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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Berlin

Was du im Referendariat in Berlin bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches Eingangsamt gilt für Lehrkräfte?

A13 ist das Eingangsamt für alle Lehrämter; höhere Ämter über Funktionsstellen.

Ausführliche Antwort

Das Eingangsamt für Lehrkräfte ist in Berlin einheitlich A13 (alle Lehrämter) nach der Berliner Laufbahnverordnung in Verbindung mit dem Landesbesoldungsgesetz; A14/A15 werden über Funktionsstellen erreicht. Diese Angaben beruhen auf BLVO i.V.m. LBesG Berlin.

Beispiel: In Berlin startest du in jedem Lehramt – auch an der Grundschule – in A13; höhere Ämter erreichst du nur über Funktionsstellen.
Rechtsgrundlage: BLVO (Bildungslaufbahnverordnung) §§ 8-12; § 20 LBesG Berlin, Anlage I · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Berlin?

Der Anwärtergrundbetrag beträgt seit 01.04.2026 1.807,47 € (A13) bzw. 1.846,14 € (A13 mit Zulage).

Ausführliche Antwort

Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach dem Eingangsamt nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und beträgt mit Stand 01.04.2026 1.807,47 € (A13, Lehramt an Grundschulen) beziehungsweise 1.846,14 € (A13 mit Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, für ISS/Gymnasien/berufliche Schulen). Berlin besoldet alle Lehrämter nach A13 (auch die Grundschule, kein A12). Grundlage der Erhöhung ist das BerlBVAnpG 2026-2027 vom 03.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 22 vom 08.07.2026). Diese Angaben beruhen auf der SenBJF-Übersicht ‚Vergütung Lehramtsanwärter‘ (Stand Juli 2026).

Beispiel: Im A13-Vorbereitungsdienst bekommst du seit 01.04.2026 einen Anwärtergrundbetrag von 1.807,47 €. Mit Zulage sind es 1.846,14 €.
Rechtsgrundlage: SenBJF – Vergütung Lehramtsanwärter (Stand 07/2026); BerlBVAnpG 2026-2027 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.04.2026

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Berlin zahlt eine jährliche Sonderzahlung; für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst beträgt sie 500 Euro nach § 5 des Berliner Sonderzahlungsgesetzes.

Ausführliche Antwort

Berlin gewährt eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (SondZG Berlin); nach § 5 SondZG beträgt sie für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 500 Euro (für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 1.550 Euro, im Übrigen 900 Euro). Diese Angaben beruhen auf § 5 SondZG Berlin, gesetze.berlin.de (Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank).

Beispiel: Als Beamter/in im Vorbereitungsdienst bekommst du eine jährliche Sonderzahlung von 500 € (§ 5 Berliner Sonderzahlungsgesetz).
Rechtsgrundlage: § 5 SondZG Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Berlin zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach derzeitigem Stand keinen Anwärtersonderzuschlag; nachweislich gewährt wird er nur im technischen Referendariat.

Ausführliche Antwort

§ 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin erlaubt einen Anwärtersonderzuschlag von in der Regel bis zu 70, höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrags. Für Lehrämter ist eine Anwendung nicht ersichtlich: Das Merkblatt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Besoldung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit Stand Juli 2026 zählt die Bezügebestandteile für alle drei Lehramtsgruppen auf und nennt Anwärtergrundbetrag, Hauptstadtzulage und Familienzuschlag, keinen Zuschlag. Umgekehrt ist belegt, dass Berlin den Zuschlag sehr wohl einsetzt, aber an anderer Stelle: Im technischen Referendariat werden ausdrücklich 60 Prozent gewährt, wofür das Landesverwaltungsamt eine eigene Lohnart eingerichtet hat. Berlin veröffentlicht keine zusammenfassende Liste der begünstigten Laufbahnen.

Beispiel: Das Besoldungsrecht erlaubt einen Anwärtersonderzuschlag, für Lehrämter zahlt Berlin ihn nach derzeitigem Stand aber nicht. Gewährt wird er nur im technischen Referendariat.
Rechtsgrundlage: § 63 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin; Merkblatt der SenBJF zur Besoldung von Lehramtsanwärtern, Stand 07/2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer einbehalten, aber keine Sozialversicherung; was netto bleibt, hängt von deiner Steuerklasse und Konfession ab.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG; keine Sozialabgaben (Beamtenstatus) · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich; Anwärter erhalten 13,29 €, sofern ihre Bezüge unter 971,45 € liegen.

Ausführliche Antwort

Berlin zahlt Beamtinnen und Beamten vermögenswirksame Leistungen von 6,65 € monatlich; Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten 13,29 € monatlich, sofern ihre Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag Stufe 1 den Betrag von 971,45 € nicht erreichen, sonst 6,65 €. Voraussetzung ist die Anlage in eine VL-fähige Anlageform. Diese Angaben beruhen auf 5. VermBG i.V.m. der Berliner Regelung für Beamte.

