Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Bremen
Die Grundlagen der Beihilfe in Bremen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim Bremer Beihilfesystem?
In Bremen gilt statt einer Kostendämpfungspauschale ein einheitlicher Selbstbehalt von 48 € je Kalenderjahr (§ 80 Abs. 6 BremBG); stationäre Wahlleistungen und Heilpraktikerleistungen sind ausgeschlossen (§ 80 Abs. 3 BremBG); die pauschale Beihilfe ist wählbar (§ 80 Abs. 7 BremBG); die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
Ausführliche Antwort
Für Bremen sind mehrere Besonderheiten zu beachten. An die Stelle einer Kostendämpfungspauschale tritt ein einheitlicher Selbstbehalt: Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um 48 € je Kalenderjahr gemindert (§ 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG); daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig (Satz 2). Von diesem Selbstbehalt ausgenommen sind nach § 80 Abs. 6 Satz 3 BremBG die Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 sowie nach § 12a Abs. 2 BremBVO zusätzlich Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Heilfürsorgeberechtigte, Versorgungsempfänger aus A 5 bis A 9, Anwärterinnen und Anwärter mit einem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, deren berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter haben ihr Einstiegsamt in A 13 und sind daher nicht befreit. Stationäre Wahlleistungen und Leistungen für Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig (§ 80 Abs. 3 BremBG). Die pauschale Beihilfe zu den Beiträgen der Krankenversicherung ist nach § 80 Abs. 7 BremBG wählbar. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr. Wichtig zur Einordnung: Der früher in § 12a Abs. 1 BremBVO geregelte, nach Bemessungssatz gestaffelte Eigenbehalt von 150, 120 beziehungsweise 100 € galt bis zum 31.12.2022; § 12a BremBVO verweist seit dem 01.01.2023 nur noch auf § 80 Abs. 6 BremBG.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte in Bremen beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte oder Lebenspartner wird berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im Kalenderjahr vor Antragstellung 10.000 € nicht übersteigt.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr vor Antragstellung 10.000 € nicht übersteigt. Diese Grenze ist deutlich niedriger als in Berlin (20.000 €) oder Bayern (22.648 €). Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Bremen?
Die Beihilfe in Bremen beruht auf § 80 Bremisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Bremischen Beihilfeverordnung.
Ausführliche Antwort
Grundlage der Beihilfe in Bremen ist § 80 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) in Verbindung mit der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBhV). Die BremBhV ist am 01.06.2023 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 12.09.2023 geändert. Diese Angaben beruhen auf § 80 BremBG, BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne berücksichtigungsfähiges Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Anwärter (Beamte auf Widerruf) ohne berücksichtigungsfähige Angehörige beträgt der Bemessungssatz 50 %. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gilt für Referendare und Anwärter ein gesonderter Bemessungssatz?
Nein, für Beamte auf Widerruf gibt es keinen gesonderten Anwärtersatz; es gelten 50 %, und anders als in Berlin besteht kein Zahnersatz-Ausschluss.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendarinnen, Referendare und Anwärter) ohne berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten wie aktive Beamte 50 %; einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Anders als in Berlin kennt Bremen für Beamte auf Widerruf keinen Zahnersatz-Ausschluss, sodass insoweit voller Anspruch zum Bemessungssatz besteht. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Der Bemessungssatz erhöht sich um je 5 % pro berücksichtigungsfähigem Kind (höchstens 70 %); bei zwei Kindern ergeben sich 60 % (alleinstehend) beziehungsweise 65 % (verheiratet).
Ausführliche Antwort
Bremen kennt keinen pauschalen Sprung auf 70 % ab zwei Kindern. Der Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person erhöht sich vielmehr um je 5 % für jedes berücksichtigungsfähige Kind, höchstens jedoch auf 70 %. Ausgehend von 50 % für Alleinstehende beziehungsweise 55 % für Verheiratete ergeben sich bei zwei Kindern 60 % beziehungsweise 65 %; der Höchstsatz von 70 % wird bei einem verheirateten Beihilfeberechtigten mit drei Kindern erreicht. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Bremen kennt keinen eigenen Bemessungssatz für Kinder; berücksichtigungsfähige Kinder erhöhen den Satz der beihilfeberechtigten Person um je 5 % (bis 70 %). Versorgungsempfänger erhalten +10 %, Witwen und Witwer +5 %.
Ausführliche Antwort
Das bremische Beihilferecht kennt – anders als das Bundes- und das mehrländrige System – keinen eigenständigen Bemessungssatz für Kinder (etwa 80 %). Berücksichtigungsfähige Kinder erhöhen den einheitlichen Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person um je 5 %, höchstens auf 70 %; ihre Aufwendungen werden zu diesem erhöhten Satz beihilfefähig. Für Empfänger von Versorgungsbezügen erhöht sich der Bemessungssatz um 10 %, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 %. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Vollwaisen führen nicht zu einer Erhöhung. Rechtsgrundlagen sind § 12 Abs. 1 und 3 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Ehegatten?
Bremen kennt keinen eigenen Ehegatten-Satz von 70 %; ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte erhöht den Satz der beihilfeberechtigten Person auf 55 %, sofern seine Einkünfte 10.000 € nicht übersteigen.
Ausführliche Antwort
Auch für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gibt es in Bremen keinen eigenständigen Bemessungssatz (etwa 70 %). Ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte erhöht den einheitlichen Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person von 50 % auf 55 %; seine Aufwendungen werden zu diesem Satz – weiter erhöht um je 5 % je Kind – beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor Antragstellung 10.000 € nicht übersteigt und der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist. Rechtsgrundlagen sind § 12 Abs. 1 und 2 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten einheitlich bei 50 % (erhöht um je 5 % je berücksichtigungsfähigem Angehörigen).
