Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Brandenburg

Was die Beihilfe in Brandenburg bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

Die frühere Begrenzung auf höchstens zwei (bzw. bei Indikation vier) Implantate je Kiefer ist zum 01.01.2026 ersatzlos entfallen; die Steuerung erfolgt seitdem über eine Begrenzung der GOZ-Gebühren (Nr. 9000–9170 nur zu 50 % beihilfefähig) sowie über die Material- und Laborkosten nach § 16 BBhV.

Ausführliche Antwort

Implantologische Leistungen sind nach § 15 BBhV beihilfefähig. Die bis 31.12.2025 geltende zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens zwei Implantate je Kiefer (bzw. vier bei bestimmten Indikationen wie Tumoroperationen oder zahnlosem Kiefer) ist durch die Elfte Änderungsverordnung zum 01.01.2026 ersatzlos entfallen. Stattdessen sind die GOZ-Gebührennummern 9000 bis 9170 nur noch zu 50 Prozent beihilfefähig; zusätzlich wirkt die Begrenzung der Material- und Laborkosten nach § 16 BBhV kostendämpfend. Für vor dem 01.01.2026 begonnene und fortgeführte implantologische Behandlungen gelten übergangsweise die bisherigen Bestimmungen weiter. Diese Angaben beruhen auf § 15 BBhV und der amtlichen BVA-Information zur Elften Änderungsverordnung.

Beispiel: Seit 01.01.2026 gibt es keine Obergrenze mehr für die Zahl der Implantate. Die GOZ-Nummern 9000 bis 9170 sind aber nur noch zu 50 % beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 15 BBhV; BVA-Information zur Elften ÄndVO (Implantate) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei schweren Anomalien gelten Ausnahmen.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind nach § 15a BBhV beihilfefähig, unter anderem bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV.

Beispiel: Eine Zahnspange wird bezuschusst, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt; bei schweren Anomalien auch später.
Rechtsgrundlage: § 15a BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Was gilt für Minderjährige bei Zahnersatz und KFO?

Für Kinder gilt der Bemessungssatz 80 %; kieferorthopädische Leistungen regelmäßig vor dem 18. Lebensjahr.

Ausführliche Antwort

Zahnersatz und Kieferorthopädie für berücksichtigungsfähige Kinder sind zum Bemessungssatz von 80 % beihilfefähig; kieferorthopädische Leistungen regelmäßig bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV.

Beispiel: Zahnersatz und Zahnspange deines Kindes sind zu 80 % beihilfefähig, die Kieferorthopädie in der Regel vor dem 18. Lebensjahr.
Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV (Bemessungssatz berücksichtigungsfähige Kinder 80 %); § 15a BBhV (KFO vor 18. Lj.) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Wie sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen geregelt?

Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach der BBhV (§§ 14–17) beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss des § 17 BBhV.

Ausführliche Antwort

Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig (§§ 14–17 BBhV); für Beamte auf Widerruf gilt jedoch der Ausschluss nach § 17 BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 14–17 BBhV.

Beispiel: Zahn- und Kieferleistungen sind nach GOZ beihilfefähig; als Referendar/in greift für dich aber der Ausschluss nach § 17 BBhV.
Rechtsgrundlage: §§ 14–17 BBhV (§14 zahnärztl. Leistungen, §15 Implantate, §15a KFO, §16 Material/Labor, §17 Widerrufsbeamte) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?

Zahntechnische Material- und Laborkosten sind seit 01.01.2026 zu 80 Prozent beihilfefähig, bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu 100 Prozent; der frühere Satz von 60 Prozent gilt nicht mehr.

Ausführliche Antwort

Nach § 16 Abs. 1 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten zu 80 Prozent beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Satz 100 Prozent. Die bis 31.12.2025 geltende Regelung mit einem einheitlichen Satz von 60 Prozent ist damit überholt. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Bei Zahnersatz sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, bei unter 18-Jährigen zu 100 %.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Sind Zahnersatz und Implantate für Referendare beihilfefähig?

Nein, für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind prothetische Leistungen, Inlays, Kronen und Implantate ausgeschlossen (Ausnahmen bei Unfall oder 3 Jahren Vordienstzeit).

