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Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Brandenburg

Was du im Referendariat in Brandenburg bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.

Anwärterbezüge & Sonstiges

Welches Eingangsamt und Grundgehalt gelten für Lehrkräfte?

Eingangsamt für Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt beginnt in Erfahrungsstufe 2 (Stufe 1 existiert bei A13 nicht) mit 5.072,24 € monatlich (Stand 01.07.2024).

Ausführliche Antwort

Das Eingangsamt für Lehrkräfte in Brandenburg ist die Besoldungsgruppe A13 für alle Lehrämter (inklusive Grundschule seit 2020/21). Laut Anlage 4 BbgBesG (zu § 25) beginnt die Tabellenzeile A13 bei Erfahrungsstufe 2 – eine Stufe 1 gibt es für A13 nicht; der Tabellenkopf führt die Stufen 2 bis 12 durchgehend, A13 selbst hat jedoch nur Werte in den Stufen 2 bis 9. Das Anfangsgrundgehalt (Stufe 2) beträgt seit 1. Juli 2024 5.072,24 € monatlich (zuvor, 1.1.–30.6.2024: 4.805,99 €). Für Lehrkräfte mit besonderen dienstlichen Funktionen (Lehrerausbildung, -fortbildung, Schulvisitation, Fachkonferenzleitung, Ganztagskoordination) sieht § 42 BbgBesG i. V. m. Anlage 8 zusätzliche Stellenzulagen vor, u. a. Beträge von 110,43 € (Anlage 8 Nr. 13). § 42 BbgBesG betrifft ausdrücklich nur diese besonderen Funktionen, nicht den Unterricht am Gymnasium als solchen.

Beispiel: Als Lehrkraft startest du in A13 in Erfahrungsstufe 2 mit 5.072,24 € Grundgehalt. Stellenzulagen gibt es für besondere dienstliche Funktionen, zum Beispiel in der Lehrerausbildung.
Rechtsgrundlage: Anlage 4 BbgBesG (zu § 25 Abs. 1) · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.07.2024

Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Brandenburg?

Der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt 1.740,10 € (Stand 01.07.2024), mit Zulage/R1 1.774,42 €; ein Anwärtersonderzuschlag nach § 56 BbgBesG speziell für Lehramts-Mangelfächer ist nicht belegt.

Ausführliche Antwort

Nach Anlage 7 BbgBesG (zu § 55 Satz 1) beträgt der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 seit 1. Juli 2024 1.740,10 € monatlich (zuvor, 1.1.–30.6.2024: 1.690,10 €); für „A13 + Zulage oder R1″ (u. a. Lehramt am Gymnasium/an Gesamtschulen mit Oberstufe) gilt der höhere Betrag von 1.774,42 € (zuvor 1.724,42 €). § 56 BbgBesG erlaubt bei „erheblichem Mangel an qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern“ einen Anwärtersonderzuschlag von bis zu 70 % des Anwärtergrundbetrags, verbunden mit einer fünfjährigen Bleibeverpflichtung nach der Laufbahnprüfung und Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung (Kürzung um je ein Fünftel pro abgeleistetem Dienstjahr). Die Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 2. Juni 1993 zu Anwärtersonderzuschlägen listet als begünstigte Gruppen u. a. Justizvollzug, Polizeivollzug, Kartografie/Vermessung und Regierungsbautechnik, nennt aber keine Lehramtskandidatinnen/-kandidaten oder Mangelfächer im Lehramt.

Beispiel: Im Referendariat bekommst du 1.740,10 € Anwärtergrundbetrag im Monat. Für das Lehramt am Gymnasium oder an Gesamtschulen mit Oberstufe sind es 1.774,42 €.
Rechtsgrundlage: Anlage 7 BbgBesG (zu § 55 Satz 1); § 56 BbgBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: gültig ab 01.07.2024
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Gibt es eine jährliche Sonderzahlung / Weihnachtsgeld?

Brandenburg zahlt kein Weihnachtsgeld und keine sonstige jährliche Sonderzahlung; die letzte gesetzliche Grundlage ist 2010 ausgelaufen.

