Anwärterbezüge & Familienzuschlag im Saarland
Was du im Referendariat im Saarland bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Wie wird das Eingangsamt der Lehrkräfte besoldet?
Eingangsamt der Lehrkräfte des höheren Dienstes ist A13; das Grundgehalt beginnt nicht in Stufe 1, sondern in Erfahrungsstufe 4 mit 4.876,99 €; der Anwärtergrundbetrag A13 beträgt 1.707,82 €.
Ausführliche Antwort
Nach der aktuell gültigen Anlage IV SBesG (gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027) sind für A13 die Erfahrungsstufen 1 bis 3 nicht besetzt (leere Zellen im Tabellenkopf); die Tabelle beginnt in Stufe 4 mit 4.876,99 € und endet in Stufe 12 mit 6.216,13 €. Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt nach Anlage VI SBesG (gleicher Gültigkeitszeitraum) 1.707,82 €. Damit bestätigt sich für das Saarland dasselbe Muster wie in NRW, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Brandenburg: A13 startet nicht in Stufe 1.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag im Saarland?
Der Anwärtergrundbetrag beträgt ab 01.04.2026 für A12 1.676,20 €, für A13 1.707,82 € und für A13 mit Zulage 1.742,56 €; bei erheblichem Bewerbermangel kann zusätzlich ein Anwärtersonderzuschlag (bis 100 % des Grundbetrags) gewährt werden.
Ausführliche Antwort
Anlage VI SBesG (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027) weist für das jeweilige Eingangsamt folgende Anwärtergrundbeträge aus: A12 1.676,20 €, A13 1.707,82 €, A13 + Zulage (Nr. 14 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1.742,56 €. Ergänzend regelt § 57 SBesG einen Anwärtersonderzuschlag: Stellt die einstellende oberste Dienstbehörde einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport einen Sonderzuschlag gewähren, der 70 % des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen soll und höchstens 100 % betragen darf; er ist an eine mindestens fünfjährige Verbleibepflicht im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung gekoppelt und bei selbst verschuldetem vorzeitigem Ausscheiden anteilig zurückzuzahlen. Eine faktisch fach- bzw. mangelfachbezogene Anwendung (z. B. MINT-Lehrämter) ist über diese allgemeine Ermessensvorschrift möglich; eine eigene ‚Mangelfach‘-Regelung mit festen Prozentsätzen enthält das SBesG nicht.
Gibt es im Saarland eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?
Das Saarland zahlt kein gesondertes Weihnachtsgeld; die frühere jährliche Sonderzahlung ist in die Grundgehaltstabellen eingerechnet worden.
Ausführliche Antwort
Im Saarland gibt es keine gesonderte jährliche Sonderzahlung. Das Saarländische Besoldungsgesetz enthält keinen Sonderzahlungstatbestand; das frühere Sonderzahlungsgesetz ist aufgehoben. Dass die Leistung nicht entfallen, sondern in die laufenden Bezüge überführt wurde, bestätigt das Versorgungsrecht ausdrücklich: § 31 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes trägt die Überschrift Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen. Für Referendarinnen und Referendare bedeutet das: im Dezember kommt kein zusätzlicher Betrag, der Anteil steckt bereits im monatlichen Anwärtergrundbetrag.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
Das Saarland zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach derzeitigem Stand keinen Anwärtersonderzuschlag; im Haushaltsplan sind Zuschläge nur außerhalb des Bildungsressorts veranschlagt.
Ausführliche Antwort
Das Saarländische Besoldungsgesetz sieht Anwärtersonderzuschläge vor. Für Lehrämter ist eine Anwendung nicht ersichtlich. Aufschlussreich ist der Haushaltsplan, weil er die Zweckbestimmung je Ressort ausweist: Im Einzelplan des Innenressorts ist zu Titel 422 03 ausdrücklich vermerkt, dass Anwärterbezüge und Anwärtersonderzuschläge nach der Anwärtersonderzuschlagsverordnung vom 20. Februar 1978 veranschlagt sind. Im Einzelplan des Bildungsressorts, der sämtliche Referendariatsstellen trägt, lautet die Erläuterung zum selben Titel dagegen nur, dass Bezüge für Referendarinnen, Referendare und Anwärterinnen und Anwärter veranschlagt sind, ohne Erwähnung von Zuschlägen. Dazu passen die Merkblätter des Bildungsministeriums zum Vorbereitungsdienst, die allein Anwärterbezüge nennen.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Ausführliche Antwort
Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte/Anwärter?
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; anspruchsberechtigt sind auch Anwärter (Beamte auf Widerruf) für die Monate mit Anwärterbezügen.
Ausführliche Antwort
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich. Anspruchsberechtigt sind Beamte für die Monate, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden – damit auch Anwärter (Beamte auf Widerruf) im Vorbereitungsdienst. Diese Angaben beruhen auf §§ 61, 62 SBesG.
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 im Saarland?
Der Familienzuschlag Stufe 1 beträgt aktuell 164,48 € monatlich, Stufe 2 (ein Kind) 329,79 €.
Ausführliche Antwort
Nach Anlage V SBesG (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027) beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 (§ 41 Abs. 1 SBesG) 164,48 € und Stufe 2 (§ 41 Abs. 2 SBesG, ein Kind) 329,79 €.
Wie hoch ist der Familienzuschlag ab Verbeamtung?
Ab Verbeamtung gilt derselbe Familienzuschlag wie im Vorbereitungsdienst: Stufe 1 164,48 €, Stufe 2 329,79 €.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag nach § 41 SBesG i. V. m. Anlage V SBesG unterscheidet nicht zwischen Vorbereitungsdienst und Verbeamtung auf Probe/Lebenszeit; maßgeblich ist allein der Familienstand bzw. die Kinderzahl. Aktuell (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027): Stufe 1 164,48 €, Stufe 2 (ein Kind) 329,79 €.
Wie ist der Familienzuschlag (Ehegatten- und kinderbezogener Teil) gestaffelt?
Familienzuschlag Stufe 1 164,48 €, Stufe 2 (ein Kind, Gesamtbetrag) 329,79 €; für das zweite Kind zusätzlich 165,31 €, für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich 781,68 €.
Ausführliche Antwort
Anlage V SBesG (gültig ab 01.04.2026 bis 28.02.2027) staffelt den Familienzuschlag wie folgt: Stufe 1 (Ehe-/Lebenspartnerschaftsanteil, § 41 Abs. 1 SBesG) 164,48 €; Stufe 2 (ein zu berücksichtigendes Kind, Gesamtbetrag, § 41 Abs. 2 SBesG) 329,79 €; bei mehr als einem Kind erhöht sich der Zuschlag für das zweite Kind um 165,31 €, für das dritte und jedes weitere Kind um 781,68 €. Für die Besoldungsgruppen A4 bis A6 gelten zusätzliche kleinere Erhöhungsbeträge (17,91 € bzw. 71,65 €/47,77 €/23,88 €), die für A13 nicht relevant sind.
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