Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Bremen
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Bremen kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV-Beitragssatz und Zusatzbeitrag (und wie ist die PKV zu bewerten)?
Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 %, sodass sich rund 17,5 % ergeben.
Ausführliche Antwort
Die GKV ist bundeseinheitlich geregelt: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V); der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 % (§ 242a SGB V), zusammen rund 17,5 %. Anwärter sind regelmäßig beihilfeberechtigt und versichern nur den Beihilfe-Resttarif über die PKV; bei freiwilliger GKV besteht kein Arbeitgeberanteil. PKV-Beiträge sind individuell und beruhen auf Marktdaten. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V.
Pauschale Beihilfe
Kann in Bremen die pauschale Beihilfe gewählt werden?
Ja, Bremen bietet die pauschale Beihilfe als monatlichen Zuschuss in Höhe des halben Krankenversicherungsbeitrags an.
Ausführliche Antwort
Bremen bietet die pauschale Beihilfe (GKV-Pauschale) an: Auf Antrag wird anstelle der Einzel-Beihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe des halben nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt (bei privater Versicherung höchstens der halbe Basistarif-Beitrag), wenn eine freiwillige gesetzliche oder entsprechende private Versicherung besteht und auf die ergänzende Beihilfe verzichtet wird. Für Beamte auf Widerruf ist die Wahl seit 01.06.2019, für die übrigen seit 01.01.2020 möglich. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gibt es eine Frist zur Beantragung der pauschalen Beihilfe?
Nein, es gibt keine bezifferte Ausschlussfrist; die Pauschale wirkt ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und nicht rückwirkend.
Ausführliche Antwort
Es gibt in Bremen keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe. Die Pauschale wird erst zum Ersten des Monats gewährt, der auf den Monat der Antragstellung folgt; ein Antrag ist also nur für die Zukunft und nicht für zurückliegende Zeiträume möglich. Die Wahl ist damit nicht an eine bezifferte Frist gebunden (anders als Niedersachsen mit einem Jahr oder Baden-Württemberg mit fünf Monaten). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist die Wahl seit 01.06.2019 möglich, für die übrigen seit 01.01.2020. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, amtliches Merkblatt und Vordruck Performa Nord.
Ändert sich beim Statuswechsel etwas an der Wählbarkeit der pauschalen Beihilfe?
Die pauschale Beihilfe kann nach § 80 Abs. 7 BremBG auch beim Statuswechsel als Alternative zur Einzel-Beihilfe gewählt werden.
Ausführliche Antwort
Auch beim Statuswechsel steht die pauschale Beihilfe (GKV-Pauschale) nach § 80 Abs. 7 BremBG zur Verfügung: Auf Antrag wird anstelle der Einzel-Beihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe des halben nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt (bei privater Versicherung höchstens der halbe Basistarif-Beitrag), wenn eine freiwillige gesetzliche oder entsprechende private Versicherung besteht und auf die ergänzende Beihilfe verzichtet wird. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?
Ohne Antrag bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz; die pauschale Beihilfe ist ein aktiv zu beantragender Sonderweg.
Ausführliche Antwort
Ohne einen eigenen, unwiderruflichen Antrag verbleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz. Die pauschale Beihilfe (Beteiligung des Dienstherrn an den hälftigen Kosten einer Krankenvollversicherung) ist seit dem 1. Januar 2020 wählbar (für Anwärterinnen und Anwärter bereits seit 1. Juni 2019); Grundlage ist Art. 2 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331). Sie muss aktiv mit dem amtlichen Vordruck beantragt werden – wer nichts tut, bleibt im Regelsystem der individuellen Beihilfe.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand von 50 % auf 70 %?
Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; die Staffelung gibt es nur bei der individuellen Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (bei privater Versicherung höchstens der halbe Basistarif-Beitrag). Die Staffelung von 50 auf 70 % existiert nur bei der individuellen Beihilfe (individueller Bemessungssatz nach § 12 BremBVO) und wird mit dem Verzicht abgewählt. Der Pauschalanspruch bleibt im Ruhestand bestehen, aber ohne erhöhten Satz. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen 07/2019.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 %?