Beispiel: Als Anwärter/in bekommst du 13,29 €/Monat vermögenswirksame Leistungen (statt 6,65 €), solange deine Bezüge unter 971,45 € liegen.
Rechtsgrundlage: 5. VermBG; Berliner Regelung für Beamte · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Familienzuschlag

Wonach richtet sich der Familienzuschlag der Stufe 1?

Der ehebezogene Familienzuschlag der Stufe 1 ist zum 31.10.2024 entfallen; es bleibt der kinderbezogene Anteil.

Ausführliche Antwort

Der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag, zuletzt 150,10 €) ist in Berlin zum 31.10.2024 entfallen; für Eheschließungen ab dem 01.11.2024 besteht kein Anspruch mehr. Die Hälfte (75,05 €) wurde pauschal in das Grundgehalt aller Besoldungsgruppen überführt; Altberechtigte (Anspruch am 31.10.2024) erhalten eine abschmelzende Ausgleichszulage. Der kinderbezogene Familienzuschlag bleibt bestehen, zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen ergänzenden Familienzuschlag. Diese Angaben beruhen auf BerlBVAnpG 2024–2026, §§ 40, 40a BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin (Landesverwaltungsamt Berlin).

Beispiel: Heiratest du, bringt das nichts extra: Der ehebezogene Familienzuschlag der Stufe 1 ist zum 31.10.2024 weggefallen, nur der kinderbezogene Anteil bleibt.
Rechtsgrundlage: BerlBVAnpG 2024-2026; §§ 40, 40a BBesG ÜF Bln · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.11.2024

Wonach wird der Familienzuschlag ab Verbeamtung gezahlt?

Ab Verbeamtung gibt es keinen ehebezogenen Familienzuschlag mehr; es bleiben der kinderbezogene Anteil und ggf. ein ergänzender Familienzuschlag.

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird kein ehebezogener Familienzuschlag (Stufe 1) mehr gezahlt – für Eheschließungen ab dem 01.11.2024 ist er entfallen. Es verbleiben der kinderbezogene Familienzuschlag (für berücksichtigungsfähige Kinder mit Kindergeldanspruch) sowie gegebenenfalls der einkommensabhängige ergänzende Familienzuschlag; Altberechtigte erhalten eine abschmelzende Ausgleichszulage. Diese Angaben beruhen auf BerlBVAnpG 2024–2026, §§ 40, 40a BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin.

Beispiel: Ab der Verbeamtung gibt es keinen ehebezogenen Familienzuschlag mehr – nur noch den kinderbezogenen Anteil und ggf. einen ergänzenden Familienzuschlag.
Rechtsgrundlage: BerlBVAnpG 2024-2026; §§ 40, 40a BBesG ÜF Bln · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.11.2024

Wie ist der Familienzuschlag nach der neuen Systematik ausgestaltet?

Es gibt keinen ehebezogenen Anteil mehr (in das Grundgehalt überführt); kinderbezogen betragen das 1. und 2. Kind seit 01.04.2026 je 148,44 €, das 3. Kind unverändert 819,76 € und das 4. und jedes weitere Kind unverändert 678,99 €.

Ausführliche Antwort

Berlin hat seit dem 01.11.2024 eine geänderte Systematik: Der klassische ehebezogene Familienzuschlag der Stufe 1 ist entfallen, die Hälfte wurde in das Grundgehalt aller Besoldungsgruppen überführt; Altberechtigte erhalten eine abschmelzende Ausgleichszulage (ab 01.04.2026: 67,47 €). Der kinderbezogene Familienzuschlag für das erste und zweite Kind wurde zum 01.04.2026 um 3,8 % auf je 148,44 € angehoben. Die Beträge für das dritte Kind (819,76 €) sowie für das vierte und jedes weitere Kind (678,99 €) sind von dieser Anpassung ausdrücklich nicht erfasst; sie sind eigenständig festgesetzt, an das Existenzminimum gekoppelt und seit dem 01.11.2024 unverändert. Für A13 gibt es keinen zusätzlichen Erhöhungsbetrag (gesetzlich auf A5 bis A8 beschränkt). Diese Angaben beruhen auf der Besoldungstabelle Berlin in der ab 01.04.2026 geltenden Fassung (GVBl. vom 16.06.2026, S. 242, Anlage 32) sowie auf dem Rundschreiben des Landesverwaltungsamts IPV Nr. 22/2026.

Beispiel: Für dein erstes und zweites Kind bekommst du seit 01.04.2026 je 148,44 €, fürs dritte Kind 819,76 €. Einen ehebezogenen Anteil gibt es nicht mehr, er steckt jetzt im Grundgehalt.
Rechtsgrundlage: Anlage 32 zum GVBl. Berlin vom 16.06.2026, S. 242; LVwA Rundschreiben IPV Nr. 22/2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.04.2026 (GVBl. vom 16.06.2026, S. 242)

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