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Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Bremen

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Bremen kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind GKV-Beitragssatz und Zusatzbeitrag (und wie ist die PKV zu bewerten)?

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 %, sodass sich rund 17,5 % ergeben.

Ausführliche Antwort

Die GKV ist bundeseinheitlich geregelt: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V); der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 % (§ 242a SGB V), zusammen rund 17,5 %. Anwärter sind regelmäßig beihilfeberechtigt und versichern nur den Beihilfe-Resttarif über die PKV; bei freiwilliger GKV besteht kein Arbeitgeberanteil. PKV-Beiträge sind individuell und beruhen auf Marktdaten. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V.

Beispiel: In der gesetzlichen Kasse zahlst du 14,6 % plus 2,9 % Zusatzbeitrag (2026), zusammen rund 17,5 %.
Rechtsgrundlage: § 241 SGB V; § 242a SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: SGB V, § 241 unverändert seit 01.01.2015; § 242a Stand 2026 (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %)

Pauschale Beihilfe

Kann in Bremen die pauschale Beihilfe gewählt werden?

Ja, Bremen bietet die pauschale Beihilfe als monatlichen Zuschuss in Höhe des halben Krankenversicherungsbeitrags an.

Ausführliche Antwort

Bremen bietet die pauschale Beihilfe (GKV-Pauschale) an: Auf Antrag wird anstelle der Einzel-Beihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe des halben nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt (bei privater Versicherung höchstens der halbe Basistarif-Beitrag), wenn eine freiwillige gesetzliche oder entsprechende private Versicherung besteht und auf die ergänzende Beihilfe verzichtet wird. Für Beamte auf Widerruf ist die Wahl seit 01.06.2019, für die übrigen seit 01.01.2020 möglich. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Bremen zahlt dir die pauschale Beihilfe – die Hälfte deines Krankenversicherungsbeitrags; für Referendare geht das schon seit dem 1. Juni 2019.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Gibt es eine Frist zur Beantragung der pauschalen Beihilfe?

Nein, es gibt keine bezifferte Ausschlussfrist; die Pauschale wirkt ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und nicht rückwirkend.

Ausführliche Antwort

Es gibt in Bremen keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe. Die Pauschale wird erst zum Ersten des Monats gewährt, der auf den Monat der Antragstellung folgt; ein Antrag ist also nur für die Zukunft und nicht für zurückliegende Zeiträume möglich. Die Wahl ist damit nicht an eine bezifferte Frist gebunden (anders als Niedersachsen mit einem Jahr oder Baden-Württemberg mit fünf Monaten). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist die Wahl seit 01.06.2019 möglich, für die übrigen seit 01.01.2020. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, amtliches Merkblatt und Vordruck Performa Nord.

Beispiel: Für die pauschale Beihilfe gibt es keine feste Frist; sie beginnt am Ersten des Monats nach dem Antrag – nicht rückwirkend.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Ändert sich beim Statuswechsel etwas an der Wählbarkeit der pauschalen Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe kann nach § 80 Abs. 7 BremBG auch beim Statuswechsel als Alternative zur Einzel-Beihilfe gewählt werden.

Ausführliche Antwort

Auch beim Statuswechsel steht die pauschale Beihilfe (GKV-Pauschale) nach § 80 Abs. 7 BremBG zur Verfügung: Auf Antrag wird anstelle der Einzel-Beihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe des halben nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt (bei privater Versicherung höchstens der halbe Basistarif-Beitrag), wenn eine freiwillige gesetzliche oder entsprechende private Versicherung besteht und auf die ergänzende Beihilfe verzichtet wird. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Auch beim Statuswechsel kannst du die pauschale Beihilfe statt der Einzelbeihilfe wählen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?

Ohne Antrag bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz; die pauschale Beihilfe ist ein aktiv zu beantragender Sonderweg.

