Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Bremen
Wann du dich in Bremen für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.
Ablauf & Dauer
Zu welchen Terminen erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst?
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt halbjährlich, in der Regel zum 1. Februar und zum 1. August.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt halbjährlich, in der Regel zum 1. Februar und zum 1. August beziehungsweise zu Beginn des Schulhalbjahres. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung; organisiert wird er durch das Landesinstitut für Schule (LIS). Diese Angaben beruhen auf BremLAG, Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Bewerbung & Einstellung
Welche Unterlagen müssen für die Bewerbung eingereicht werden?
Verlangt werden unter anderem der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, ein lückenloser unterschriebener Lebenslauf, eine beglaubigte Kopie des Master-/Abschlusszeugnisses mit Abschlussnote, Geburts- und gegebenenfalls Heirats-/Scheidungsurkunde sowie ein Masernimpfnachweis.
Ausführliche Antwort
Verlangt werden unter anderem: Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, lückenloser unterschriebener Lebenslauf, beglaubigte Kopie des Master-/Abschlusszeugnisses mit Abschlussnote (Endzeugnis gegebenenfalls mit Nachreichfrist), Geburts- und gegebenenfalls Heirats-/Scheidungsurkunde, Masernimpfnachweis, bei Sonderpädagogik Zusatzformulare sowie gegebenenfalls ein Härtefallantrag. Diese Angaben beruhen auf AVKV (Auswahl- und Kapazitätsverordnung Lehramt) in Verbindung mit BremLAG.
Wie werden die Plätze bei mehr Bewerbern als Kapazität vergeben (NC/Wartezeit/Härtefälle)?
Laut KapVO vom 10.03.2026 gibt es 190 Plätze (Bremen 130, Bremerhaven 60).
Ausführliche Antwort
Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10.03.2026 sieht 190 Plätze vor: 130 in Bremen und 60 in Bremerhaven. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: KapVO Bremen 10.03.2026.
Welche Bewerbungsschlussfristen gelten für den Vorbereitungsdienst?
Bewerbungsschluss ist der 15. September für die Einstellung zum 1. Februar und der 15. März für die Einstellung zum 1. August.
Ausführliche Antwort
Es gibt zwei Einstellungstermine, den 1. Februar und den 1. August. Bewerbungsschluss ist der 15. September für die Einstellung zum 1. Februar des Folgejahres und der 15. März für die Einstellung zum 1. August. Fehlende Abschlussnoten sind teils nachreichbar (zuletzt bis 10.10.). Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Diese Angaben beruhen auf Landesinstitut für Schule (LIS).
Zugang & Altersgrenzen
Bis zu welchem Alter ist die erstmalige Verbeamtung in Bremen möglich?
Die erstmalige Ernennung ins Beamtenverhältnis ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
Ausführliche Antwort
Die Einstellungshöchstaltersgrenze für die erstmalige Ernennung ins Beamtenverhältnis liegt beim 45. Lebensjahr (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO; bestätigt durch BVerwG 2 C 1.22 vom 20.04.2023). Anders als Niedersachsen rechnet Bremen Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht auf die Höchstaltersgrenze an; es gelten nur enge Ausnahmen. Diese Angaben beruhen auf § 48 Abs. 1 BremLHO, BVerwG 2 C 1.22; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Altersgrenze gilt für die Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit?
Für die Ersternennung ins Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit gilt die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren.
Ausführliche Antwort
Für die erstmalige Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit gilt das 45. Lebensjahr als Höchstaltersgrenze (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO; BVerwG 2 C 1.22 vom 20.04.2023). Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) gilt das laufbahnrechtliche Höchstalter der BremLVO. Diese Angaben beruhen auf § 48 Abs. 1 BremLHO, BVerwG 2 C 1.22; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Ausnahmen bestehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze?
Seit der Novelle 2026 erhöht sich die Höchstaltersgrenze automatisch um bis zu drei Jahre je Kind oder Pflegefall (höchstens auf 49 Jahre, § 48 Abs. 2 LHO); daneben bleibt eine enge Ermessensausnahme bei erheblichem Vorteil für Bremen oder dringendem dienstlichem Interesse (§ 48 Abs. 3 LHO).
Ausführliche Antwort
Seit Inkrafttreten der Novelle zum 08.05.2026 erhöht sich die Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren nach § 48 Abs. 2 LHO automatisch um bis zu drei Jahre für Zeiten tatsächlicher Kinderbetreuung (Kind unter 18 Jahren) oder Pflege, sofern in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit im beamtenrechtlich zulässigen Umfang ausgeübt wurde; die Altersgrenze darf dadurch höchstens auf 49 Jahre steigen. Daneben besteht nach § 48 Abs. 3 LHO eine enge Ermessensausnahme: Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall eine Überschreitung zulassen, wenn dies einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, die Bewerberin oder den Bewerber zu gewinnen. Der zuvor genannte Ausnahmegrund einer ’nicht zu vertretenden Verzögerung des Werdegangs‘ findet sich im Gesetzeswortlaut nicht. Bremerhaven wendet zudem seit einem Magistratsbeschluss vom 20.08.2008 im Einzelfall eine eigene Ausnahmepraxis bis 50 Jahre an. Diese Angaben beruhen auf § 48 Abs. 1–3 LHO in der seit 08.05.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Altersregelungen gelten für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber?