Ausführliche Antwort

In Brandenburg gibt es keine jährliche Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte. Das Brandenburgische Besoldungsgesetz zählt in § 1 die Bestandteile der Besoldung auf und nennt dort keine Sonderzahlung. Die letzte Rechtsgrundlage, das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz 2007 bis 2009, ist am 31. März 2010 durch Zeitablauf außer Kraft getreten und wurde nicht ersetzt. Ein Teil des Wegfalls wurde in den Folgejahren über pauschale Anhebungen der Tabellenwerte ausgeglichen: zum 1. Januar 2012 stiegen die Grundgehaltssätze um je 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge um je 6 Euro, zum 1. Juli 2013 die Grundgehaltssätze um je 21 Euro und die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro.

Beispiel: Ein eigenes Weihnachtsgeld gibt es in Brandenburg nicht mehr, die letzte Rechtsgrundlage ist 2010 ausgelaufen. Ein Teil des Wegfalls wurde später über höhere Tabellenwerte ausgeglichen.
Rechtsgrundlage: § 1 BbgBesG; BbgSZG 2007–2009 (außer Kraft 31.03.2010); § 3 Abs. 2 BbgBVAnpG 2011/2012; § 2 Abs. 3 und 4 BbgBVAnpG 2013/2014 · Gesetzestext öffnen
Stand: 16.07.2024

Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?

Brandenburg zahlt Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern keinen Anwärtersonderzuschlag; die geltende Bekanntmachung des Finanzministeriums schließt andere als die dort genannten Laufbahnen ausdrücklich aus.

Ausführliche Antwort

§ 56 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ermächtigt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium, einen Anwärtersonderzuschlag von bis zu 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags zu gewähren. Die dazu ergangene Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 2. Juni 1993 zählt die begünstigten Laufbahnen auf: allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst im Justizvollzug, mittlerer Polizeivollzugsdienst sowie bestimmte technische Anwärter- und Referendariatslaufbahnen. Sie stellt anschließend ausdrücklich fest, dass andere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst keinen Anwärtersonderzuschlag erhalten können. Lehrämter sind nicht genannt. Das Bildungsministerium beziffert für den Lehramts-Vorbereitungsdienst entsprechend allein den Anwärtergrundbetrag zuzüglich etwaiger Familienzuschläge.

Beispiel: Als Lehramtsanwärter bekommst du in Brandenburg keinen Anwärtersonderzuschlag, auch nicht für Mangelfächer. Du bekommst den Anwärtergrundbetrag und gegebenenfalls Familienzuschläge.
Rechtsgrundlage: § 56 BbgBesG; Bekanntmachung des MdF zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen vom 02.06.1993 (ABl. 1993 Nr. 60, S. 1250) · Gesetzestext öffnen
Stand: 16.07.2024

Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?

Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.

Ausführliche Antwort

Die Anwärterbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Rechtsgrundlage ist § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Beispiel: Von deinen Anwärterbezügen wird Lohnsteuer (ggf. Kirchensteuer) einbehalten; Renten-, Arbeitslosen- und Krankenkassenbeiträge fallen nicht an.
Rechtsgrundlage: § 19 EStG · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL)?

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen 6,65 € monatlich (bei Teilzeit anteilig).

Ausführliche Antwort

Die vermögenswirksame Leistung beträgt nach § 60 Abs. 1 BbgBesG 6,65 € monatlich (bei Teilzeit anteilig); Anwärter sind anspruchsberechtigt für die Monate, in denen Anwärterbezüge zustehen und gezahlt werden. Diese Angaben beruhen auf §§ 59, 60 BbgBesG.

Beispiel: Zusätzlich zahlt dir der Dienstherr 6,65 € vermögenswirksame Leistungen im Monat (bei Teilzeit anteilig).
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 BbgBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2024

Familienzuschlag

Wie ist der Familienzuschlag ausgestaltet?

Der Familienzuschlag ist rein kinderbezogen – der Ehegattenanteil wurde 2015 abgeschafft; das 1. und 2. Kind je 377,16 €, ab dem 3. Kind 888,39 € (Stand 01.07.2024).

Ausführliche Antwort

Der ehebezogene Anteil des Familienzuschlags ist seit dem 1. Januar 2015 entfallen; der Familienzuschlag ist seitdem ausschließlich kinderbezogen und für alle Besoldungsgruppen einheitlich (keine Staffelung nach Besoldungsgruppe): erstes und zweites Kind je 377,16 €, drittes und jedes weitere Kind 888,39 € (Anlage 6 BbgBesG, gültig ab 01.07.2024). Zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen Familiensonderzuschlag (§ 40a BbgBesG, Anlage 6a) für Fälle, in denen der Ehegatte, Lebenspartner oder andere Elternteil kein oder nur geringfügiges Einkommen hat. Diese Angaben beruhen auf §§ 40, 40a BbgBesG, Anlage 6.

