Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Hessen
Was die Beihilfe in Hessen bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Implantologische Leistungen sind bei bestimmten Indikationen und im Übrigen mit zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen sind bei bestimmten Indikationen (nicht angelegte Zähne, große Kieferdefekte) und im Übrigen mit zwei Implantaten je Kieferhälfte (also bis zu vier je Kiefer) beihilfefähig. Im Rahmen der Eigenvorsorge eingesetzte Implantate werden nicht angerechnet. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 Nr. 3 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bei schweren Kieferanomalien gilt die Altersgrenze nicht.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Bei schweren Kieferanomalien gilt die Altersgrenze nicht. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 Nr. 2 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie sind Zahnersatz und KFO für minderjährige Kinder abgesichert?
Zahnersatz und KFO für berücksichtigungsfähige Kinder sind beihilfefähig, KFO regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres; die Material- und Laborkosten zu 50 %.
Ausführliche Antwort
Zahnersatz und KFO für berücksichtigungsfähige Kinder sind beihilfefähig; die KFO regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Material- und Laborkosten werden zu 50 % erstattet. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig; einen Referendar-Zahnausschluss gibt es in Hessen nicht.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig. Wichtig für Referendare: Hessen kennt keinen Referendar-Zahnausschluss. Diese Angaben beruhen auf § 6 HBeihVO, Anlage 2; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Zu welchem Anteil sind zahntechnische Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 50 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 50 % beihilfefähig. Die oft genannte Angabe von 60 % ist falsch. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 Nr. 1 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ist Zahnersatz für Referendare beihilfefähig?
Anders als in einigen anderen Ländern enthält die HBeihVO keinen Zahnersatz-Ausschluss für Beamte auf Widerruf; Referendare erhalten Zahnersatz sogar zum Anwärtersatz von 70 %.
Ausführliche Antwort
Die HBeihVO enthält keinen Ausschluss prothetischer Leistungen, von Inlays, Kronen oder Implantaten für Beamte auf Widerruf, anders als etwa Berlin, Sachsen, Hamburg, Saarland, Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern. Referendare erhalten Zahnersatz sogar zum erhöhten Anwärter-Bemessungssatz von 70 %. Eine Zahnzusatzversicherung ist damit weniger dringlich, wegen des Material-/Laboranteils von nur 50 % aber weiterhin sinnvoll. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 HBeihVO, § 15; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Inlays und Einlagefüllungen beihilfefähig?
Inlays und Einlagefüllungen sind hinsichtlich der zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 50 % beihilfefähig und für Referendare nicht ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Inlays und Einlagefüllungen sind hinsichtlich der zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 50 % beihilfefähig. Für Referendare sind sie nicht ausgeschlossen, da Hessen keinen Widerruf-Ausschluss kennt. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Verblendungen und vollkeramische Versorgungen beihilfefähig?
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 50 %.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten werden zu 50 % erstattet. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 Nr. 1 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind große Brücken beihilfefähig?
Prothetische Leistungen wie große Brücken sind nach GOZ beihilfefähig; die Material- und Laborkosten zu 50 % und für Beamte auf Widerruf nicht ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Prothetische Leistungen (Zahnersatz, Brücken) sind nach GOZ beihilfefähig; die Material- und Laborkosten zu 50 %. Bei gesetzlich Versicherten wird die Kassenleistung einschließlich Festzuschuss angerechnet. Für Beamte auf Widerruf sind sie nicht ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Nach welchem Gebührenrahmen werden zahnärztliche Leistungen abgerechnet?
Zahnärztliche Leistungen werden nach GOZ, ärztliche nach GOÄ abgerechnet; Maßstab ist die Angemessenheit.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche Leistungen werden nach GOZ, ärztliche nach GOÄ abgerechnet; Maßstab ist die Angemessenheit. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf Anlage 2 HBeihVO i.V.m. GOÄ/GOZ; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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