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Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Bayern

Was die Beihilfe in Bayern bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Ohne besondere Indikation (etwa nicht angelegte Zähne oder große Kieferdefekte) sind höchstens zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig, einschließlich bereits vorhandener bezuschusster Implantate; darüber hinaus erfolgt ein Ausschluss mit anteiliger Minderung. Suprakonstruktionen sind separat beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 17 BayBhV.

Beispiel: Ohne besondere Indikation zahlt die Beihilfe höchstens zwei Implantate je Kieferhälfte.
Rechtsgrundlage: § 17 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei schweren Anomalien gelten Ausnahmen.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorliegt und die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine Ausnahme gilt bei schweren Kieferanomalien (kombiniert kieferchirurgisch-orthopädisch) oder aufgrund zahnärztlichen Gutachtens. Diese Angaben beruhen auf § 15 BayBhV.

Beispiel: Beginnt deine kieferorthopädische Behandlung vor dem 18. Geburtstag, ist sie beihilfefähig – bei schweren Anomalien auch später.
Rechtsgrundlage: § 15 BayBhV; BayBhVBek Nr. 15.5 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Was gilt für Minderjährige bei Zahnersatz und KFO?

Für Kinder gilt der Bemessungssatz 80 %; kieferorthopädische Leistungen sind regulär nur vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Für Minderjährige gilt der Bemessungssatz für Kinder von 80 %; kieferorthopädische Leistungen sind regulär nur bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig, Zahnersatz nach den §§ 14–17 BayBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 14–17 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG.

Beispiel: Für dein Kind gilt der Bemessungssatz 80 %; eine KFO-Behandlung wird regulär nur erstattet, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr beginnt.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen grundsätzlich geregelt?

Zahnärztliche, kieferorthopädische und implantologische Leistungen richten sich nach den §§ 14–17 BayBhV, mit dem allgemeinen Bemessungssatz.

Ausführliche Antwort

Zahnärztliche, kieferorthopädische und implantologische Leistungen sind nach den §§ 14–17 BayBhV (i.V.m. GOZ) beihilfefähig; der Bemessungssatz entspricht dem allgemeinen (50 % beziehungsweise 70 %). Diese Angaben beruhen auf §§ 8, 14–17 BayBhV.

Beispiel: Zahn-, kieferorthopädische und implantologische Leistungen regeln die §§ 14–17 BayBhV, jeweils mit deinem allgemeinen Bemessungssatz.
Rechtsgrundlage: §§ 8 Satz 1 Nr. 3, 7 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?

Zahnersatz-Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig (die kursierende Angabe „40 %“ ist falsch).

Ausführliche Antwort

Material- und Laborkosten (nach § 9 GOZ, unter anderem Edelmetalle und Keramik) sowie nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbare Praxiskosten sind zu 60 % beihilfefähig; die oft genannte Quote von 40 % ist falsch. Diese Angaben beruhen auf § 14 BayBhV.

Beispiel: Die Material- und Laborkosten deines Zahnersatzes sind zu 60 % beihilfefähig – die kursierende Angabe „40 %“ ist falsch.
Rechtsgrundlage: § 14 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Gelten für Referendare beim Zahnersatz Sonderregeln?

Nein, für Referendare gelten dieselben Regeln wie für Beamte (50 %); bei GKV-Mitgliedschaft ist die Beihilfe auf Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen beschränkt.

Ausführliche Antwort

Für Referendare (Beamte auf Widerruf) gelten dieselben Regeln wie für aktive Beamte, mit einem Bemessungssatz von 50 % und Zahnersatz nach den §§ 14–17 BayBhV. Bei GKV-Mitgliedschaft ist der Beihilfeanspruch auf Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und stationäre Wahlleistungen beschränkt. Diese Angaben beruhen auf §§ 14–17 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 BayBG.

Beispiel: Als Referendar/in gelten für dich dieselben Regeln wie für Beamte (50 %); bist du gesetzlich versichert, gibt es Beihilfe nur noch auf Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen.
Rechtsgrundlage: §§ 14–17 BayBhV; Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 BayBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?

Keine gesonderte Begrenzung für Inlays in der BayBhV; beihilfefähig nach GOZ (Schwellenwert), Material-/Laborkosten zu 60 % (§ 14). Inlays werden normativ nur als Kriterium der „umfangreichen Gebisssanierung“ erwähnt (mind. acht sanierungsbedürftige oder fehlende Seitenzähne).

