Start › Referendariat › Hamburg › Bezüge

Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Hamburg

Was du im Referendariat in Hamburg bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Wie ist das Eingangsamt der Lehrkräfte besoldet?

Das Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt Stufe 1 beträgt 4.939,24 €, der Anwärtergrundbetrag 1.767,17 €.

Ausführliche Antwort

Das Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13 (Besoldungsordnung A, HmbBesG); das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt 4.939,24 €, der Anwärtergrundbetrag A13 1.767,17 € (Anlage VIII). Diese Angaben beruhen auf HmbBesG, Anlage I/VIII; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Als Lehrkraft startest du in A13 mit 4.939,24 € Grundgehalt (Stufe 1); im Referendariat bekommst du 1.767,17 € Anwärtergrundbetrag.
Rechtsgrundlage: HmbBesG (Anlage I/VIII) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Hamburg?

Der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt 1.767,17 € monatlich.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt 1.767,17 € monatlich (Anlage VIII HmbBesG, gültig ab 01.02.2025). Daneben werden Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlung und gegebenenfalls ein Anwärtersonderzuschlag gewährt. Diese Angaben beruhen auf Anlage VIII HmbBesG; § 67 HmbBesG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Im Referendariat bekommst du 1.767,17 € Anwärtergrundbetrag im Monat.
Rechtsgrundlage: Anlage VIII HmbBesG; § 67 HmbBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgeld?

Eine gesonderte jährliche Sonderzahlung von 27,5 % eines durchschnittlichen Monatsbezugs ist in Hamburg vorgesehen, aber noch nicht geltendes Recht: Der Senat hat am 09.06.2026 lediglich einen Gesetzentwurf beschlossen, die Bürgerschaft hat darüber bis zum 23.09.2026 nicht abgestimmt. Bis zur Verkündung gilt weiterhin die bisherige Regelung mit dem ins Grundgehalt integrierten Festbetrag.

Ausführliche Antwort

Hamburg plant mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 die Wiedereinführung einer gesonderten, prozentualen jährlichen Sonderzahlung: 27,5 % des zwölften Teils der im Kalenderjahr bezogenen Summe aus Grundgehalt und maßgeblichen Zulagen, wobei der Familienzuschlag ausgenommen ist; anspruchsberechtigt sollen aktive Beamtinnen, Beamte, Richter sowie Anwärter sein, nicht jedoch Versorgungsempfänger. Vorgesehen sind eine erstmalige Auszahlung im Dezember 2026 und eine einmalige Nachzahlung von 7,5 % für 2025. Rechtsstand am 23.09.2026: Der Senatsbeschluss vom 09.06.2026 ist ein Kabinettsbeschluss und bringt den Entwurf lediglich in die Bürgerschaft ein; der Entwurf liegt als Drucksache 23/4975 vom 11.08.2026 vor. Eine Beschlussfassung der Bürgerschaft und eine Verkündung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt liegen zu diesem Stand nicht vor. Bis dahin gilt weiterhin das bisherige Modell mit ins Grundgehalt integriertem Festbetrag.

Beispiel: Eine gesonderte Sonderzahlung von 27,5 % ist in Hamburg bisher nur ein Gesetzentwurf. Bis zur Verkündung gilt weiter der ins Grundgehalt integrierte Festbetrag.
Rechtsgrundlage: Bürgerschafts-Drs. 23/4975 vom 11.08.2026; Senatsbeschluss vom 09.06.2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: Rechtsstand 23.09.2026: Gesetzentwurf, nicht verabschiedet, nicht verkündet

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich kein Anwärtersonderzuschlag gewährt.

Ausführliche Antwort

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich kein Anwärtersonderzuschlag gewährt. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Landesinstitut Hamburg – Personalfragen Vorbereitungsdienst.

Beispiel: Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zahlt Hamburg ausdrücklich keinen Anwärtersonderzuschlag.
Rechtsgrundlage: Landesinstitut Hamburg – Personalfragen Vorbereitungsdienst · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als ‚Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst‘ zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben.