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind nach § 17 BBhV prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei zuvor mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Eine private Zahnzusatzversicherung ist für Referendare daher sinnvoll. Diese Angaben beruhen auf § 17 BBhV.

Beispiel: Als Referendar/in bekommst du keine Beihilfe für Kronen, Brücken oder Implantate – Ausnahme nur bei Unfall oder drei Jahren Vordienstzeit; eine Zahnzusatzversicherung lohnt sich.
Rechtsgrundlage: § 17 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?

Inlays und Einlagefüllungen sind mit 80 % Material-/Laboranteil beihilfefähig, für Beamte auf Widerruf jedoch ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit der Elften Änderungsverordnung zum 01.01.2026 einheitlich zu 80 % beihilfefähig (bei unter 18-Jährigen zu 100 %); für Beamte auf Widerruf sind Inlays nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, außer bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder nach mindestens drei Jahren ununterbrochenem öffentlichen Dienst. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV und § 17 Abs. 1, 2 BBhV.

Beispiel: Beim Inlay liegen Material und Labor bei 80 %, für Referendare ist es aber ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder nach drei Jahren ununterbrochenem öffentlichem Dienst.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV; § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025, gültig ab 01.01.2026

Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?

Ja, Verblendungen und Vollkeramik sind mit 80 % Material-/Laboranteil beihilfefähig; bei Beamten auf Widerruf gilt der Ausschluss für Kronen/Inlays entsprechend.

Ausführliche Antwort

Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten sind seit 01.01.2026 einheitlich zu 80 % beihilfefähig (11. ÄndVO, vorher differenziert nach 60 %/100 %). Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV für Zahnkronen und Inlays entsprechend, soweit die Verblendung Bestandteil einer solchen Versorgung ist. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV und § 17 Abs. 1, 2 BBhV.

Beispiel: Bei Verblendungen und Vollkeramik sind Material und Labor seit 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV; § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025, gültig ab 01.01.2026

Wie werden große Brücken behandelt?

Große Brücken sind mit 80 % Material-/Laboranteil beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf als prothetische Leistung ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Prothetische Leistungen einschließlich großer Brücken sind nach GOZ beihilfefähig, die Material- und Laborkosten seit 01.01.2026 einheitlich zu 80 % (11. ÄndVO); für Beamte auf Widerruf sind prothetische Leistungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBhV ausgeschlossen, außer bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder nach mindestens drei Jahren ununterbrochenem öffentlichen Dienst. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV und § 17 Abs. 1, 2 BBhV.

Beispiel: Bei einer großen Brücke sind Material und Labor zu 80 % beihilfefähig. Als Referendar ist sie als prothetische Leistung ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV; § 17 Abs. 1, 2 Nr. 1 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025, gültig ab 01.01.2026

Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?

Leistungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Zahnärztliche Leistungen sind nach GOZ, ärztliche nach GOÄ beihilfefähig; maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6 BBhV. Diese Angaben beruhen auf § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ.

Beispiel: Zahn- und Arztrechnungen sind im Rahmen von GOZ/GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Eigenbeteiligung Zahn / Bemessungssatz-Kürzung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ zu 80 Prozent beihilfefähig. Satz 2 nimmt davon die Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus sowie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vorher begonnen wurde; für diese sind die Aufwendungen seit 01.01.2026 zu 100 Prozent beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Brandenburg wendet über § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg die Bundesbeihilfeverordnung an. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt, dass gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, zu 80 Prozent beihilfefähig sind. Nach Satz 2 gilt diese Begrenzung nicht bei den Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen seit dem 01.01.2026 einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig. Eine Kürzung des Bemessungssatzes selbst findet bei Zahnersatz nicht statt. Der Ausschluss für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ergibt sich aus § 17 BBhV.

Beispiel: Beim Zahnersatz wird dein Bemessungssatz nicht gekürzt. Nur Material und Labor sind auf 80 % begrenzt, bei unter 18-Jährigen gilt 100 %.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV; § 17 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i. d. F. der 11. ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), gültig ab 01.01.2026

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