Ausführliche Antwort

Keine gesonderte Begrenzung für Inlays in der BayBhV; beihilfefähig nach GOZ (Schwellenwert), Material-/Laborkosten zu 60 % (§ 14). Inlays werden normativ nur als Kriterium der „umfangreichen Gebisssanierung“ erwähnt (mind. acht sanierungsbedürftige oder fehlende Seitenzähne). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: §§ 14, 16 Satz 2 BayBhV.

Beispiel: Ein Inlay ist zu deinem Bemessungssatz beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfallen 60 %.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 16 Satz 2 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?

Die BayBhV enthält keine Beschränkung auf bestimmte Zähne oder Materialien für Verblendungen/Vollkeramik; maßgeblich sind Notwendigkeit/Angemessenheit nach GOZ (Schwellenwert) sowie die 60-%-Regel für Material-/Laborkosten.

Ausführliche Antwort

Die BayBhV enthält keine Beschränkung auf bestimmte Zähne oder Materialien für Verblendungen/Vollkeramik; maßgeblich sind Notwendigkeit/Angemessenheit nach GOZ (Schwellenwert) sowie die 60-%-Regel für Material-/Laborkosten. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: §§ 7 Abs. 1, 14 BayBhV (Volltext geprüft).

Beispiel: Verblendungen und Vollkeramik sind zu deinem Bemessungssatz beihilfefähig, der Material-/Laboranteil zu 60 %.
Rechtsgrundlage: §§ 7 Abs. 1, 14 BayBhV (Volltext geprüft) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Wie werden große Brücken behandelt?

Keine Spannen-/Brückenbegrenzung in BayBhV oder BayBhVBek; Prüfmaßstab ist die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit (GOZ-Schwellenwert), ggf. Gutachten nach § 48 Abs. 7.

Ausführliche Antwort

Keine Spannen-/Brückenbegrenzung in BayBhV oder BayBhVBek; Prüfmaßstab ist die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit (GOZ-Schwellenwert), ggf. Gutachten nach § 48 Abs. 7. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: §§ 7 Abs. 1, 48 Abs. 7 BayBhV (Volltext geprüft).

Beispiel: Für große Brücken gibt es keine Begrenzung der Spannweite. Geprüft wird nur, ob die Versorgung medizinisch notwendig und angemessen ist.
Rechtsgrundlage: §§ 7 Abs. 1, 48 Abs. 7 BayBhV (Volltext geprüft) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?

Leistungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ bis zum Schwellenwert beihilfefähig; höhere Steigerungssätze nur mit Begründung.

Ausführliche Antwort

Die Angemessenheit richtet sich nach dem Schwellenwert der GOZ/GOÄ; höhere Steigerungssätze sind nur bei begründeten besonderen Umständen beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 1 BayBhV i.V.m. GOZ/GOÄ.

Beispiel: Bis zum Schwellenwert der GOZ und GOÄ sind die Aufwendungen beihilfefähig. Höhere Steigerungssätze gelten nur bei begründeten besonderen Umständen.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 2–4, Abs. 4 Nr. 3 BayBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

Gibt es beim Zahnersatz einen gesonderten Selbstbehalt?

Bayern kennt keinen gesonderten Selbstbehalt für Zahnersatz. Die Leistungsbegrenzung erfolgt allein über den Bemessungssatz, die 60-%-Regel für Material/Labor und den GOZ-Schwellenwert.

Ausführliche Antwort

Bayern kennt keinen gesonderten Selbstbehalt für Zahnersatz. Die Leistungsbegrenzung erfolgt allein über den Bemessungssatz, die 60-%-Regel für Material/Labor und den GOZ-Schwellenwert. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 BayBG; §§ 14–17, 46, 47 BayBhV (Volltext geprüft).

Beispiel: Einen gesonderten Selbstbehalt für Zahnersatz gibt es in Bayern nicht. Begrenzt wird nur über den Bemessungssatz, die 60-%-Regel für Material und Labor und den GOZ-Schwellenwert.
Rechtsgrundlage: Art. 96 BayBG; §§ 14–17, 46, 47 BayBhV (Volltext geprüft) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07.07.2026

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