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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Niedersachsen

Was du im Referendariat in Niedersachsen bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches Eingangsamt und welche Besoldung gelten für Lehrkräfte?

Eingangsamt ist A13 (§ 23 NBesG i. V. m. Anlage 1); die Einstiegs-Erfahrungsstufe ist Stufe 4 mit 4.937,05 Euro (ab 01.04.2026), eine „Stufe 1“ existiert für A13 nicht. Der Anwärtergrundbetrag A13 beträgt 1.722,66 Euro.

Ausführliche Antwort

Das Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13 (§ 23 NBesG i. V. m. Anlage 1 NBesG); A14 und A15 werden nur über Funktionsstellen erreicht. In A13 gibt es keine Erfahrungsstufe 1 bis 3 – diese Stufen sind in der niedersächsischen Grundgehaltstabelle für A13 nicht mit einem Betrag belegt (§ 25 NBesG i. V. m. Anlage 5 NBesG). Die Einstiegsstufe ist daher Stufe 4 mit einem Grundgehalt von 4.937,05 Euro (Besoldungstabelle des NLBV ab 01.04.2026, zuvor 4.802,58 Euro ab 01.02.2025). Der Anwärtergrundbetrag in A13 beträgt 1.722,66 Euro (Anlage 15 NBesG); die Jahressonderzahlung richtet sich nach § 63 NBesG und wird im Dezember gezahlt.

Beispiel: Als Anwärter/in bekommst du 1.722,66 € im Monat. Nach der Verbeamtung startest du in A13 in Stufe 4 mit 4.937,05 €, eine Stufe 1 gibt es dort nicht.
Rechtsgrundlage: § 23 NBesG i. V. m. Anlage 1 NBesG; § 25 NBesG i. V. m. Anlage 5 NBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: NLBV-Besoldungstabelle ab 01.04.2026; NBesG zuletzt geändert Art. 2 des Gesetzes vom 27.05.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39)

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag im Referendariat?

Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt 1.722,66 Euro monatlich (ab 01.04.2026), für das Lehramt an Gymnasien mit Zulage 1.761,92 Euro. Für die Mangelfächer Haupt-/Realschule und Sonderpädagogik kommt nach § 59 NBesG ein Anwärtersonderzuschlag von rund 290 bzw. 300 Euro hinzu.

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt 1.722,66 Euro monatlich (Anlage 15 NBesG, Besoldungstabelle des NLBV ab 01.04.2026); für das Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen kommt eine Zulage hinzu, sodass sich 1.761,92 Euro ergeben. Zusätzlich gewährt das Land nach § 59 NBesG einen Anwärtersonderzuschlag, wenn das zuständige Ministerium einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern feststellt; er darf höchstens 100 % des Anwärtergrundbetrages betragen. Im Rahmen des Lehrkräfte-Gewinnungspakets des Kultusministeriums wird er für die Lehrämter an Haupt- und Realschulen mit rund 290 Euro und für die Sonderpädagogik mit rund 300 Euro monatlich gewährt; die genaue Höhe legt das Finanzministerium im Einzelfall fest und ist nicht in der NBesG selbst beziffert. Daneben werden Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen gezahlt.

Beispiel: Dein Anwärtergrundbetrag in A13 liegt bei 1.722,66 €/Monat (ab 01.04.2026); im Lehramt an Gymnasien mit Zulage 1.761,92 €.
Rechtsgrundlage: Anlage 15 NBesG; § 59 NBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: NBesG zuletzt geändert Art. 2 des Gesetzes vom 27.05.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39); Beträge nach NLBV-Besoldungstabelle ab 01.04.2026

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld und wie hoch?

Die jährliche Sonderzahlung wird als gesonderter Festbetrag im Dezember gezahlt (nicht in die Grundbezüge integriert): A13 500 €, A5–A8 1.200 €, Anwärter 250 €.

