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Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Berlin

Was die Beihilfe in Berlin bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; beim implantatbasierten Zahnersatz im zahnlosen Kiefer (Nr. 5) bis zu vier je Kiefer; bei den Indikationen Nr. 1–4 gilt keine zahlenmäßige Höchstgrenze.

Ausführliche Antwort

Ohne besondere Indikation sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig (§ 15 Abs. 2 LBhVO), einschließlich vorhandener bezuschusster Implantate, bei Überzahl mit anteiliger Kürzung. Bei besonderer Indikation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LBhVO (u. a. Tumor, Unfall, angeborene Fehlbildung, extreme Xerostomie, generalisierte Nichtanlage, muskuläre Fehlfunktion) gilt keine zahlenmäßige Höchstgrenze von vier Implantaten; die Zahl der beihilfefähigen Implantate richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Nur beim implantatbasierten Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBhVO) sind ausdrücklich höchstens vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Suprakonstruktionen sind stets beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 und 2 LBhVO.

Beispiel: Ohne besondere Indikation zahlt die Beihilfe höchstens zwei Implantate je Kiefer. Bei den Indikationen Nr. 1 bis 4 gibt es keine Höchstzahl, bis zu vier je Kiefer sind es nur beim implantatbasierten Zahnersatz im zahnlosen Kiefer.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1, 2 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei Erwachsenen nur bei ausschließlich medizinischer Indikation. Die Retention ist nach § 15a LBhVO bis zwei Jahre beihilfefähig, der vierjährige Regelbehandlungszeitraum ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 15a.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädie ist beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder bei schweren Kieferanomalien (kombiniert kieferchirurgisch-orthopädisch); Erwachsene nur bei ausschließlich medizinischer Indikation per Gutachten. Vor Beginn ist die Zustimmung zum Heil- und Kostenplan erforderlich. Die Retention ist nach § 15a Abs. 2 Satz 2 LBhVO bis zu zwei Jahre nach Abschluss der genehmigten Behandlung beihilfefähig; der Regelbehandlungszeitraum von bis zu vier Jahren steht dagegen nicht im Verordnungstext selbst, sondern in Nr. 15.2.1/15.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur LBhVO. Diese Angaben beruhen auf § 15a Abs. 2 LBhVO (Retention) und Nr. 15.2.1/15.2.2 VV LBhVO (Regelzeitraum).

Beispiel: Beginnt deine kieferorthopädische Behandlung vor dem 18. Geburtstag, ist sie beihilfefähig; als Erwachsene/r nur bei ausschließlich medizinischer Indikation.
Rechtsgrundlage: § 15a Abs. 2 LBhVO (Retention); Nr. 15.2.1/15.2.2 VV LBhVO (Regelzeitraum 4 Jahre) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO); VV LBhVO vom 29.06.2011

Was gilt für Minderjährige bei Zahnersatz und KFO?

Kieferorthopädie vor dem 18. Lebensjahr ist beihilfefähig; Zahnersatz und Implantate sind auch für Kinder von Beamten auf Widerruf ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; Zahnersatz und Implantate sind jedoch auch für berücksichtigungsfähige Kinder von Beamten auf Widerruf nach § 17 ausgeschlossen, soweit nicht die Unfall- oder Dreijahres-Ausnahme greift. Diese Angaben beruhen auf §§ 15a, 17 LBhVO.

Beispiel: Eine KFO-Behandlung vor dem 18. Lebensjahr ist beihilfefähig; Zahnersatz und Implantate bleiben aber auch für Kinder von Beamten auf Widerruf ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §§ 15a, 17 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Wie sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen grundsätzlich geregelt?

Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; bei Zahnersatz und Implantaten kann vorab ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden.

Ausführliche Antwort

Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; für Zahnersatz und Implantate kann der Festsetzungsstelle vorab ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Diese Angaben beruhen auf § 14 LBhVO.

Beispiel: Deine Zahn- und KFO-Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; bei Zahnersatz und Implantaten legst du am besten vorab einen Heil- und Kostenplan vor.
Rechtsgrundlage: § 14 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?

Material- und Laborkosten beim Zahnersatz sind zu 60 % beihilfefähig; ist der Anteil nicht nachgewiesen, werden 40 % des Gesamtbetrags angesetzt.

Ausführliche Antwort

Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig; ist der Anteil nicht nachgewiesen, werden 40 % des Gesamtrechnungsbetrags angesetzt. Bei den Implantat-Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1–4 gilt die 60-%-Grenze nicht. Diese Angaben beruhen auf § 16 LBhVO.

