Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Mecklenburg-Vorpommern
Was die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Seit der Elften Änderungsverordnung (01.01.2026) ist die frühere Begrenzung auf 2 bzw. 4 Implantate je Kiefer entfallen; implantatbezogene GOZ-Ziffern 9000–9170 sind nur noch zu 50 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Die bisherige Höchstzahl von zwei bzw. bei bestimmten Indikationen vier Implantaten je Kiefer (§ 15 Abs. 1, 2 BBhV a. F.) ist durch die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV zum 01.01.2026 entfallen; eine zahlenmäßige Begrenzung der beihilfefähigen Implantate besteht seither nicht mehr. Im Gegenzug sind die implantatbezogenen zahnärztlichen Gebühren nach den GOZ-Nummern 9000 bis 9170 nur noch zu 50 % beihilfefähig, während andere zahnärztliche Leistungen weiterhin zu 100 % anerkannt werden. Suprakonstruktionen bleiben nach § 15 Abs. 3 BBhV stets beihilfefähig. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt weiterhin der Ausschluss implantologischer Leistungen nach § 17 BBhV. Diese Angaben beruhen auf § 15 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Behandlung regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind nach § 15a BBhV beihilfefähig, unter anderem bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien beziehungsweise kombiniert kieferchirurgischer Behandlung. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV.
Was gilt für Minderjährige bei Zahnersatz und KFO?
Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt der Bemessungssatz 80 %; KFO regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ausführliche Antwort
Zahnersatz und Kieferorthopädie für berücksichtigungsfähige Kinder werden zum Bemessungssatz von 80 % erstattet; die KFO beginnt regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 15a BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV.
Wie sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen geregelt?
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ grundsätzlich beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 BBhV.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach GOZ sind grundsätzlich beihilfefähig (§§ 14–17 BBhV). Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 BBhV (siehe Zeile Zahnersatz für Referendare). Diese Angaben beruhen auf §§ 14–17 BBhV.
Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Zahntechnische Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Material- und Laborkosten sind nach § 16 BBhV seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig; für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt der Satz 100 %. Die frühere Regelung mit 60 % wurde durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240 vom 20.10.2025) abgelöst. Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung und wendet die Bundesbeihilfeverordnung über § 80 Abs. 7 LBG M-V dynamisch an; die Neufassung gilt daher unmittelbar auch hier.
Sind Zahnersatz und Implantate für Referendare beihilfefähig?
Nein, für Beamte auf Widerruf sind prothetische, implantologische und vergleichbare Leistungen nach § 17 BBhV ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind nach § 17 BBhV ausgeschlossen: prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische/funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Ausnahme nur bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei zuvor mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Eine Zahnzusatzversicherung ist für Referendare daher essentiell. Diese Angaben beruhen auf § 17 BBhV.
Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?
Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 %); für Referendare ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 % (§ 16 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240). Für Referendare als Beamte auf Widerruf sind Inlays und Einlagefüllungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen.
Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?
Bei Verblendungen und vollkeramischen Versorgungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 %).
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet; die zahntechnischen Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 % (§ 16 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240).
Wie werden große Brücken behandelt?
Große Brücken sind prothetische Leistungen; die Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 %). Für Beamte auf Widerruf ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Prothetische Leistungen wie Zahnersatz und große Brücken werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet; die zahntechnischen Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 % (§ 16 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240). Für Beamte auf Widerruf, also auch für Referendarinnen und Referendare, sind sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBhV ausgeschlossen.
Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?
Zahnärztliche Leistungen sind nach GOZ, ärztliche nach GOÄ im Rahmen der Angemessenheit beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche Leistungen werden nach der GOZ, ärztliche nach der GOÄ abgerechnet; maßgeblich ist die Angemessenheit (§ 6 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ.
Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung?
Nein, es gibt keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; die Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 %).
Ausführliche Antwort
Eine zusätzliche Kürzung des Bemessungssatzes beim Zahnersatz gibt es nicht. Die zahntechnischen Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 % (§ 16 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240). Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 BBhV.
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