Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Hamburg
Was die Beihilfe in Hamburg bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Implantologische Leistungen sind für höchstens zwei Implantate pro Kieferhälfte beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen sind für höchstens zwei Implantate pro Kieferhälfte beihilfefähig (vorhandene, bereits beihilfefinanzierte Implantate eingerechnet); darüber hinaus erfolgt eine anteilige Minderung. Für Referendare sind sie grundsätzlich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 7). Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 5 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Ausnahme sind schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Zahnersatz und KFO für berücksichtigungsfähige Kinder beihilfefähig?
Ja, Zahnersatz und KFO für berücksichtigungsfähige Kinder sind zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig; KFO regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ausführliche Antwort
Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen für berücksichtigungsfähige Kinder sind zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig; kieferorthopädische Leistungen regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen in Hamburg beihilfefähig?
Ja, zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt jedoch ein Ausschluss.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach § 7 HmbBeihVO (GOZ) grundsätzlich beihilfefähig. Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 7 (siehe Referendar-Zahnausschluss). Diese Angaben beruhen auf § 7 HmbBeihVO i.V.m. GOZ; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Wie hoch sind zahntechnische Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Zahntechnische Leistungen bei konservierenden, prothetischen und implantologischen Leistungen sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) bei konservierenden, prothetischen und implantologischen Leistungen sowie Edelmetalle/Keramik einschließlich Handwerksleistungen sind zu 60 % beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Ist Zahnersatz für Referendare (Beamte auf Widerruf) beihilfefähig?
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind Zahnersatz (prothetische Leistungen), Inlays und Kronen sowie funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen einschließlich der zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind Aufwendungen für Inlays und Kronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217 und 220 bis 224 GOZ), prothetische Leistungen (Zahnersatz), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen – einschließlich der damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen – nicht beihilfefähig. Ausnahme nur bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei Antragstellung. Eine Zahnzusatzversicherung ist für Referendare daher essenziell. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Inlays und Einlagefüllungen beihilfefähig?
Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig; für Referendare ist § 7 Abs. 7 zu beachten. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Verblendungen und vollkeramische Versorgungen beihilfefähig?
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Kosten zu 60 %.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten zu 60 %. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind große Brücken beihilfefähig?
Prothetische Leistungen einschließlich großer Brücken sind nach GOZ beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss.
Ausführliche Antwort
Prothetische Leistungen (Zahnersatz, große Brücken) sind nach GOZ beihilfefähig, die zahntechnischen Kosten zu 60 %. Für Beamte auf Widerruf gilt § 7 Abs. 7 (Ausschluss implantologischer/funktionsanalytischer Leistungen). Diese Angaben beruhen auf § 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Bis zu welchem Satz sind zahnärztliche Leistungen beihilfefähig?
Zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOZ, ärztliche nach GOÄ bis zum jeweiligen Höchstsatz beihilfefähig; prophylaktische Leistungen sind einbezogen.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOZ, ärztliche nach GOÄ bis zum jeweiligen Höchstsatz (Angemessenheit) beihilfefähig; prophylaktische zahnärztliche Leistungen (Nrn. 100–102, 200 GOZ) sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 7 HmbBeihVO i.V.m. GOZ; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung?
Nein, eine zusätzliche prozentuale Bemessungssatz-Kürzung beim Zahnersatz besteht nicht; die zahntechnischen Kosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Eine prozentuale Bemessungssatz-Kürzung beim Zahnersatz über den regulären Bemessungssatz hinaus besteht nicht; die zahntechnischen Kosten sind zu 60 % beihilfefähig. Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 7 Abs. 7. Diese Angaben beruhen auf § 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
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