Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Schleswig-Holstein

Was die Beihilfe in Schleswig-Holstein bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

Die Suprakonstruktion ist ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate beihilfefähig, sofern medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.

Ausführliche Antwort

Bei Implantaten ist die Suprakonstruktion ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate beihilfefähig, sofern die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist. Rechtsgrundlage ist die Regelung zu implantologischen Leistungen in der Anlage zur BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Die Suprakonstruktion auf Implantaten ist ohne Begrenzung der Implantatzahl beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 Nr. 4 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: 2024

Bis zu welchem Alter ist Kieferorthopädie beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersgrenze gilt nicht bei schweren Kieferanomalien.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien (Nachweis durch Heil- und Kostenplan). Rechtsgrundlage ist Anlage 2 Nr. 2 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Eine Zahnspange ist beihilfefähig, wenn die Behandlung vor deinem 18. Geburtstag beginnt – bei schweren Kieferanomalien gilt die Altersgrenze nicht.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 Nr. 2 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH Anlage 2, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 08.02.2025

Welche Altersgrenze gilt für KFO bei Minderjährigen?

Kieferorthopädie ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; Ausnahmen gelten bei schweren Anomalien.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind vor Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; Ausnahmen gelten bei schweren Anomalien. Rechtsgrundlage ist die Regelung zur Kieferorthopädie in der BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Kieferorthopädie ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; bei schweren Anomalien gibt es Ausnahmen.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 Nr. 2 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: 2024

Welcher Grundsatz gilt für zahnärztliche Leistungen und Zahnersatz?

Zahnärztliche Leistungen sind bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 BhVO SH); besteht daneben ein Anspruch gegen einen Dritten (insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung), werden von den Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen pauschal 60 % (bis 31.10.2024: 65 %) als von diesem Dritten gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen.

Ausführliche Antwort

Für zahnärztliche Leistungen gilt der allgemeine Angemessenheitsmaßstab des § 6 Abs. 1 BhVO SH (Schwellenwert = 2,3-facher Gebührensatz der GOZ). Daneben ordnet § 8 Abs. 3 BhVO SH an, dass bei Ansprüchen auf Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie bei gesetzlich Versicherten die gewährten Leistungen vor Berechnung der Beihilfe grundsätzlich in voller Höhe abzuziehen sind. Für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen gilt eine Pauschale: 60 % der Aufwendungen werden als gewährte Leistung Dritter angerechnet, bis zum 31.10.2024 waren es 65 %. Rechtsgrundlagen sind § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 Satz 2 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Von Zahnersatz, Kronen und Suprakonstruktionen werden pauschal 60 % als Leistung eines Dritten angerechnet. Bis zum 31.10.2024 waren es 65 %.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 Satz 2 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH § 8, Fassung vom 23.07.2024, gültig ab 06.09.2024

In welcher Höhe sind zahntechnische Material- und Laborkosten beihilfefähig?

Zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 % beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik (GOZ-Abschnitte C Nummern 2120 bis 2320, F und K) sind zu 60 % beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist Anlage 2 Nr. 1 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 % beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO SH) · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH Anlage 2, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 08.02.2025

Ist Zahnersatz für Referendare beihilfefähig?

Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind prothetische Leistungen, Inlays/Kronen, funktionsanalytische und implantologische Leistungen nicht beihilfefähig, außer bei Unfall während des VD oder vorheriger ununterbrochener Tätigkeit von mindestens drei Jahren im öffentlichen Dienst.

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind prothetische Leistungen, Inlays und Kronen sowie funktionsanalytische und implantologische Leistungen nicht beihilfefähig; eine Ausnahme besteht bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei einer zuvor mindestens dreijährigen ununterbrochenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Wartezeit). Rechtsgrundlage ist die Wartezeitregelung für Beamte auf Widerruf in der Anlage zur BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Als Referendar/in bekommst du für Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate keine Beihilfe – Ausnahme nur bei Unfall im Vorbereitungsdienst oder mindestens drei Jahren vorheriger öffentlicher Dienstzeit.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 Nr. 6 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH Anlage 2, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 08.02.2025

Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?

Inlays und Einlagefüllungen werden als Zahnersatz bzw. zahntechnische Leistung behandelt (Eigenbeteiligung wie Zahnersatz).