Beispiel: Die Material- und Laborkosten deines Zahnersatzes sind zu 60 % beihilfefähig; weist du den Anteil nicht nach, werden 40 % des Gesamtbetrags angesetzt.
Rechtsgrundlage: § 16 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Sind Zahnersatz und Implantate für Referendare beihilfefähig?

Nein, für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate von der Beihilfe ausgenommen (Ausnahmen bei Unfall oder 3 Jahren Vordienstzeit).

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendare) sind prothetische Leistungen (Zahnersatz), Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen von der Beihilfe ausgenommen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Aufwendungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder die Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Referendare haben daher in Berlin faktisch keinen Zahnersatz- und Implantat-Beihilfeanspruch; eine private Zahnzusatzversicherung ist essenziell. Diese Angaben beruhen auf § 17 LBhVO.

Beispiel: Nein – als Beamter/in auf Widerruf sind Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate von deiner Beihilfe ausgenommen (Ausnahmen bei Unfall oder 3 Jahren Vordienstzeit).
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 LBhVO Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung ab 01.03.2026 (5. ÄndVO)

Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?

Inlays und Einlagefüllungen sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %), für Beamte auf Widerruf jedoch ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Inlays und Einlagefüllungen sind als zahnärztliche Leistungen nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig, der Material- und Laboranteil zu 60 %; für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind sie jedoch nach § 17 LBhVO ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 17 LBhVO i.V.m. GOZ.

Beispiel: Ein Inlay ist zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %) – für dich als Beamter/in auf Widerruf aber ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 LBhVO Berlin i.V.m. GOZ · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung ab 01.03.2026 (5. ÄndVO)

Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?

Ja, Verblendungen und Vollkeramik sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %); für Referendare sind sie als Zahnersatz ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig, der Material- und Laboranteil zu 60 %; für Beamte auf Widerruf sind sie ausgeschlossen, soweit es sich um Zahnersatz oder Kronen handelt. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 17 LBhVO i.V.m. GOZ.

Beispiel: Verblendungen und Vollkeramik sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %); als Referendar/in sind sie dir als Zahnersatz ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 LBhVO Berlin i.V.m. GOZ · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung ab 01.03.2026 (5. ÄndVO)

Wie werden große Brücken behandelt?

Große Brücken sind zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %, ohne Spannweitengrenze); für Referendare als Zahnersatz ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Brückenversorgungen sind nach GOZ zum Bemessungssatz beihilfefähig, der Material- und Laboranteil zu 60 %; eine Spannweitenbegrenzung kennt die LBhVO nicht. Für Beamte auf Widerruf sind sie als Zahnersatz ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 16, 17 LBhVO i.V.m. GOZ.

Beispiel: Eine große Brücke ist zum Bemessungssatz beihilfefähig (Material/Labor 60 %, ohne Spannweitengrenze) – für dich als Referendar/in als Zahnersatz ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 LBhVO Berlin i.V.m. GOZ · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung ab 01.03.2026 (5. ÄndVO)

Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?

Leistungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig; eine pauschale Steigerungssatz-Grenze gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ beihilfefähig, maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6 LBhVO; eine pauschale Begrenzung auf einen bestimmten Steigerungssatz besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf § 6 LBhVO i.V.m. GOZ/GOÄ.

Beispiel: Leistungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig – eine pauschale Grenze für den Steigerungssatz gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 6 LBhVO Berlin i.V.m. GOZ/GOÄ · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung ab 01.03.2026 (5. ÄndVO)

Eigenbeteiligung Zahn / Bemessungssatz-Kürzung

Es gibt keine gesonderte Zahn-Eigenbeteiligung oder Bemessungssatz-Kürzung; es gilt der allgemeine Bemessungssatz mit der 60-%-Regel für Material- und Laborkosten, während Referendare vom Zahnersatz ausgeschlossen sind.

Ausführliche Antwort

Eine gesonderte Zahn-Eigenbeteiligung oder Bemessungssatz-Kürzung besteht nicht; es gelten der allgemeine Bemessungssatz und die 60-%-Regel für Material- und Laborkosten. Für Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf gilt der Ausschluss. Diese Angaben beruhen auf §§ 16, 17 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.

Beispiel: Einen gesonderten Zahn-Selbstbehalt oder eine Bemessungssatz-Kürzung gibt es nicht; es gilt dein normaler Bemessungssatz mit der 60-%-Regel für Material/Labor – als Referendar/in bist du aber vom Zahnersatz ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: §§ 16, 17 LBhVO Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, § 16 Fassung vom 07.12.2021 (gültig ab 25.12.2021), § 17 Fassung vom 29.11.2016 (gültig ab 21.01.2017) (Stand 09/2026)

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