Ausführliche Antwort

Ohne einen eigenen, unwiderruflichen Antrag verbleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz. Die pauschale Beihilfe (Beteiligung des Dienstherrn an den hälftigen Kosten einer Krankenvollversicherung) ist seit dem 1. Januar 2020 wählbar (für Anwärterinnen und Anwärter bereits seit 1. Juni 2019); Grundlage ist Art. 2 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331). Sie muss aktiv mit dem amtlichen Vordruck beantragt werden – wer nichts tut, bleibt im Regelsystem der individuellen Beihilfe.

Beispiel: Ohne Antrag bleibst du bei der individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz.
Rechtsgrundlage: Art. 2 des 19. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331); Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019 · Gesetzestext öffnen
Stand: Rundschreiben Nr. 11/2019 vom 16.07.2019

Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand von 50 % auf 70 %?

Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; die Staffelung gibt es nur bei der individuellen Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (bei privater Versicherung höchstens der halbe Basistarif-Beitrag). Die Staffelung von 50 auf 70 % existiert nur bei der individuellen Beihilfe (individueller Bemessungssatz nach § 12 BremBVO) und wird mit dem Verzicht abgewählt. Der Pauschalanspruch bleibt im Ruhestand bestehen, aber ohne erhöhten Satz. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen 07/2019.

Beispiel: Die Pauschale bleibt dauerhaft die Hälfte deines Beitrags – im Ruhestand steigt sie nicht auf 70 %.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 %?

Nein, auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.

Ausführliche Antwort

Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 80 Abs. 7 BremBG). Die kinderabhängige Erhöhung des Bemessungssatzes (je 5 % je Kind bis höchstens 70 %) existiert nur bei der individuellen Beihilfe; im Pauschalsystem gibt es keinen kinderzahlabhängigen Sprung. Für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres Krankenversicherungsbeitrags gewährt, unter Anrechnung von Drittzuschüssen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen 07/2019.

Beispiel: Auch mit zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte deines Beitrags.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Ist die Entscheidung für die pauschale Beihilfe widerruflich?

Nein, die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist grundsätzlich unwiderruflich; ein Hin- und Herwechseln ist nicht möglich. Das Rundschreiben Nr. 11/2019 lässt nur in sehr seltenen, atypischen Härtefällen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf individuelle Beihilfe als besondere Fürsorgeleistung zu.

Ausführliche Antwort

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich; ein Anspruch auf individuelle Beihilfen besteht danach grundsätzlich nicht mehr, ein Hin- und Herwechseln ist ausgeschlossen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe. Nach Abschnitt XII des Rundschreibens der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019 kommt ein über die pauschale Beihilfe hinausgehender Anspruch auf individuelle Beihilfen als besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn nur noch in sehr seltenen, atypischen Härtefällen in Betracht (z. B. Unglücksfälle, wirtschaftliche Notlagen) – eine absolute, ausnahmslose Unwiderruflichkeit besteht somit nicht. Rechtsgrundlage ist Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331).

Beispiel: Entscheidest du dich für die pauschale Beihilfe, ist das unwiderruflich – ein Zurück zur individuellen Beihilfe gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019, Abschnitt XII · Gesetzestext öffnen
Stand: Rundschreiben Nr. 11/2019 vom 16.07.2019

Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?

Die pauschale Beihilfe wird mit dem amtlichen Vordruck und unwiderruflicher Verzichtserklärung beantragt – zuständig ist für Bremen-Stadt und -Land Performa Nord, für Bremerhaven abweichend der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe wird mit einem schriftlichen, unwiderruflichen Antrag mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe beantragt (amtlicher Vordruck „Antrag auf Pauschale Beihilfe“). Für Beamtinnen und Beamte in Bremen-Stadt und im Land Bremen ist der Eigenbetrieb Performa Nord zuständige Festsetzungsstelle. Für Beamtinnen und Beamte in Bremerhaven ist dagegen nicht Performa Nord, sondern der Magistrat der Stadt Bremerhaven (Amt 11/42, Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven) zuständig; dort gilt ein eigenes Antragsverfahren mit eigenem Formular. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft; Rechtsgrundlage ist Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331).

