Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Niedersachsen
Was die Beihilfe in Niedersachsen bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie ist die Bemessungssatz-Staffel und die Zahn-Begrenzung?
Es gilt der Bemessungssatz 50/70/80 %; zahntechnische Leistungen sind zusätzlich auf 60 % begrenzt.
Ausführliche Antwort
Es gilt der personenbezogene Bemessungssatz von 50, 70 oder 80 % (§ 80 NBG); zahntechnische Leistungen sind zusätzlich auf 60 % begrenzt (§ 10 NBhVO). Rechtsgrundlagen sind § 80 NBG und § 10 NBhVO.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Beihilfefähig sind bis zu vier Implantate je Kiefer, bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer bis zu sechs.
Ausführliche Antwort
Beihilfefähig sind bis zu vier Implantate je Kiefer; bei implantatgetragenem Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer bis zu sechs. Bereits vorhandene Implantate werden angerechnet. Rechtsgrundlage ist § 9 NBhVO.
Bis zu welchem Alter ist Kieferorthopädie beihilfefähig?
Kieferorthopädie ist beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt; Ausnahmen gelten bei schweren Anomalien.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 NBhVO.
Gilt Kieferorthopädie auch für Erwachsene?
Kieferorthopädie ist grundsätzlich nur für Minderjährige beihilfefähig; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädie ist grundsätzlich nur für Minderjährige, also vor Vollendung des 18. Lebensjahres, beihilfefähig; Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 NBhVO.
Wie werden Material- und zahntechnische Leistungen bei ambulanten Zahnbehandlungen erstattet?
Material (§ 4 Abs. 3 GOZ) und zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sind bei ambulanten Zahnbehandlungen zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Material nach § 4 Abs. 3 GOZ und zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ sind bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen zu 60 % beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 10 NBhVO.
Wie hoch ist die Beihilfe für Zahnersatz-Material- und Laborkosten?
Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig; ohne diese Beschränkung sind sie nur bei implantologischen Leistungen beihilfefähig, die unter die Indikationsliste des § 9 Abs. 2 NBhVO fallen (u. a. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, dauerhafte extreme Mundtrockenheit, angeborenes Fehlen von Zähnen).
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Material (§ 4 Abs. 3 GOZ) und für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen sind nach § 10 Satz 1 NBhVO zu 60 % beihilfefähig. Ohne diese Beschränkung, also in voller Höhe, sind sie nach § 10 Satz 3 NBhVO nur bei implantologischen Leistungen beihilfefähig, die die besonderen medizinischen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 NBhVO erfüllen (Indikationsliste: u. a. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte durch Tumor, Entzündung, Zysten, angeborene Fehlbildungen oder Unfallfolgen, dauerhafte extreme Mundtrockenheit, genetische Nichtanlage von Zähnen, unwillkürliche Fehlfunktionen im Mund-/Gesichtsbereich). Bei gewöhnlichen Implantatversorgungen ohne diese Indikation (§ 9 Abs. 1 NBhVO, bis zu vier Implantate je Kiefer) bleibt es bei der 60-Prozent-Grenze für Material und Labor. Rechtsgrundlage ist § 10 NBhVO.
Ist Zahnersatz für Referendare (Beamte auf Widerruf) beihilfefähig?
Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, implantologische sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nicht beihilfefähig. Ausnahmen bestehen nur bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei einer zuvor mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst; eine Zahnzusatzversicherung ist daher sinnvoll. Rechtsgrundlage ist § 11 NBhVO.
Wie werden Inlays/Einlagefüllungen erstattet?
Das Legen eines Inlays ist eine zahnärztliche Leistung (GOZ-Abschnitt C) und richtet sich nach § 5 NBhVO in voller Höhe nach dem beihilfefähigen Gebührenrahmen; nur der gesondert berechnete Material- und Laboranteil ist nach § 10 NBhVO auf 60 % begrenzt.