Ausführliche Antwort

Niedersachsen zahlt eine jährliche Sonderzahlung als gesonderten Festbetrag, der nicht in die monatlichen Grundbezüge integriert ist und mit den Dezemberbezügen ausgezahlt wird: für die übrigen Besoldungsgruppen (unter anderem A13) 500 €, für die Besoldungsgruppen A5 bis A8 1.200 € und für Anwärterinnen und Anwärter 250 €; kinderbezogen kommen je 250 € für das erste und zweite Kind sowie ab dem dritten Kind je 500 € hinzu. Es handelt sich um pauschale Festbeträge, nicht um einen Prozentsatz des Grundgehalts. Rechtsgrundlage ist § 63 NBesG; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Weihnachtsgeld gibt es als Festbetrag im Dezember: als Anwärter/in 250 €, in A13 500 €, in A5–A8 1.200 €; je Kind kommen 250 € (ab dem dritten 500 €) dazu.
Rechtsgrundlage: § 63 NBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

In Niedersachsen gibt es derzeit keinen Anwärtersonderzuschlag für Lehrämter; die Regelung von 20 Prozent für Haupt- und Realschule sowie Sonderpädagogik lief am 31. Juli 2025 aus.

Ausführliche Antwort

§ 59 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes erlaubt einen Anwärtersonderzuschlag; § 60 knüpft daran eine Bindungsfrist von fünf Jahren im öffentlichen Dienst nach der Prüfung, bei vorzeitigem Ausscheiden ist zurückzuzahlen, vermindert um ein Fünftel je abgeleistetem Dienstjahr. Für das Haupt- und Realschullehramt und das Lehramt Sonderpädagogik galt ein Zuschlag von 20 Prozent des Anwärtergrundbetrags, befristet vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2025; das entsprach monatlich rund 290 beziehungsweise 300 Euro. Das Kultusministerium hat diese Befristung in einer Antwort an den Landtag vom 12. Juni 2025 bestätigt. Eine Nachfolgeregelung ist nicht ersichtlich: Das aktuelle Informationsblatt zur Besoldung mit Beträgen ab 1. April 2026 weist für kein Lehramt einen Zuschlagsbetrag aus. Stattdessen setzt das Land auf höhere Anwärtergrundbeträge, die zum 1. März 2027 um 120 Euro und zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro steigen sollen.

Beispiel: Für Haupt- und Realschule und für Sonderpädagogik gibt es derzeit keinen Anwärtersonderzuschlag mehr. Die Regelung ist am 31.07.2025 ausgelaufen.
Rechtsgrundlage: §§ 59 und 60 NBesG; Landtags-Drs. 19/7430 vom 12.06.2025; Informationsblatt Besoldung des MK, Stand 04/2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: 12.06.2025

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Die Anwärterbezüge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an; wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Konfession und Kinderzahl ab.

Ausführliche Antwort

Anwärterbezüge sind Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug; der Familienzuschlag und ein etwaiger Anwärtersonderzuschlag gehören dazu. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, dem folgt die soziale Pflegeversicherung. Vom Bruttobetrag gehen deshalb Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab sowie der selbst zu tragende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Einen amtlich festgelegten Nettobetrag gibt es nicht, weil Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und der individuelle Versicherungstarif den Betrag bestimmen.

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten, aber keine Sozialversicherung; wie viel netto bleibt, hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: Bundesrecht, geltende Fassung

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte/Anwärter?

Vollzeit-Beamte erhalten 6,65 € monatlich, Anwärter mit niedrigen Bezügen den erhöhten Satz von 13,29 €; bei Teilzeit anteilig.

Ausführliche Antwort

Vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen erhalten vermögenswirksame Leistungen von 6,65 € monatlich; Anwärterinnen und Anwärter (Beamte auf Widerruf) mit niedrigen Bezügen erhalten den erhöhten Satz von 13,29 € monatlich, bei Teilzeit anteilig gekürzt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte (VermLG) in Verbindung mit dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Auszahlung durch das NLBV.

Beispiel: In Vollzeit bekommst du 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat; als Anwärter/in mit niedrigen Bezügen den erhöhten Satz von 13,29 €.
Rechtsgrundlage: VermLG i.V.m. 5. VermBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Familienzuschlag

Wie hoch ist der Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehegattenanteil)?

