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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Sachsen-Anhalt

Was du im Referendariat in Sachsen-Anhalt bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Wie ist das Eingangsamt der Lehrkräfte besoldet?

Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt Stufe 1 beträgt ab 1.4.2026 4.952,80 Euro, der Anwärtergrundbetrag 1.744,00 Euro.

Ausführliche Antwort

Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 4.952,80 €, der Anwärtergrundbetrag A13 1.744,00 € (Erhöhung um 60 € zum 1.4.2026). Diese Angaben beruhen auf Anlagen 1 und 7 LBesG LSA i.V.m. dem Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 (+2,8 % zum 1.4.2026); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Im Vorbereitungsdienst bekommst du den A13-Anwärtergrundbetrag von 1.744,00 €. Nach der Verbeamtung steigst du mit A13 Stufe 1 bei 4.952,80 € ein.
Rechtsgrundlage: Anlage 1/7 LBesG LSA (Fassung ab 01.04.2026) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag (A13) in Sachsen-Anhalt?

Der Anwärtergrundbetrag für das Einstiegsamt A13 beträgt ab 1.4.2026 1.744,00 Euro monatlich.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag im Einstiegsamt A13 beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 1.744,00 € monatlich (Erhöhung um 60 € zum 1.4.2026); daneben kommen Familienzuschlag und gegebenenfalls Anwärtersonderzuschlag. Diese Angaben beruhen auf Anlage 7 zu § 51 LBesG LSA i.V.m. dem Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Dein Anwärtergrundbetrag im Referendariat beträgt seit dem 1. April 2026 monatlich 1.744,00 € im Einstiegsamt A13.
Rechtsgrundlage: Anlage 7 LBesG LSA; § 51 LBesG LSA (Fassung ab 01.04.2026) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)?

Sachsen-Anhalt zahlt nach § 56 LBesG LSA im Dezember eine jährliche Sonderzahlung von 3 v. H. des Grundgehalts mit besoldungsgruppenabhängigen Mindestbeträgen, für Anwärter 200 Euro.

Ausführliche Antwort

Rechtsgrundlage der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ist § 56 LBesG LSA: Beamtinnen, Beamte und Richter erhalten mit den Dezemberbezügen 3 v. H. des Grundgehalts, mindestens 600 € in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und mindestens 400 € in den übrigen Gruppen; Anwärterinnen und Anwärter erhalten 200 €, je Kind mit Familienzuschlag im Dezember zusätzlich 25,56 €. Anspruchsvoraussetzung ist ein aktives Dienstverhältnis am 1. Dezember. Diese Angaben beruhen auf § 56 LBesG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de (Wiedergabe unter anderem Haufe (besoldung-sachsen-anhalt.de).

Beispiel: Im Dezember gibt es eine Sonderzahlung von 3 % des Grundgehalts; als Anwärter/in sind das pauschal 200 €.
Rechtsgrundlage: § 56 LBesG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Sachsen-Anhalt zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag, weil die maßgebliche Verordnung die Bedarfsbereiche abschließend aufzählt und kein Lehramt enthält.

Ausführliche Antwort

§ 51a des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vorbereitungsdienste ein erheblicher Bewerbermangel besteht und wie hoch der Anwärtersonderzuschlag ausfällt. Anders als in den meisten Ländern ist die Verordnung hier zwingend: Ohne Nennung gibt es keinen Zuschlag. Die Anwärtersonderzuschlagsverordnung vom 28. Juni 2019, zuletzt geändert am 18. Januar 2024, erfasst nach amtlichen Angaben den allgemeinen Justizvollzugsdienst mit 30 Prozent, Obersekretäranwärter beim Landesverwaltungsamt mit 30 Prozent, die Fachrichtung Umwelttechnik mit 50 Prozent und das Bauingenieurwesen mit Schwerpunkt Wasserwirtschaft mit 70 Prozent. Die Kommentierung des Ministeriums der Finanzen stellt ausdrücklich fest, dass die Bedarfsbereiche abschließend aufgenommen worden sind. Lehrämter gehören nicht dazu; das Landesschulamt weist für den Vorbereitungsdienst allein die Anwärterbezüge nach A 13 aus.