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 EStG · Gesetzestext öffnen
Stand: EStG, § 19 in der am 23.09.2026 geltenden Fassung

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte/Anwärter?

Nach § 74 HmbBesG erhalten Beamte einschließlich Anwärter und LiV die vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung des Bundesrechts, woraus sich ein Betrag von 6,65 Euro monatlich ergibt.

Ausführliche Antwort

Nach § 74 HmbBesG erhalten Beamtinnen und Beamte einschließlich Anwärter und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung des Bundesrechts; daraus ergibt sich der Betrag von 6,65 Euro monatlich (§ 13 BBesG). Diese Angaben beruhen auf § 74 HmbBesG (Verweis auf § 13 BBesG).

Beispiel: Zusätzlich erhältst du 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat.
Rechtsgrundlage: § 74 HmbBesG i.V.m. § 13 BBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBesG vom 26.01.2010, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.03.2026 (HmbGVBl. S. 109)

Familienzuschlag

Wie hoch ist der Familienzuschlag der Stufe 1 in Hamburg?

Der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft) beträgt 161,32 € monatlich.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft) beträgt 161,32 € monatlich, die Stufe 2 (mit einem Kind) 349,20 € gesamt (Anlage VII HmbBesG, gültig ab 01.02.2025). Diese Angaben beruhen auf Anlage VII HmbBesG; § 45 HmbBesG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Bist du verheiratet, bekommst du den Familienzuschlag der Stufe 1 von 161,32 € im Monat; mit einem Kind sind es zusammen 349,20 €.
Rechtsgrundlage: Anlage VII HmbBesG; § 45 HmbBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025

Wie hoch ist der Familienzuschlag ab der Verbeamtung?

Ab der Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogen) 161,32 € und der Stufe 2 (kinderbezogen) 349,20 € gesamt.

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach § 45 HmbBesG gewährt: Stufe 1 (ehebezogen) 161,32 €, Stufe 2 (kinderbezogen) 349,20 € gesamt (Anlage VII, gültig ab 01.02.2025). Diese Angaben beruhen auf § 45 HmbBesG; Anlage VII; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Ab der Verbeamtung bekommst du den ehebezogenen Anteil von 161,32 € und mit einem Kind insgesamt 349,20 €.
Rechtsgrundlage: § 45 HmbBesG; Anlage VII · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025

Wie ist der Familienzuschlag nach den Stufen aufgebaut?

Der Familienzuschlag besteht aus einem konstanten Ehegattenanteil (161,32 €) und einem kumulativ ansteigenden kinderbezogenen Anteil; ab dem dritten Kind steigt der Gesamtbetrag überproportional.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag setzt sich aus einem konstanten Ehegattenanteil (161,32 € in jeder Stufe) und einem kumulativ ansteigenden kinderbezogenen Anteil zusammen. Gesamtbeträge: Stufe 1 (verheiratet, kein Kind) 161,32 €; Stufe 2 (1 Kind) 349,20 €; Stufe 3 (2 Kinder) 537,08 €; Stufe 4 (3 Kinder) 1.375,16 € (auffällig überproportionaler Sprung); Stufe 5 (4 Kinder) 2.280,16 €; für jedes weitere Kind zusätzlich 905,00 €. Erhöhungsbeträge gelten nur für die Besoldungsgruppen A2 bis A5 und sind für A13 nicht relevant. Die Werte gelten ab 01.02.2025. Diese Angaben beruhen auf § 45 HmbBesG, Anlage VII HmbBesG (Gliederungs-Nr. 2032-1), gültig ab 01.02.2025.

Beispiel: Der Ehegattenanteil bleibt konstant bei 161,32 €; mit zwei Kindern sind es 537,08 €, mit drei Kindern springt der Gesamtbetrag auf 1.375,16 €.
Rechtsgrundlage: § 45 HmbBesG; Anlage VII HmbBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.02.2025

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Hamburg durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Hamburg ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Hamburg für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Hamburg und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV