Anlage 10/10a); zusätzlich gibt es den Familienergänzungszuschlag nach § 43a.

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach § 41 LBesG M-V gezahlt (Anlage 10/10a; nach Besoldungsgruppe und Stufe); zusätzlich besteht für niedrigere Besoldungsgruppen der einkommensabhängige Familienergänzungszuschlag nach § 43a. Diese Angaben beruhen auf §§ 41, 43a LBesG M-V; Anlage 10, landesrecht-mv.de/dbb-Besoldungstabelle.

Beispiel: Ab der Verbeamtung bekommst du den Familienzuschlag nach § 41 LBesG M-V; in niedrigeren Besoldungsgruppen zusätzlich den Familienergänzungszuschlag nach § 43a.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 43a LBesG M-V; Anlage 10 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025, geprüft 23.09.2026

Wie ist der Familienzuschlag seit dem 01.01.2023 aufgebaut (Steigerungsbeträge je Kind)?

Der Familienzuschlag ist seit dem 01.01.2023 rein kinderbezogen: für das zweite Kind seit dem 01.04.2026 198,83 €, für das dritte und jedes weitere Kind unverändert 820,00 €; einen klassischen Ehegattenanteil (Stufe 1) für A13 gibt es nicht mehr.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag wurde in Mecklenburg-Vorpommern rückwirkend zum 01.01.2023 auf ein rein kinderbezogenes System umgestellt (Einführungserlass des Finanzministeriums M-V vom 12.08.2024 zum Besoldungsstrukturgesetz). Einen klassischen Ehegattenanteil (Stufe 1) für die übrigen Besoldungsgruppen wie A13 gibt es nicht mehr. Seit dem 01.04.2026 beträgt der Steigerungsbetrag für das zweite zu berücksichtigende Kind 198,83 € (zuvor 193,41 €). Der Betrag für das dritte und jedes weitere Kind bleibt unverändert bei 820,00 €; er folgt der eigenständigen Logik des Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung und wurde von der linearen Anpassung ausdrücklich nicht erfasst. Daneben besteht der einkommensabhängige Familienergänzungszuschlag nach § 43a LBesG M-V (Anlage 10b). Diese Angaben beruhen auf den §§ 41 bis 43a LBesG M-V und Anlage 10 in der Fassung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes M-V vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026).

Beispiel: Für A13 gibt es keinen Ehegattenanteil mehr. Für das zweite Kind bekommst du seit dem 01.04.2026 198,83 €, ab dem dritten Kind je 820,00 €.
Rechtsgrundlage: §§ 41–43a LBesG M-V; Anlage 10, 10a, 10b LBesG M-V · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.04.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026)

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