Beispiel: Den schriftlichen, unwiderruflichen Antrag mit Verzichtserklärung stellst du beim Eigenbetrieb Performa Nord.
Rechtsgrundlage: Antrag auf Pauschale Beihilfe (amtlicher Vordruck, Performa Nord); Rundschreiben Nr. 11/2019 · Gesetzestext öffnen
Stand: Vordruck Pauschale Beihilfe 2020; Rundschreiben Nr. 11/2019 vom 16.07.2019

Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse auf die pauschale Beihilfe angerechnet?

Ja, die Pauschale bemisst sich nach dem halben nachgewiesenen Beitrag; Beitragsrückerstattungen und Zuschüsse Dritter mindern sie.

Ausführliche Antwort

Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (§ 80 Abs. 7 BremBG). Nachzuweisen und mitzuteilen sind Beitragsänderungen sowie alle von den Krankenversicherungen gewährten Beitragsrückerstattungen für Zeiten, in denen eine Pauschale gezahlt wurde; diese werden angerechnet, damit keine finanzielle Besserstellung entsteht. Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers mindern die Pauschale ebenfalls, da sie nach dem hälftigen nachgewiesenen Beitrag bemessen wird; dies ist in Bremen vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen relevant. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019, Abschnitt XIII.

Beispiel: Die Pauschale ist die Hälfte deines nachgewiesenen Beitrags; Beitragsrückerstattungen und Arbeitgeberzuschüsse werden angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG; Rundschreiben Senatorin f. Finanzen Nr. 11/2019 · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht auf die individuelle Beihilfe erhalten?

Ja, der individuelle Beihilfeanspruch bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleibt trotz Verzicht bestehen.

Ausführliche Antwort

Ja. Die Pauschale umfasst keine Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht; der individuelle Beihilfeanspruch bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleibt trotz Verzicht bestehen. In der Pflegezeit (§ 62a BremBG) besteht der Beihilfeanspruch fort. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen 07/2019.

Beispiel: Im Pflegefall bleibt deine individuelle Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Was passiert mit der pauschalen Beihilfe bei einem späteren Wechsel zwischen GKV und PKV?

Der Anspruch bleibt beim Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Versicherung bestehen, wird aber auf die vor der Änderung gewährte Höhe gedeckelt.

Ausführliche Antwort

Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen, wird aber gedeckelt: Bei einem Wechsel oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Für die private Versicherung gilt generell höchstens der halbe Basistarif-Beitrag. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, amtlicher Vordruck und Merkblatt Performa Nord.

Beispiel: Wechselst du später die Kasse, wird die Pauschale höchstens in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Muss man die pauschale Beihilfe beim Zuzug nach Bremen neu beantragen?

Ja, beim Zuzug nach Bremen entsteht mit der neuen Beihilfeberechtigung das Wahlrecht zur pauschalen Beihilfe neu; ein Verzicht im bisherigen Land bindet nicht fort, sodass die Pauschale gegebenenfalls erneut zu beantragen ist.

Ausführliche Antwort

Bei einem Dienstherrnwechsel endet das bisherige Beihilferechtsverhältnis; für die neue Beihilfeberechtigung in Bremen gilt Bremer Recht, und das Wahlrecht zwischen individueller und pauschaler Beihilfe nach Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331) entsteht neu. Ein im bisherigen Land erklärter Verzicht bindet in Bremen nicht fort; die pauschale Beihilfe ist gegebenenfalls neu zu beantragen. Innerhalb Bremens ist die einmal getroffene Entscheidung unwiderruflich (mit enger Härtefallausnahme nach Rundschreiben Nr. 11/2019). Welche anderen Bundesländer keine pauschale Beihilfe anbieten, war anhand der geprüften Bremer Quellen nicht zu belegen und wird hier nicht mehr behauptet.

Beispiel: Ziehst du nach Bremen, entsteht das Wahlrecht zur Pauschale neu. Einen Verzicht aus deinem bisherigen Land musst du nicht fortführen, du beantragst die Pauschale gegebenenfalls neu.
Rechtsgrundlage: Art. 2 des 19. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331); Grundsatz des Dienstherrnwechsels · Gesetzestext öffnen
Stand: Rundschreiben Nr. 11/2019 vom 16.07.2019

Muss nach dem Referendariat für die Beamtung auf Probe erneut ein Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt werden?