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gilt eine Grundaltersgrenze von 40 Jahren, die sich für schwerbehinderte Menschen auf 45 Jahre erhöht (§ 17 Abs. 2 BremLVO); für die spätere Verbeamtung auf Probe/Lebenszeit gilt die allgemeine Grenze von 45 Jahren nach § 48 LHO, die seit 2026 bei Kindererziehung oder Pflege auf bis zu 49 Jahre steigen kann.
Ausführliche Antwort
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gilt nach § 17 Abs. 2 BremLVO eine Grundaltersgrenze von 40 Jahren; für schwerbehinderte Menschen erhöht sich diese Grenze auf 45 Jahre. Zusätzlich erhöht sich die Altersgrenze für Personen, die wegen tatsächlicher Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder wegen Pflege einer oder eines Angehörigen nicht früher in den Vorbereitungsdienst eintreten konnten, um je drei Jahre pro Kind oder Pflegefall, insgesamt jedoch höchstens um sechs Jahre. Für die spätere Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit gilt die allgemeine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren nach § 48 Abs. 1 LHO, die seit der Novelle zum 08.05.2026 wegen Kinderbetreuung oder Pflege auf bis zu 49 Jahre steigen kann (§ 48 Abs. 2 LHO). Diese Angaben beruhen auf § 17 BremLVO sowie § 48 LHO; der amtliche Volltext ist über gsv.bremen.de bzw. transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Altersgrenze gilt für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst?
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) gilt das laufbahnrechtliche Höchstalter von 40 Jahren nach § 17 Abs. 2 BremLVO; die Anhebung wegen Kindererziehung oder Pflege (je 3 Jahre, max. 6 Jahre) gilt gerade auch für diese Einstellung, sie ist dort nicht ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Beamtin oder Beamter auf Widerruf gilt nach § 17 Abs. 2 BremLVO eine Grundaltersgrenze von 40 Jahren, die sich für schwerbehinderte Menschen auf 45 Jahre erhöht. Wer wegen tatsächlicher Kinderbetreuung (Kind unter 18 Jahren) oder Pflege einer oder eines Angehörigen nicht früher in den Vorbereitungsdienst eintreten konnte, erhält eine Anhebung um je drei Jahre pro Kind oder Pflegefall, höchstens jedoch um sechs Jahre insgesamt; diese Anhebung gilt eigens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und ist dort – anders als zuvor dargestellt – nicht ausgeschlossen. Für die spätere Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit ist demgegenüber die Höchstaltersgrenze von 45 (bis zu 49) Jahren nach § 48 LHO maßgeblich. Diese Angaben beruhen auf § 17 BremLVO, § 48 LHO; der amtliche Volltext ist über gsv.bremen.de bzw. transparenz.bremen.de abrufbar.
Werden Lehrkräfte nach dem Referendariat in Bremen verbeamtet?
Lehrkräfte werden nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen verbeamtet, ein Anspruch auf Übernahme besteht jedoch nicht.
Ausführliche Antwort
Lehrkräfte werden nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Zweiter Staatsprüfung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ins Beamtenverhältnis übernommen. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet jedoch keinen Anspruch auf Übernahme in den bremischen Schuldienst. Diese Angaben beruhen auf BremLAG, Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gibt es in Bremen eine Sonderregelung zur nachträglichen Verbeamtung von Bestandslehrkräften?
Nein, Bremen hat keine mit dem Berliner Lehrkräfteverbeamtungsgesetz vergleichbare Sonderregelung; die Verbeamtung erfolgt über den regulären Weg.
Ausführliche Antwort
In Bremen besteht keine mit dem Berliner Lehrkräfteverbeamtungsgesetz vergleichbare befristete Sonderregelung zur nachträglichen Verbeamtung angestellter Bestandslehrkräfte. Die Verbeamtung erfolgt über den regulären Weg im Einstiegsamt (§ 18 BremBG); Seiteneinsteiger werden verbeamtet, sofern die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 48 BremLHO nicht überschritten ist. Diese Angaben beruhen auf § 18 BremBG, § 48 BremLHO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Welche Rolle spielt die amtsärztliche Eignungsprüfung bei der Verbeamtung?
Die gesundheitliche Eignung ist Einstellungsvoraussetzung und wird aufgrund ärztlicher Untersuchung festgestellt.
Ausführliche Antwort
Die gesundheitliche Eignung ist Einstellungsvoraussetzung (§ 9 BeamtStG, § 10 BremBG). Die Feststellung erfolgt aufgrund ärztlicher Untersuchung beziehungsweise ärztlichen Gutachtens (§ 44 BremBG); die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt die gutachterliche Feststellung der Eignung voraus. Diese Angaben beruhen auf §§ 10, 44 BremBG, § 9 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
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