Ausführliche Antwort

Inlays und Einlagefüllungen werden als zahntechnische Leistung behandelt und unterliegen der 60-%-Regelung nach Anlage 2 Nr. 1 BhVO SH; im Rahmen der Wartezeitregelung für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf werden Inlays und Zahnkronen ausdrücklich wie Zahnersatz behandelt (Anlage 2 Nr. 6 BhVO SH). Rechtsgrundlage ist Anlage 2 Nr. 1 und Nr. 6 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Ein Inlay wird wie Zahnersatz behandelt – mit derselben Eigenbeteiligung.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 Nr. 1 und Nr. 6 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH Anlage 2, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 08.02.2025

Gibt es eine gesonderte Verblendungsgrenze für Vollkeramik?

Nein, die BhVO SH kennt keine gesonderte Verblendungsgrenze; Zahnersatz unterliegt der Eigenbeteiligung (65 %→60 % ab 01.11.2024) und dem allgemeinen Selbstbehalt nach § 16.

Ausführliche Antwort

Die BhVO SH kennt keine gesonderte Verblendungsgrenze; Zahnersatz unterliegt der Eigenbeteiligung (65 %, ab dem 01.11.2024 60 %) und dem allgemeinen Selbstbehalt nach § 16. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Eine gesonderte Verblendungsgrenze für Vollkeramik gibt es nicht; Zahnersatz unterliegt der Eigenbeteiligung (65 % → 60 % ab 01.11.2024) und dem Selbstbehalt nach § 16.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO SH); § 16 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.11.2024

In welchem Umfang sind große Brücken beihilfefähig?

Große Brücken sind beihilfefähig für bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer bzw. bis zu drei je Seitenzahngebiet; Verbindungselemente bis zu zwei je Kiefer (bei Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei).

Ausführliche Antwort

Große Brücken sind beihilfefähig für bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer beziehungsweise bis zu drei je Seitenzahngebiet; Verbindungselemente sind bis zu zwei je Kiefer beihilfefähig, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei. Rechtsgrundlage ist die Regelung zu großen Brücken in der Anlage zur BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Eine große Brücke ist für bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer (bzw. drei je Seitenzahngebiet) beihilfefähig; Verbindungselemente bis zu zwei je Kiefer.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 Nr. 5 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH Anlage 2, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 08.02.2025

Welcher GOZ-Höchstsatz gilt bei zahnärztlichen Leistungen?

Zahnärztliche Leistungen sind im Regelfall bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ als angemessen anzuerkennen (Schwellenwert); einen darüberliegenden, insbesondere einen pauschalen 3,5-fachen Satz, kennt die BhVO SH nicht.

Ausführliche Antwort

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BhVO SH kann ohne begründete besondere Umstände nur eine Gebühr als angemessen angesehen werden, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet; bei zahnärztlichen Leistungen ist dies der 2,3-fache Gebührensatz der GOZ. Ein fester 3,5-facher GOZ-Höchstsatz ist in der BhVO SH nicht geregelt; dieser Wert betrifft allenfalls eine privatrechtliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ zwischen Zahnärztin oder Zahnarzt und Patientin oder Patient außerhalb des beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstabs. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Satz 2 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Zahnärztliche Leistungen erkennt die Beihilfe im Regelfall bis zum 2,3-fachen GOZ-Satz an. Einen pauschalen 3,5-fachen Satz kennt die BhVO SH nicht.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: BhVO SH § 6, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 08.02.2025

Wie hoch ist die Eigenbeteiligung beim Zahnersatz?

Beim Zahnersatz werden 65 % (ab 01.11.2024: 60 %) der Aufwendungen als gewährte Leistung berücksichtigt; zusätzlich gilt der allgemeine Selbstbehalt nach § 16.

Ausführliche Antwort

Beim Zahnersatz werden 65 % (ab dem 01.11.2024: 60 %) der Aufwendungen als Leistung berücksichtigt; zusätzlich gilt der allgemeine Selbstbehalt nach § 16. Rechtsgrundlage ist die Zahnersatz-Regelung der BhVO SH in Verbindung mit § 16 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.

Beispiel: Beim Zahnersatz werden ab dem 01.11.2024 60 % der Aufwendungen als Leistung berücksichtigt, vorher waren es 65 %. Zusätzlich gilt der Selbstbehalt nach § 16.
Rechtsgrundlage: Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO SH); § 16 BhVO SH · Gesetzestext öffnen
Stand: 01.11.2024

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