Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Bremen
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Bremen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter in Bremen?
Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter regelmäßig 18 Monate.
Ausführliche Antwort
Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes beträgt für alle Lehrämter 18 Monate (§ 6 Abs. 5 BremLAG). Eine Verkürzung um bis zu ein halbes Jahr und eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate sind möglich. Ausbildung und Zweite Staatsprüfung richten sich nach der APQV-L vom 20.06.2024; als Bremer Besonderheit ist eine Verbindung mit einer Promotion (Duale Promotion) möglich. Diese Angaben beruhen auf § 6 BremLAG, APQV-L; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Fassungen der Ausbildungsvorschriften sind in Bremen maßgeblich?
Maßgeblich sind das BremLAG vom 16.05.2006 und die APQV-L vom 20.06.2024, die die ältere APV-L ablöst.
Ausführliche Antwort
Maßgebliche Fassungen sind das BremLAG vom 16.05.2006 (zuletzt geändert) und die APQV-L vom 20.06.2024, die die ältere APV-L vom 13.10.2016 ablöst; ergänzend gilt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter. Bremen verwendet nicht die Bezeichnung OVP. Diese Angaben beruhen auf BremLAG, APQV-L, Verordnung über den Vorbereitungsdienst; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Für welche Lehrämter wird in Bremen ausgebildet?
Der Vorbereitungsdienst ist lehramts- und schulartbezogen; in Bremen werden vier Lehrämter ausgebildet.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist lehramts- und schulartbezogen. In Bremen werden vier Lehrämter ausgebildet: Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Gymnasien und Oberschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen sowie Lehramt für Inklusive Pädagogik und Sonderpädagogik. Diese Angaben beruhen auf § 2 BremLAG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wo ist der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter verfahrensrechtlich geregelt?
Der Vorbereitungsdienst ist im Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter, der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und der APQV-L geregelt.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist im Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter (BremLAG) und der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter geregelt; Ausbildung und Zweite Staatsprüfung richten sich nach der APQV-L (Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter vom 20.06.2024). Organisiert wird der Vorbereitungsdienst durch das Landesinstitut für Schule (LIS). Diese Angaben beruhen auf § 6 BremLAG, Verordnung über den Vorbereitungsdienst, APQV-L; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Ja, der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag im Einzelfall um höchstens ein halbes Jahr verkürzt werden.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag im Einzelfall um höchstens ein halbes Jahr verkürzt werden, wenn sich die Referendarin oder der Referendar bewährt hat und zum Beispiel mindestens sechs Monate als Lehramtsassistent im Ausland oder in einer die pädagogische Ausbildung nachhaltig fördernden Tätigkeit tätig war. Die Entscheidung trifft das Landesinstitut für Schule. Diese Angaben beruhen auf Verordnung über den Vorbereitungsdienst Lehrämter (Verkürzung); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Ja, der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um höchstens zwölf Monate verlängert werden (in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerer Erkrankung oder Behinderung, auch darüber hinaus), wenn nicht zu vertretende Umstände die Ausbildung erheblich beeinträchtigen. Bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zur Wiederholungsprüfung. Diese Angaben beruhen auf Verordnung über den Vorbereitungsdienst Lehrämter (Verlängerung); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche gibt es und aus welchen Teilen besteht die Zweite Staatsprüfung?
Die Unterrichtsbesuche erfolgen je Fachdidaktik und für die Bildungswissenschaften fünfmal sowie durch die Mentoren fachbezogen 8- bis 11-mal, und die Zweite Staatsprüfung besteht aus Schulgutachten, Kolloquium zu einer Präsentation, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch.
Ausführliche Antwort
Unterrichtsbesuche finden durch die Ausbilder je Fachdidaktik und für die Bildungswissenschaften jeweils fünfmal (§ 4 Abs. 4) sowie durch die schulischen Mentoren fachbezogen 8- bis 11-mal (§ 5 Abs. 6) statt. Die Zweite Staatsprüfung (§ 9) besteht aus dem Schulgutachten (§ 10), dem Kolloquium zu einer Präsentation (§ 11), zwei unterrichtspraktischen Prüfungen – je eine pro Fach (§ 12) – und dem Prüfungsgespräch in zwei Teilprüfungen (§ 13). Diese Angaben beruhen auf APQV-L (Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifizierungsverordnung für Lehrämter), §§ 4, 5, 9–13.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
12 Std./Woche; erste sechs Monate bis 6 Std. selbstständig, danach 10 Std. selbstständig.
Ausführliche Antwort
12 Std./Woche; erste sechs Monate bis 6 Std. selbstständig, danach 10 Std. selbstständig. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: §§ 3, 5 APV-L Bremen.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden (§ 27 Abs. 1 APQV-L). Eine zweite Wiederholung eines Prüfungsteils gestattet die Senatorin für Kinder und Bildung nur in besonderen, mit persönlichen Umständen begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist (§ 27 Abs. 2 APQV-L). Beim Schulgutachten ist eine zweite Wiederholung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 3 APQV-L).
Ausführliche Antwort
Die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung richtet sich in Bremen nach § 27 APQV-L. Nach Absatz 1 kann ein nicht bestandener Prüfungsteil einmal wiederholt werden; bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsgesprächs wird nur dieses wiederholt. Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, sind Prüfungsverfahren und Ausbildung beendet. Nach Absatz 2 kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine zweite Wiederholung eines Prüfungsteils gestatten, jedoch nur in besonderen, mit persönlichen Umständen begründeten Ausnahmefällen und nur, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Der Antrag ist an die Senatorin zu richten und zu begründen; vor der Entscheidung sind das Staatliche Prüfungsamt, das Landesinstitut für Schule und die Ausbildungsschule anzuhören. Für die Vorbereitung der zweiten Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung kann die Ausbildung um bis zu drei Monate verlängert werden. Das Schulgutachten darf nach Absatz 3 nur einmal wiederholt werden, eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen; die Wiederholung verlängert die Ausbildung um sechs Monate. Die APQV-L vom 20.06.2024 hat die frühere APV-L abgelöst.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Sind Nebentätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes genehmigungspflichtig?
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig und können bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt werden.
Ausführliche Antwort
Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung (§ 70 BremBG). Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungs- beziehungsweise anzeigepflichtig; eine Versagung oder ein Verbot ist bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen möglich (§§ 70, 73 BremBG i.V.m. § 40 BeamtStG). Diese Angaben beruhen auf §§ 70, 73 BremBG, § 40 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Welche Nebentätigkeiten sind anzeigefrei?
Anzeigefrei sind unter anderem Pflicht-Nebentätigkeiten, die Verwaltung eigenen Vermögens, die Wahrung von Berufsinteressen in Verbänden und unentgeltliche Nebentätigkeiten.
Ausführliche Antwort
Anzeigefrei, also nicht der Anzeigepflicht nach § 40 BeamtStG unterliegend, sind unter anderem Pflicht-Nebentätigkeiten nach § 71 BremBG, die Verwaltung eigenen Vermögens, die Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden sowie unentgeltliche Nebentätigkeiten (§ 72 BremBG). Diese Angaben beruhen auf § 72 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie viel Erholungs- und Sonderurlaub steht zu?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; Sonderurlaub ist nach der Bremischen Urlaubsverordnung möglich.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (§ 4 BremUrlV). Sonderurlaub nach Abschnitt 3 BremUrlV kommt unter anderem für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten und aus persönlichen Anlässen in Betracht (§ 16 BremUrlV). Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 16 BremUrlV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle bremischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 4 BremUrlV). Für Lehrkräfte und Lehramtsanwärter gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 4 BremUrlV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
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