Beispiel: Auch für ein Mangelfach bekommst du in Sachsen-Anhalt keinen Anwärtersonderzuschlag. Die Verordnung nennt die Bedarfsbereiche abschließend und Lehrämter sind nicht dabei.
Rechtsgrundlage: § 51a LBesG LSA; AnwSoZVO LSA vom 28.06.2019, zuletzt geändert 18.01.2024; Kommentierung LBesG LSA des MF LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.04.2026

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Von deinem Anwärtergrundbetrag geht Lohnsteuer ab, aber keine Sozialabgaben; das genaue Netto hängt von deiner Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG; keine Sozialabgaben (Beamtenstatus) · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 Euro monatlich.

Ausführliche Antwort

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; anspruchsberechtigt sind Beamte mit Dienst- beziehungsweise Anwärterbezügen, also auch Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst. Diese Angaben beruhen auf §§ 57, 58 LBesG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Zusätzlich zahlt dir der Dienstherr 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat.
Rechtsgrundlage: §§ 57, 58 LBesG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Familienzuschlag

Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 in Sachsen-Anhalt?

Der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) beträgt ab 1.4.2026 169,04 Euro, Stufe 2 (ein Kind) 353,89 Euro monatlich.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft) beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 169,04 € monatlich; Stufe 2 (ein Kind) 353,89 €. Diese Angaben beruhen auf Anlage 6 zu § 38 LBesG LSA in der ab 1.4.2026 geltenden, um 2,8 % erhöhten Fassung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Wenn du heiratest, bekommst du 169,04 € Familienzuschlag. Mit dem ersten Kind steigt er auf 353,89 €.
Rechtsgrundlage: Anlage 6 LBesG LSA; § 38 LBesG LSA (Fassung ab 01.04.2026) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wie hoch ist der Familienzuschlag ab Verbeamtung?

Ab Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 ab 1.4.2026 169,04 Euro und Stufe 2 353,89 Euro.

Ausführliche Antwort

Ab Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 (ehebezogen) in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 169,04 € und Stufe 2 (ein Kind) 353,89 €. Diese Angaben beruhen auf § 38 LBesG LSA, Anlage 6, in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Als verbeamtete Lehrkraft bekommst du 169,04 € Familienzuschlag, wenn du verheiratet bist. Mit einem Kind sind es 353,89 €.
Rechtsgrundlage: § 38 LBesG LSA; Anlage 6 (Fassung ab 01.04.2026) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Wie sind Familienzuschlag und Steigerungsbeträge strukturiert?

Der Familienzuschlag beträgt ab 1.4.2026 in Stufe 1 169,04 Euro und für das erste Kind 353,89 Euro; der Steigerungsbetrag für das zweite Kind ist mit 353,89 Euro identisch, ab dem dritten Kind unverändert 818,98 Euro.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung Stufe 1 (Ehegattenanteil) 169,04 € und Stufe 2 (ein Kind) 353,89 €. Besonderheit: Der Steigerungsbetrag für das zweite Kind ist mit 353,89 € exakt identisch mit dem Grundbetrag der Stufe 2; ab dem dritten Kind beträgt die Steigerung je Kind unverändert 818,98 € (dieser Betrag wurde zum 1.4.2026 nicht erhöht). Diese Angaben beruhen auf § 38 LBesG LSA, Anlage 6, in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Für das erste Kind gibt es 353,89 € und für das zweite nochmal 353,89 €. Ab dem dritten Kind sind es je Kind 818,98 €.
Rechtsgrundlage: § 38 LBesG LSA, Anlage 6 (Fassung ab 01.04.2026) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

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