Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Baden-Württemberg

Was die Beihilfe in Baden-Württemberg bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie werden Implantate beihilferechtlich behandelt?

Implantologische Leistungen sind zu 75 % beihilfefähig, bei medizinischer Indikation oder unter 18 Jahren ohne diese Begrenzung.

Ausführliche Antwort

Implantologische Leistungen (Abschnitt K der Anlage 1 GOZ) sind zu 75 % beihilfefähig; die Begrenzung entfällt bei medizinischer Indikation (etwa wenn eine konventionelle prothetische Versorgung nicht möglich ist) sowie bei Personen unter 18 Jahren. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 4 und 7 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Für ein Implantat erstattet die Beihilfe 75 % der Kosten; bei medizinischer Indikation oder unter 18 Jahren ohne diese Kürzung.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 4, 6, 7 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei schweren Anomalien oder rein medizinischer Indikation gelten Ausnahmen.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien oder rein medizinischer Indikation. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 2 und 6 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Beginnt die kieferorthopädische Behandlung vor deinem 18. Geburtstag, ist sie beihilfefähig – bei schweren Anomalien oder rein medizinischer Indikation auch später.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Gelten für Minderjährige Selbstbehalte bei Zahnersatz und KFO?

Nein, für Personen unter 18 Jahren gelten keine Selbstbehalte von 25 %/30 %.

Ausführliche Antwort

Für Personen unter 18 Jahren sowie für vor dem 18. Geburtstag begonnene kieferorthopädische Behandlungen gelten die Selbstbehalte von 25 % (Implantate) beziehungsweise 30 % (Material/Labor) nicht. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 6 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Für dein Kind unter 18 fallen bei Zahnersatz und KFO keine Selbstbehalte von 25 %/30 % an.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 6 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wie sind zahnärztliche Leistungen in Baden-Württemberg grundsätzlich geregelt?

Zahn- und kieferorthopädische Leistungen richten sich nach § 11 der neu gefassten BVO BW.

Ausführliche Antwort

Zahn- und kieferorthopädische Leistungen richten sich in Baden-Württemberg nach § 11 der zum 01.01.2026 neu gefassten BVO BW. Diese Angaben beruhen auf § 11 BVO BW, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Zahn- und kieferorthopädische Leistungen regelt in BW § 11 der neu gefassten BVO.
Rechtsgrundlage: § 11 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?

Material- und Laborkosten beim Zahnersatz sind zu 70 % beihilfefähig (höher als in den meisten Ländern); für unter 18-Jährige entfällt die Kürzung.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten sind zu 70 % beihilfefähig und damit höher als in den meisten Ländern (60 %); für Personen unter 18 Jahren gilt diese Kürzung nicht. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 6) BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Von den Material- und Laborkosten deines Zahnersatzes trägt die Beihilfe 70 % – für unter 18-Jährige entfällt die Kürzung ganz.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 5 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Gelten für Referendare beim Zahnersatz Sonderregeln?

Nein, für Referendare gelten dieselben Zahnersatz-Regeln wie für Beamte (Selbstbehalte 25 %/30 %, Bemessungssatz 50 %).

Ausführliche Antwort

Für Beamte auf Widerruf (Referendare) gibt es beim Zahnersatz keine Sonderregel; es gelten dieselben Regeln wie für Beamte, einschließlich der Selbstbehalte von 25 % (Implantate) beziehungsweise 30 % (Material/Labor) und des Bemessungssatzes von 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 11 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Als Referendar/in gelten für dich dieselben Zahnersatz-Regeln wie für Beamte: Selbstbehalte von 25 %/30 % und 50 % Bemessungssatz.
Rechtsgrundlage: § 11 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?

Inlays und Einlagefüllungen sind beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfällt ein Selbstbehalt von 30 %.

Ausführliche Antwort

Inlays und Einlagefüllungen sind als zahnärztliche Leistung nach GOZ beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Ein Inlay ist beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil kommt ein Selbstbehalt von 30 %.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 u. 5 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?

Ja, Verblendungen und Vollkeramik sind beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %.

Ausführliche Antwort

Verblendungen und Vollkeramik sind als zahnärztliche beziehungsweise zahntechnische Leistung nach GOZ beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %. Eine pauschale Verblendgrenze besteht nicht mehr (Einzelbegrenzungen entfallen). Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Verblendungen und Vollkeramik werden erstattet – abzüglich 30 % Selbstbehalt auf den Material-/Laboranteil.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 u. 5 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wie werden große Brücken behandelt?

Große Brücken sind als Zahnersatz beihilfefähig; auf den Material-/Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %.

Ausführliche Antwort

Zahnersatz einschließlich großer Brücken ist nach GOZ beihilfefähig; auf den Material- und Laboranteil entfällt der Selbstbehalt von 30 %. Die früheren Einzelbegrenzungen wurden durch eine einheitliche Systematik abgelöst. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Eine große Brücke ist als Zahnersatz beihilfefähig; auf Material und Labor entfällt der Selbstbehalt von 30 %.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 u. 5 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?

Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ/GOZ beihilfefähig; oberhalb der Schwellenwerte nur eingeschränkt.

Ausführliche Antwort

Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ/GOZ beihilfefähig; Aufwendungen oberhalb der Schwellenwerte beziehungsweise Höchstsätze sind nur eingeschränkt beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf BVO BW i.V.m. GOÄ/GOZ; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Rechnet dein Arzt oder Zahnarzt innerhalb der GOÄ/GOZ-Schwellenwerte ab, wird voll erstattet; darüber nur eingeschränkt.
Rechtsgrundlage: § 8 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung?

Nein, es gibt keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; die Eigenbeteiligung erfolgt über die Selbstbehalte (Implantate 25 %, Material/Labor 30 %).

Ausführliche Antwort

Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Kürzung des Bemessungssatzes; die Eigenbeteiligung ergibt sich aus den Selbstbehalten (Implantate 25 %, Material/Labor 30 %), die vor Anwendung des Bemessungssatzes greifen. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 4 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Beim Zahnersatz wird dein Bemessungssatz nicht extra gekürzt – die Eigenbeteiligung läuft über die Selbstbehalte (Implantate 25 %, Material/Labor 30 %).
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 4 u. 5 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

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