Nein, auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Ausführliche Antwort
Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 80 Abs. 7 BremBG). Die kinderabhängige Erhöhung des Bemessungssatzes (je 5 % je Kind bis höchstens 70 %) existiert nur bei der individuellen Beihilfe; im Pauschalsystem gibt es keinen kinderzahlabhängigen Sprung. Für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres Krankenversicherungsbeitrags gewährt, unter Anrechnung von Drittzuschüssen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen 07/2019.
Ist die Entscheidung für die pauschale Beihilfe widerruflich?
Nein, die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist grundsätzlich unwiderruflich; ein Hin- und Herwechseln ist nicht möglich. Das Rundschreiben Nr. 11/2019 lässt nur in sehr seltenen, atypischen Härtefällen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf individuelle Beihilfe als besondere Fürsorgeleistung zu.
Ausführliche Antwort
Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich; ein Anspruch auf individuelle Beihilfen besteht danach grundsätzlich nicht mehr, ein Hin- und Herwechseln ist ausgeschlossen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe. Nach Abschnitt XII des Rundschreibens der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019 kommt ein über die pauschale Beihilfe hinausgehender Anspruch auf individuelle Beihilfen als besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn nur noch in sehr seltenen, atypischen Härtefällen in Betracht (z. B. Unglücksfälle, wirtschaftliche Notlagen) – eine absolute, ausnahmslose Unwiderruflichkeit besteht somit nicht. Rechtsgrundlage ist Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331).
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Die pauschale Beihilfe wird mit dem amtlichen Vordruck und unwiderruflicher Verzichtserklärung beantragt – zuständig ist für Bremen-Stadt und -Land Performa Nord, für Bremerhaven abweichend der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe wird mit einem schriftlichen, unwiderruflichen Antrag mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe beantragt (amtlicher Vordruck „Antrag auf Pauschale Beihilfe“). Für Beamtinnen und Beamte in Bremen-Stadt und im Land Bremen ist der Eigenbetrieb Performa Nord zuständige Festsetzungsstelle. Für Beamtinnen und Beamte in Bremerhaven ist dagegen nicht Performa Nord, sondern der Magistrat der Stadt Bremerhaven (Amt 11/42, Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven) zuständig; dort gilt ein eigenes Antragsverfahren mit eigenem Formular. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft; Rechtsgrundlage ist Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331).
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse auf die pauschale Beihilfe angerechnet?
Ja, die Pauschale bemisst sich nach dem halben nachgewiesenen Beitrag; Beitragsrückerstattungen und Zuschüsse Dritter mindern sie.
Ausführliche Antwort
Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (§ 80 Abs. 7 BremBG). Nachzuweisen und mitzuteilen sind Beitragsänderungen sowie alle von den Krankenversicherungen gewährten Beitragsrückerstattungen für Zeiten, in denen eine Pauschale gezahlt wurde; diese werden angerechnet, damit keine finanzielle Besserstellung entsteht. Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers mindern die Pauschale ebenfalls, da sie nach dem hälftigen nachgewiesenen Beitrag bemessen wird; dies ist in Bremen vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen relevant. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019, Abschnitt XIII.
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht auf die individuelle Beihilfe erhalten?
Ja, der individuelle Beihilfeanspruch bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleibt trotz Verzicht bestehen.
Ausführliche Antwort
Ja. Die Pauschale umfasst keine Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht; der individuelle Beihilfeanspruch bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleibt trotz Verzicht bestehen. In der Pflegezeit (§ 62a BremBG) besteht der Beihilfeanspruch fort. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen 07/2019.
Was passiert mit der pauschalen Beihilfe bei einem späteren Wechsel zwischen GKV und PKV?
Der Anspruch bleibt beim Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Versicherung bestehen, wird aber auf die vor der Änderung gewährte Höhe gedeckelt.
Ausführliche Antwort
Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen, wird aber gedeckelt: Bei einem Wechsel oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Für die private Versicherung gilt generell höchstens der halbe Basistarif-Beitrag. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, amtlicher Vordruck und Merkblatt Performa Nord.