Beispiel: Für dein erstes und zweites Kind bekommst du je 377,16 €, ab dem dritten Kind 888,39 €; einen Ehegattenanteil gibt es in Brandenburg nicht mehr.
Rechtsgrundlage: §§ 40, 40a BbgBesG, Anlage 6 · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 6 gültig ab 01.07.2024 (GVBl. I/24 Nr. 42)

Wonach wird der Familienzuschlag ab Verbeamtung gezahlt?

Ab Verbeamtung wird der Familienzuschlag rein kinderbezogen gezahlt (kein Ehegattenanteil), zzgl. eines einkommensabhängigen Familiensonderzuschlags.

Ausführliche Antwort

Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach § 40 BbgBesG gezahlt; da der ehebezogene Anteil 2015 abgeschafft wurde, umfasst er nur die kinderbezogenen Anteile. Zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen Familiensonderzuschlag nach § 40a BbgBesG. Diese Angaben beruhen auf §§ 40, 40a BbgBesG (Anlage 6/6a).

Beispiel: Auch nach der Verbeamtung ist dein Familienzuschlag rein kinderbezogen – für einen Ehepartner allein gibt es nichts.
Rechtsgrundlage: §§ 40, 40a BbgBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16.07.2024 (GVBl. I/24 Nr. 42)

Familienzuschlag (Stufe 1 Ehegattenanteil vorhanden, kinderbezogener Teil kumulativ ansteigend)

Brandenburg hat den Ehegattenanteil des Familienzuschlags abgeschafft; der Familienzuschlag ist ausschließlich kinderbezogen und für alle Besoldungsgruppen einheitlich.

Ausführliche Antwort

Brandenburg hat 2015 als erstes Bundesland den Ehegattenanteil des Familienzuschlags komplett abgeschafft (nicht nur umgewandelt wie später Berlin 2024). Es gibt daher heute keinen Ehegattenanteil mehr, unabhängig von der Besoldungsgruppe und unabhängig von A13. Das Grundgehalt wurde im Gegenzug allgemein erhöht; die freiwerdenden Mittel flossen in eine generelle Grundgehaltserhöhung und einen erhöhten Kinderzuschlag. Der Familienzuschlag ist damit ausschließlich kinderbezogen und einheitlich für alle Besoldungsgruppen, also auch für A13, ohne Staffelung nach Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe, im Unterschied zu Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg oder Berlin. Werte nach Anlage 6 BbgBesG, gültig ab 01.07.2024: erstes zu berücksichtigendes Kind 377,16 €, zweites zu berücksichtigendes Kind 377,16 €, drittes und jedes weitere Kind 888,39 €. Zum Rechtsstand am 23.09.2026: Der Tarifabschluss von 2,8 % zum 01.04.2026 betrifft die Tarifbeschäftigten des Landes, nicht die Beamtenbesoldung. Für die Beamten läuft ein eigener Gesetzentwurf (Landtags-Drucksache 8/3322), der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2025 zur amtsangemessenen Alimentation zurückgeht und rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft treten soll; die vorgesehenen Anhebungen liegen je nach Besoldungsgruppe über 2,8 %. Erste Lesung am 16.09.2026, Anhörung im Finanzausschuss am 22.09.2026 — ein Beschluss ist nicht gefasst, eine neue Anlage 6 nicht verkündet. Bis dahin gelten die oben genannten Beträge. Diese Angaben beruhen auf den §§ 40 und 40a BbgBesG sowie den Anlagen 6 und 6a; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.

Beispiel: Ob ledig oder verheiratet: Dein Familienzuschlag richtet sich nur nach der Kinderzahl (1. und 2. Kind je 377,16 €, ab dem 3. Kind 888,39 €).
Rechtsgrundlage: §§ 40, 40a BbgBesG, Anlage 6, Anlage 6a; LT-Drs. 8/3322 · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 6/6a BbgBesG gültig ab 01.07.2024; Anpassungsgesetz LT-Drs. 8/3322 am 23.09.2026 nicht beschlossen

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