Der Familienzuschlag Stufe 1 (Ehegattenanteil) beträgt 170,36 € (Besoldungsgruppen ab A9), Stand 01.04.2026.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogener Verheiratetenanteil) beträgt nach § 35 Abs. 1 NBesG in Verbindung mit Anlage 7 mit Stand 01.04.2026 170,36 € (Besoldungsgruppen ab A9; für A5 bis A8 162,26 €). Die kinderbezogenen Anteile sind gestaffelt und ab dem dritten Kind deutlich höher. Rechtsgrundlage sind § 35 NBesG und Anlage 7 in der Fassung der NLBV-Besoldungstabelle ab 01.04.2026.

Beispiel: Heiratest du, kommen 170,36 € Familienzuschlag der Stufe 1 im Monat dazu (Besoldungsgruppen ab A9), Stand 01.04.2026.
Rechtsgrundlage: Anlage 7 NBesG (Familienzuschlag), aktuelle Fassung ab 01.04.2026 (nicht Paragraf 35 NBesG alte Fassung) · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.04.2026

Welcher Familienzuschlag gilt ab der Verbeamtung?

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach §§ 34–36 NBesG gezahlt; Stufe 1 beträgt 170,36 €.

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach §§ 34 bis 36 NBesG gezahlt: Die Stufe 1 (ehebezogen) beträgt 170,36 € (Stand 01.04.2026), die kinderbezogenen Anteile sind gestaffelt. Zusätzlich kann bei geringem Partnereinkommen ein Familienergänzungszuschlag nach § 36a NBesG in Verbindung mit der FEZVO bestehen. Rechtsgrundlagen sind §§ 34 bis 36 NBesG; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Ab der Verbeamtung bekommst du den Familienzuschlag nach §§ 34–36 NBesG: 170,36 € ehebezogen plus gestaffelte Kinderanteile.
Rechtsgrundlage: Paragraf 34-36, 36a NBesG i.V.m. Anlage 7 NBesG, aktuelle Fassung ab 01.04.2026 (nicht Paragraf 35 NBesG alte Fassung) · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.04.2026

Wie ist der Familienzuschlag (Ehegatten- und Kinderanteile) im Detail geregelt?

Der Familienzuschlag umfasst einen Ehegattenanteil (Stufe 1: 170,36 €) und gestaffelte Kinderanteile; ab dem dritten Kind steigen die Beträge deutlich.

Ausführliche Antwort

Die folgenden amtlichen Werte nach § 35 NBesG gelten ab dem 01.04.2026. Die Stufe 1 (Ehegattenanteil) beträgt 170,36 € für die übrigen Besoldungsgruppen, unter anderem A13, beziehungsweise 162,26 € für A5 bis A8. Die Stufe 2 (ein Kind, Gesamtbetrag) beträgt 315,97 € beziehungsweise 307,87 €. Für das zweite Kind erhöht sich der Betrag um 145,61 €, für das dritte und jedes weitere Kind um 512,37 € (einheitlich für alle Besoldungsgruppen). Für A13 ist der zusätzliche Erhöhungsbetrag der Laufbahngruppe 1 (A5 bis A9) nicht relevant. Ergänzend besteht bei geringem Partnereinkommen ein Familienergänzungszuschlag nach § 36a NBesG in Verbindung mit der FEZVO, bereits ab einem Kind. Die Erhöhung zum 01.04.2026 (plus 2,8 %, mindestens 100 € beim Grundgehalt) beruht auf dem Gesetz vom 27.05.2026 (Nds. GVBl. Nr. 39). Rechtsgrundlagen sind §§ 34 bis 36 und 36a NBesG sowie Anlage 7 in der Fassung der NLBV-Besoldungstabelle ab 01.04.2026.

Beispiel: Verheiratet mit einem Kind bekommst du 315,97 € Familienzuschlag; für das zweite Kind kommen 145,61 € dazu, ab dem dritten je 512,37 €.
Rechtsgrundlage: §§ 34–36, 36a NBesG; Anlage 7 NBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.04.2026

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