Muss man die pauschale Beihilfe beim Zuzug nach Bremen neu beantragen?
Ja, beim Zuzug nach Bremen entsteht mit der neuen Beihilfeberechtigung das Wahlrecht zur pauschalen Beihilfe neu; ein Verzicht im bisherigen Land bindet nicht fort, sodass die Pauschale gegebenenfalls erneut zu beantragen ist.
Ausführliche Antwort
Bei einem Dienstherrnwechsel endet das bisherige Beihilferechtsverhältnis; für die neue Beihilfeberechtigung in Bremen gilt Bremer Recht, und das Wahlrecht zwischen individueller und pauschaler Beihilfe nach Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331) entsteht neu. Ein im bisherigen Land erklärter Verzicht bindet in Bremen nicht fort; die pauschale Beihilfe ist gegebenenfalls neu zu beantragen. Innerhalb Bremens ist die einmal getroffene Entscheidung unwiderruflich (mit enger Härtefallausnahme nach Rundschreiben Nr. 11/2019). Welche anderen Bundesländer keine pauschale Beihilfe anbieten, war anhand der geprüften Bremer Quellen nicht zu belegen und wird hier nicht mehr behauptet.
Muss nach dem Referendariat für die Beamtung auf Probe erneut ein Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt werden?
Ja, weil ein neues Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird, ist die Entscheidung erneut zu treffen.
Ausführliche Antwort
Ja. Da Anwärterinnen und Anwärter nach bestandener Prüfung nicht gesetzlich in ein Beamtenverhältnis auf Probe übergeleitet werden, sondern ein neues Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird, sind sie nicht mehr an ihre Entscheidung für eine Pauschale im Beamtenverhältnis auf Widerruf gebunden und können sich erneut für oder gegen eine Pauschale entscheiden. Ohne neuen Antrag geht der Dienstherr davon aus, dass nicht auf die individuelle Beihilfe verzichtet wird. Beim Wechsel von Probe zu Lebenszeit ist dagegen keine erneute Entscheidung möglich, da kein neues Beamtenverhältnis begründet wird. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019, Abschnitte V und XII.
Was ist die pauschale Beihilfe (Definition und Grundprinzip)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn in Höhe der Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, gedeckelt auf den hälftigen Basistarif der PKV.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe der Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, wahlweise zur gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung, als Alternative zur individuellen Beihilfe; sie ist maximal auf den hälftigen Basistarif in der privaten Krankenversicherung begrenzt. Sie ist seit dem 1. Januar 2020 wählbar (Anwärterinnen und Anwärter bereits seit 1. Juni 2019), Rechtsgrundlage ist Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331). Der Vorteil liegt vor allem bei gesetzlich Versicherten, die sonst keinen Arbeitgeberanteil erhalten; die Wahl ist unwiderruflich (mit enger Härtefallausnahme nach Rundschreiben Nr. 11/2019) und lohnt sich nur in bestimmten Konstellationen.
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt (Zuschuss, Beitragslast)?
Die pauschale Beihilfe deckt nur die Krankenversicherung; zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es keinen Zuschuss, der freiwillig gesetzlich Versicherte zahlt aber nur den halben Beitragssatz und behält im Pflegefall die individuelle Pflege-Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es weder einen Zuschuss noch eine pauschale Beihilfe — die Pauschale deckt ausschließlich die Krankenversicherung. Der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %), also 2,4 %; Rechtsgrund ist § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI, weil er als Beihilfeberechtigter nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf die individuelle Pflege-Beihilfe erhalten (Bemessungssatz 50 % neben den halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung). Der halbe Beitragssatz gilt nur für die selbst beihilfeberechtigte Person. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI, amtliche FAQ zur pauschalen Beihilfe (Bundesrecht, landesübergreifend).
GKV-Ergänzung
Was gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft mit gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden Aufwendungen.
Ausführliche Antwort
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 4 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Bremen durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Bremen ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Bremen für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