Ausführliche Antwort
Inlays und Einlagefüllungen sind zahnärztliche Leistungen (GOZ-Abschnitt C) und keine zahntechnischen Leistungen. Die zahnärztliche Behandlungsleistung selbst ist daher nicht auf 60 % begrenzt, sondern nach § 5 NBhVO wie jede andere zahnärztliche Leistung im Rahmen der Angemessenheit beihilfefähig (bis zum Schwellenwert ohne Weiteres, darüber nur bei patientenbezogenen Besonderheiten). Beschränkt auf 60 % ist nach § 10 NBhVO ausschließlich der gesondert berechnete Material- und Laboranteil (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ), etwa für das im Labor gefertigte Inlay selbst. Rechtsgrundlagen sind § 5 NBhVO für die Behandlungsleistung und § 10 NBhVO für Material und Labor.
Gibt es eine gesonderte Verblendungsgrenze (Vollkeramik)?
Eine gesonderte Verblendungsgrenze gibt es nicht; zahntechnische Leistungen und Material sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Die NBhVO enthält keine gesonderte Verblendungsgrenze; zahntechnische Leistungen und Material sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 10 NBhVO.
Gibt es eine gesonderte Regelung für große Brücken?
Für große Brücken gibt es keine gesonderte Regelung; Material/zahntechnische Leistungen sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Für „große Brücken“ besteht keine gesonderte Regelung; Material und zahntechnische Leistungen sind einheitlich zu 60 % beihilfefähig (§ 10 NBhVO). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt zusätzlich die Zahnersatz-Beschränkung des § 11 NBhVO mit der Drei-Jahres-Regel. Rechtsgrundlagen sind §§ 10 und 11 NBhVO.
Bis zu welchem Gebührensatz sind zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, und was gilt für zahntechnische Leistungen?
Zahnärztliche Behandlerleistungen sind bis zum Schwellenwert von 2,3-fach GOZ ohne Weiteres beihilfefähig; eine Überschreitung bis maximal zum GOZ-Höchstsatz von 3,5-fach ist nur bei patientenbezogenen Besonderheiten angemessen. Für zahntechnische Leistungen (Material und Labor) gilt kein Steigerungssatz, sondern ein fester Satz von 60 %.
Ausführliche Antwort
Bei zahnärztlichen Leistungen ist zwischen der zahnärztlichen Behandlung und den zahntechnischen Leistungen zu unterscheiden. Die zahnärztlichen Behandlerleistungen richten sich nach der GOZ; angemessen und damit beihilfefähig sind sie bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens (regelmäßig das 2,3-fache des Gebührensatzes) ohne besondere Begründung. Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts bis zum GOZ-Höchstsatz des 3,5-fachen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 4 NBhVO nur angemessen, wenn patientenbezogene Besonderheiten vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen; ohne eine solche Begründung wird nur bis zum 2,3-fachen Satz Beihilfe gewährt. Für zahntechnische Leistungen, also die Material- und Laborkosten (§ 4 Abs. 3 und § 9 GOZ), gilt dagegen kein Gebührensteigerungssatz, sondern ein fester Satz: Diese Aufwendungen sind nach § 10 NBhVO nur zu 60 % beihilfefähig (Ausnahme: implantologische Leistungen nach § 9 Abs. 2 NBhVO). Rechtsgrundlagen sind § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 NBhVO in Verbindung mit der GOZ sowie § 10 NBhVO für die zahntechnischen Leistungen.
Gibt es bei Zahnersatz eine zusätzliche prozentuale Bemessungssatz-Kürzung?
Eine zusätzliche prozentuale Bemessungssatz-Kürzung bei Zahnersatz gibt es nicht; maßgeblich ist die 60-%-Begrenzung bei Material-/Laborkosten.
Ausführliche Antwort
Eine zusätzliche prozentuale Kürzung des Bemessungssatzes bei Zahnersatz besteht nicht; maßgeblich sind die 60-%-Begrenzung bei Material- und Laborkosten (§ 10 NBhVO) sowie die Eigenbehalte nach § 45 NBhVO. Rechtsgrundlagen sind §§ 10 und 45 NBhVO.
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