Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Sachsen-Anhalt
Was du im Referendariat in Sachsen-Anhalt bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Wie ist das Eingangsamt der Lehrkräfte besoldet?
Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt Stufe 1 beträgt ab 1.4.2026 4.952,80 Euro, der Anwärtergrundbetrag 1.744,00 Euro.
Ausführliche Antwort
Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 4.952,80 €, der Anwärtergrundbetrag A13 1.744,00 € (Erhöhung um 60 € zum 1.4.2026). Diese Angaben beruhen auf Anlagen 1 und 7 LBesG LSA i.V.m. dem Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 (+2,8 % zum 1.4.2026); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag (A13) in Sachsen-Anhalt?
Der Anwärtergrundbetrag für das Einstiegsamt A13 beträgt ab 1.4.2026 1.744,00 Euro monatlich.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag im Einstiegsamt A13 beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 1.744,00 € monatlich (Erhöhung um 60 € zum 1.4.2026); daneben kommen Familienzuschlag und gegebenenfalls Anwärtersonderzuschlag. Diese Angaben beruhen auf Anlage 7 zu § 51 LBesG LSA i.V.m. dem Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Gibt es eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)?
Sachsen-Anhalt zahlt nach § 56 LBesG LSA im Dezember eine jährliche Sonderzahlung von 3 v. H. des Grundgehalts mit besoldungsgruppenabhängigen Mindestbeträgen, für Anwärter 200 Euro.
Ausführliche Antwort
Rechtsgrundlage der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ist § 56 LBesG LSA: Beamtinnen, Beamte und Richter erhalten mit den Dezemberbezügen 3 v. H. des Grundgehalts, mindestens 600 € in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 und mindestens 400 € in den übrigen Gruppen; Anwärterinnen und Anwärter erhalten 200 €, je Kind mit Familienzuschlag im Dezember zusätzlich 25,56 €. Anspruchsvoraussetzung ist ein aktives Dienstverhältnis am 1. Dezember. Diese Angaben beruhen auf § 56 LBesG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de (Wiedergabe unter anderem Haufe (besoldung-sachsen-anhalt.de).
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
Sachsen-Anhalt zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag, weil die maßgebliche Verordnung die Bedarfsbereiche abschließend aufzählt und kein Lehramt enthält.
Ausführliche Antwort
§ 51a des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vorbereitungsdienste ein erheblicher Bewerbermangel besteht und wie hoch der Anwärtersonderzuschlag ausfällt. Anders als in den meisten Ländern ist die Verordnung hier zwingend: Ohne Nennung gibt es keinen Zuschlag. Die Anwärtersonderzuschlagsverordnung vom 28. Juni 2019, zuletzt geändert am 18. Januar 2024, erfasst nach amtlichen Angaben den allgemeinen Justizvollzugsdienst mit 30 Prozent, Obersekretäranwärter beim Landesverwaltungsamt mit 30 Prozent, die Fachrichtung Umwelttechnik mit 50 Prozent und das Bauingenieurwesen mit Schwerpunkt Wasserwirtschaft mit 70 Prozent. Die Kommentierung des Ministeriums der Finanzen stellt ausdrücklich fest, dass die Bedarfsbereiche abschließend aufgenommen worden sind. Lehrämter gehören nicht dazu; das Landesschulamt weist für den Vorbereitungsdienst allein die Anwärterbezüge nach A 13 aus.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Ausführliche Antwort
Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 Euro monatlich.
Ausführliche Antwort
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; anspruchsberechtigt sind Beamte mit Dienst- beziehungsweise Anwärterbezügen, also auch Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst. Diese Angaben beruhen auf §§ 57, 58 LBesG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 in Sachsen-Anhalt?
Der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) beträgt ab 1.4.2026 169,04 Euro, Stufe 2 (ein Kind) 353,89 Euro monatlich.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft) beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 169,04 € monatlich; Stufe 2 (ein Kind) 353,89 €. Diese Angaben beruhen auf Anlage 6 zu § 38 LBesG LSA in der ab 1.4.2026 geltenden, um 2,8 % erhöhten Fassung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie hoch ist der Familienzuschlag ab Verbeamtung?
Ab Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 ab 1.4.2026 169,04 Euro und Stufe 2 353,89 Euro.
Ausführliche Antwort
Ab Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 (ehebezogen) in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung 169,04 € und Stufe 2 (ein Kind) 353,89 €. Diese Angaben beruhen auf § 38 LBesG LSA, Anlage 6, in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie sind Familienzuschlag und Steigerungsbeträge strukturiert?
Der Familienzuschlag beträgt ab 1.4.2026 in Stufe 1 169,04 Euro und für das erste Kind 353,89 Euro; der Steigerungsbetrag für das zweite Kind ist mit 353,89 Euro identisch, ab dem dritten Kind unverändert 818,98 Euro.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag beträgt in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung Stufe 1 (Ehegattenanteil) 169,04 € und Stufe 2 (ein Kind) 353,89 €. Besonderheit: Der Steigerungsbetrag für das zweite Kind ist mit 353,89 € exakt identisch mit dem Grundbetrag der Stufe 2; ab dem dritten Kind beträgt die Steigerung je Kind unverändert 818,98 € (dieser Betrag wurde zum 1.4.2026 nicht erhöht). Diese Angaben beruhen auf § 38 LBesG LSA, Anlage 6, in der ab 1.4.2026 geltenden Fassung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
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