Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Bremen
Was die Beihilfe in Bremen bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind je Kiefer beihilfefähig?
Grundsätzlich sind bis zu zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig, mehr als vier je Kiefer sind ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen sind grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Mehr als zwei sind nur bei Einzelzahnlücken (beide Nachbarzähne intakt beziehungsweise nicht überkronungsbedürftig) oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; mehr als vier pro Kiefer sind ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (implantologische Leistungen); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Bis zu welchem Alter ist eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig?
Eine kieferorthopädische Behandlung ist grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausführliche Antwort
Eine kieferorthopädische Behandlung ist grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahme: bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, auch darüber hinaus. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (Kieferorthopädie); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie werden Kieferorthopädie und Zahnersatz bei Minderjährigen behandelt?
Kieferorthopädie ist regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; Zahnersatz für berücksichtigungsfähige Kinder wird zum erhöhten Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person erstattet.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen nach Abschnitt G der GOZ sind regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; ein Heil- und Kostenplan ist erforderlich. Zahnersatz für berücksichtigungsfähige Kinder ist beihilfefähig; erstattet wird er nicht zu einem eigenen Kinder-Satz, sondern zu dem um je 5 % je Kind erhöhten einheitlichen Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person (§ 12 Abs. 1 BremBVO). Diese Angaben beruhen auf der BremBVO (Kieferorthopädie und Zahnersatz); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen grundsätzlich beihilfefähig?
Ja, ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig; der als Leistung Dritter anzurechnende GKV-Festzuschuss beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB V 60 % der Regelversorgung, mit lückenlosem Bonusheft 70 % (5 Jahre) bzw. 75 % (10 Jahre).
Ausführliche Antwort
Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig. Ein Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zahnersatz wird als Leistung Dritter angerechnet; er beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 60 % der Kosten der Regelversorgung, erhöht sich bei einem seit mindestens 5 Jahren lückenlos geführten Bonusheft auf 70 % und bei mindestens 10 Jahren auf 75 %. Einen Festzuschuss von 65 % kennt § 55 SGB V nicht.
Zu welchem Anteil sind zahntechnische Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Zahntechnische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Leistungen, also Material- und Laborkosten einschließlich Edelmetall und Keramik, sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (zahntechnische Leistungen) i.V.m. GOZ; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Haben Referendare in Bremen Anspruch auf Zahnersatz und Implantate?
Ja, Beamte auf Widerruf haben in Bremen vollen Zahnersatz- und Implantat-Anspruch zum Bemessungssatz; einen Ausschluss wie in Berlin gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben in Bremen vollen Zahnersatz- und Implantat-Anspruch zum Bemessungssatz. Anders als Berlin (§ 17 LBhVO) kennt Bremen keinen Zahnersatz-Ausschluss für Beamte auf Widerruf. Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?
Einlagefüllungen und Inlays werden nach der zahntechnischen Logik behandelt; Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Einlagefüllungen und Inlays werden nach der zahntechnischen Logik der GOZ behandelt; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BremBhV i.V.m. GOZ (Einlagefüllungen); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Verblendungen und vollkeramische Versorgungen beihilfefähig?
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind grundsätzlich beihilfefähig (zahntechnische Leistungen zu 60 %); Verblendungen im nicht sichtbaren Seitenzahngebiet (Oberkiefer ab Zahn 6, Unterkiefer ab Zahn 5) sind jedoch nach Anlage 2 BremBVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig; zahntechnische Leistungen einschließlich Edelmetalle und Keramik sind nach Anlage 2 BremBVO zu 60 % beihilfefähig. Ausgeschlossen sind jedoch Aufwendungen für Verblendungen im nicht sichtbaren Seitenzahngebiet (Oberkiefer ab Zahn 6, Unterkiefer ab Zahn 5) einschließlich anfallender Nebenkosten wie Charakterisierung; ebenso ausgeschlossen ist Glaskeramik. Implantate sind grundsätzlich auf zwei je Kiefer begrenzt, mit Ausnahmen bei Einzelzahnlücken oder zur Prothesenfixierung.
In welchem Umfang sind große Brücken beihilfefähig?
Große Brücken sind nur beihilfefähig, wenn dadurch bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer bzw. bis zu drei je Seitenzahngebiet ersetzt werden.
Ausführliche Antwort
Große Brücken sind nur beihilfefähig, wenn dadurch bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer beziehungsweise bis zu drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet ersetzt werden; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig. Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BremBhV (große Brücken); der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Bis zu welchem Satz sind ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach GOÄ/GOZ beihilfefähig?
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ/GOZ bis zum jeweiligen Höchstsatz beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ und GOZ bis zum jeweiligen Höchstsatz beihilfefähig; die Angemessenheit richtet sich nach den Maßstäben der GOÄ/GOZ. Diese Angaben beruhen auf BremBhV i.V.m. GOÄ/GOZ; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Wird der Bemessungssatz bei Zahnersatz prozentual gekürzt?
Nein, bei Zahnersatz gilt der reguläre Bemessungssatz ohne prozentuale Kürzung; die Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig, der jährliche Selbstbehalt von 48 € bleibt unberührt.
Ausführliche Antwort
Bei Zahnersatz erfolgt keine prozentuale Kürzung des Bemessungssatzes; es gilt der reguläre Bemessungssatz. Die zahntechnischen Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Der jährliche Selbstbehalt von 48 € nach § 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG bleibt davon unberührt. Hinweis für die weitere Prüfung: Bremen hat eine eigene Beihilfeverordnung, sodass die zum 01.01.2026 geänderte Bundesbeihilfeverordnung hier nicht unmittelbar durchschlägt; der Satz von 60 % ist gesondert am Wortlaut der BremBVO zu belegen.
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