Ausführliche Antwort
Beim Statuswechsel ändert sich der Bemessungssatz nicht: Beamte auf Widerruf (Referendarinnen und Referendare) und aktive Beamte haben einheitlich 50 %, der sich um je 5 % für den Ehegatten und jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht (höchstens 70 %). Anders als in Berlin entfällt für Beamte auf Widerruf kein Zahnersatz-Anspruch, sodass insoweit keine Statusverschlechterung eintritt. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 BremBVO; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe gestaffelt?
Der Bemessungssatz beträgt für Alleinstehende 50 %, für Verheiratete 55 % und erhöht sich je Kind um 5 % bis höchstens 70 %.
Ausführliche Antwort
Nach § 12 Abs. 1 BremBVO (Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2020) beträgt die Beihilfe für Alleinstehende 50 %; für Verheiratete erhöht sich der Bemessungssatz auf 55 % und für jedes Kind beziehungsweise Enkelkind um je 5 %, höchstens jedoch auf 70 %. Damit ergibt sich: ledig 50 %, verheiratet ohne Kind 55 %, mit einem Kind 60 %, mit zwei Kindern 65 %, mit drei Kindern 70 % (Deckel). Die Erhöhung entfällt, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder Einkünfte über 10.000 € im Jahr hat (Abs. 2). Versorgungsempfänger erhalten +10 %, Witwen und Witwer +5 % (Abs. 3). Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 1 bis 3 BremBVO, Bremisches Gesetzblatt 2020 Nr. 15, S. 87-88.
Antrag & Fristen
Wie lange ist die Antragsfrist für die Beihilfe in Bremen?
Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen zu beantragen.
Ausführliche Antwort
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehung der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach der ersten Rechnungsstellung. Damit ist sie deutlich kürzer als in Berlin oder Bayern (jeweils drei Jahre) — ein wichtiger Hinweis für die Beratung. Diese Angaben beruhen auf § 13 Abs. 2 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn-Bereich)?
Es gelten die allgemeinen Verfahrensregeln: eine Antragsgrenze von 200 € und eine Antragsfrist von einem Jahr.
Ausführliche Antwort
Auch im Zahnbereich gelten die allgemeinen Verfahrensregeln: die Antragsgrenze von 200 € (§ 13 Abs. 3 BremBhV) und die Antragsfrist von einem Jahr (§ 13 Abs. 2 BremBhV). Diese Angaben beruhen auf § 13 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Ab welchem Betrag wird Beihilfe gewährt (Antragsgrenze bei PKV)?
Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen.
Ausführliche Antwort
Bei privater Krankenversicherung wird Beihilfe grundsätzlich nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen. Werden 200 € innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht, ist auch dann eine Beihilfe zu gewähren. Diese Angaben beruhen auf § 13 Abs. 3 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Besteht der Beihilfeanspruch während der Elternzeit fort?
Ja, der Beihilfeanspruch besteht während der Elternzeit fort.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfeanspruch besteht unter anderem während der Elternzeit fort, solange Bezüge, Anwärterbezüge oder eine Ausbildungsbeihilfe zustehen beziehungsweise nach den allgemeinen Regeln. Der Bemessungssatz richtet sich nach den Verhältnissen bei Antragstellung. Diese Angaben beruhen auf §§ 1a, 12 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
In Bremen gibt es keine prozentuale Belastungsgrenze; der Eigenbeteiligungsmechanismus ist der jährliche Selbstbehalt von 48 €, von dem die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und weitere Gruppen befreit sind.
Ausführliche Antwort
Bremen kennt keine prozentuale Belastungsgrenze. Der Eigenbeteiligungsmechanismus ist der jährliche Selbstbehalt: Die beihilfefähigen Aufwendungen werden je Kalenderjahr um 48 € gemindert (§ 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG). Ausgenommen sind nach Satz 3 die Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 sowie nach § 12a Abs. 2 BremBVO Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Heilfürsorgeberechtigte, Versorgungsempfänger aus A 5 bis A 9, Anwärterinnen und Anwärter mit Einstiegsamt A 6 bis A 9, deren berücksichtigungsfähige Angehörige und Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig, insbesondere 6 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel. Eine an den Bruttojahresbezügen orientierte Belastungsgrenze besteht in Bremen nicht.
Gibt es in Bremen eine Kostendämpfungspauschale?
Nein, Bremen hat keine Kostendämpfungspauschale, sondern einen Selbstbehalt von 48 € je Kalenderjahr. Lehramtsanwärter und Lehrkräfte im Eingangsamt A 13 sind davon nicht befreit.
Ausführliche Antwort
Bremen hat keine Kostendämpfungspauschale. Stattdessen werden die beihilfefähigen Aufwendungen um 48 € je Kalenderjahr gemindert (§ 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG). Ausgenommen sind nach Satz 3 nur die Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9. § 12a Abs. 2 BremBVO befreit zusätzlich Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Heilfürsorgeberechtigte, Versorgungsempfänger aus A 5 bis A 9, Anwärterinnen und Anwärter, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 ausgebracht ist, deren berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter haben ihr Einstiegsamt in A 13 und sind daher nicht befreit; dasselbe gilt für Lehrkräfte im Eingangsamt A 13. Daneben werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel 6 € abgezogen, höchstens bis zu den Kosten des Mittels (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 BremBVO); dieser Abzug entfällt für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Versorgungsempfänger mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehalts.
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