Ja, weil ein neues Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird, ist die Entscheidung erneut zu treffen.

Ausführliche Antwort

Ja. Da Anwärterinnen und Anwärter nach bestandener Prüfung nicht gesetzlich in ein Beamtenverhältnis auf Probe übergeleitet werden, sondern ein neues Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird, sind sie nicht mehr an ihre Entscheidung für eine Pauschale im Beamtenverhältnis auf Widerruf gebunden und können sich erneut für oder gegen eine Pauschale entscheiden. Ohne neuen Antrag geht der Dienstherr davon aus, dass nicht auf die individuelle Beihilfe verzichtet wird. Beim Wechsel von Probe zu Lebenszeit ist dagegen keine erneute Entscheidung möglich, da kein neues Beamtenverhältnis begründet wird. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 7 BremBG, Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2019, Abschnitte V und XII.

Beispiel: Für die Verbeamtung auf Probe entsteht ein neues Beamtenverhältnis – die pauschale Beihilfe musst du dann erneut beantragen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 7 BremBG; Rundschreiben Senatorin f. Finanzen Nr. 11/2019 · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

Was ist die pauschale Beihilfe (Definition und Grundprinzip)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn in Höhe der Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, gedeckelt auf den hälftigen Basistarif der PKV.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe der Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, wahlweise zur gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung, als Alternative zur individuellen Beihilfe; sie ist maximal auf den hälftigen Basistarif in der privaten Krankenversicherung begrenzt. Sie ist seit dem 1. Januar 2020 wählbar (Anwärterinnen und Anwärter bereits seit 1. Juni 2019), Rechtsgrundlage ist Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 (Brem.GBl. S. 331). Der Vorteil liegt vor allem bei gesetzlich Versicherten, die sonst keinen Arbeitgeberanteil erhalten; die Wahl ist unwiderruflich (mit enger Härtefallausnahme nach Rundschreiben Nr. 11/2019) und lohnt sich nur in bestimmten Konstellationen.

Beispiel: Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss in Höhe der Hälfte deines Krankenversicherungsbeitrags, höchstens des hälftigen PKV-Basistarifs. Sie ist eine Alternative zur individuellen Beihilfe.
Rechtsgrundlage: Merkblatt „Pauschale Beihilfe“ (Performa Nord); Art. 2 des 19. Änderungsgesetzes vom 14.05.2019 · Gesetzestext öffnen
Stand: Merkblatt Pauschale Beihilfe, Stand Juli 2019

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt (Zuschuss, Beitragslast)?

Die pauschale Beihilfe deckt nur die Krankenversicherung; zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es keinen Zuschuss, der freiwillig gesetzlich Versicherte zahlt aber nur den halben Beitragssatz und behält im Pflegefall die individuelle Pflege-Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es weder einen Zuschuss noch eine pauschale Beihilfe — die Pauschale deckt ausschließlich die Krankenversicherung. Der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %), also 2,4 %; Rechtsgrund ist § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI, weil er als Beihilfeberechtigter nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf die individuelle Pflege-Beihilfe erhalten (Bemessungssatz 50 % neben den halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung). Der halbe Beitragssatz gilt nur für die selbst beihilfeberechtigte Person. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI, amtliche FAQ zur pauschalen Beihilfe (Bundesrecht, landesübergreifend).

Beispiel: Die Pauschale deckt nur die Kranken-, nicht die Pflegeversicherung; deinen Pflegebeitrag zahlst du selbst zum halben Satz (1,8 %) plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag.
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

GKV-Ergänzung

Was gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft mit gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden Aufwendungen.

Ausführliche Antwort

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 4 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.

Beispiel: Bist du freiwillig gesetzlich versichert, erhöht sich dein Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden Kosten.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4 BremBVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BremBG v. 22.12.2009 (Stand 23.09.2026); BremBVO i.d.F. d. Bekanntmachung v. 10.03.2020 (Brem.GBl. S.60), zuletzt geändert durch VO v. 12.09.2023 (Brem.GBl. S.508); SGB XI (Stand 23.09.2026)

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