Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Schleswig-Holstein
Die Grundlagen der Beihilfe in Schleswig-Holstein: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheit gilt beim erhöhten Bemessungssatz in Schleswig-Holstein?
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einer schriftlich zu bestimmenden Person gewährt; zusätzlich ist der Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH zu beachten.
Ausführliche Antwort
Bei mehreren Beihilfeberechtigten wird der erhöhte Bemessungssatz von 70 % nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten bereits aus anderen Gründen ein Bemessungssatz von 70 % zusteht. Zusätzlich ist der Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH zu beachten. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 6 BhVO SH (= § 80 Abs. 7 Satz 4 LBG SH); der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 20.000 € nicht übersteigt.
Ausführliche Antwort
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist beihilfeberechtigt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 € nicht übersteigt; bei Überschreiten entfällt die Beihilfe, mit Ausnahme bestimmter Leiden mit Leistungsausschluss trotz ausreichender Versicherung. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 6 LBG SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Schleswig-Holstein?
Die Beihilfe richtet sich nach der BhVO SH i.V.m. § 80 LBG SH; daneben besteht seit dem 01.01.2024 für bestimmte Fallgruppen (u. a. Bestandsschutz für am 30.11.2023 freiwillig gesetzlich Versicherte, Versetzungsfälle, Beamte auf Zeit oder auf Widerruf) auf Antrag ein Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 80a LBG SH in Höhe von 50 % des nachgewiesenen Beitrags.
Ausführliche Antwort
Schleswig-Holstein kennt zwei Modelle: die individuelle Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BhVO SH) in Verbindung mit § 80 LBG SH, die die Eigenvorsorge ergänzt, sowie seit dem 1. Januar 2024 (aktuelle Fassung seit 18.04.2026) den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 80a LBG SH. Diesen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags erhalten auf Antrag freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Wechsel in die private Krankenversicherung im Basistarif finanziell nachteilig oder nicht möglich ist (Abs. 1), sowie in bestimmten weiteren Fallgruppen ohne diese Voraussetzung: bei Versetzung nach Schleswig-Holstein mit Verlust eines entsprechenden Anspruchs (Abs. 2), für Beamtinnen und Beamte auf Zeit oder auf Widerruf (Abs. 3) und für am 30. November 2023 freiwillig gesetzlich Versicherte als Bestandsschutz (Abs. 4). Der Antrag ist nach § 80a Abs. 6 LBG SH mit einer unwiderruflichen Verzichtserklärung auf die ergänzende Beihilfe zu verbinden; eine private Krankenversicherung als Alternative sieht das Gesetz nicht vor. Rechtsgrundlagen sind § 80 LBG SH i.V.m. BhVO SH und § 80a LBG SH.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für aktive Beihilfeberechtigte einschließlich Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfe-Bemessungssatz beträgt 50 % für aktive Beihilfeberechtigte einschließlich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhVO SH (= § 80 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBG SH); der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Gilt für Referendare und Anwärter ein gesonderter Bemessungssatz?
Nein, Anwärter erhalten 50 % wie die übrigen aktiven Beihilfeberechtigten; ein gesonderter Anwärtersatz besteht nicht.
Ausführliche Antwort
Beihilfeberechtigte einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) erhalten 50 %; einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten 70 %.
Ausführliche Antwort
Für die beihilfeberechtigte Person steigt der Bemessungssatz auf 70 %, sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind; zugleich steigt der Satz für den Ehegatten ab zwei Kindern auf 90 % (bei Pflegebedürftigkeit unverändert 70 %) und für Kinder ab drei Kindern auf 90 % (bei Pflegebedürftigkeit 80 %). Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %, bei drei oder mehr Kindern 90 % für alle Kinder.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %; bei drei oder mehr Kindern erhöht er sich auf 90 % für alle Kinder (bei pflegebedingten Aufwendungen auf 80 %). Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 5 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten, Lebenspartner und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %, für Kinder 80 %.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten 70 %; beim Ehegatten ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte von höchstens 20.000 € Voraussetzung (§ 80 Abs. 6 LBG SH). Für Kinder und Waisen gelten 80 %. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 BhVO SH sowie § 80 Abs. 6 LBG SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt bei 50 % (70 % Ehegatte, 80 % Kind); bei zwei oder mehr Kindern gelten die erhöhten Sätze.
Ausführliche Antwort
Der Bemessungssatz bleibt beim Wechsel von der Anwärterin oder dem Anwärter zur Beamtin oder zum Beamten unverändert bei 50 % (70 % für den Ehegatten, 80 % für Kinder); bei zwei oder mehr Kindern greifen die erhöhten Sätze nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ff. BhVO SH. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?
Beamter 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % (fällt bei nur einem Kind auf 50 % zurück), Ehegatte 70 %, Versorgungsempfänger 70 %, Kind und Waise 80 %.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen: 50 % für die Beamtin oder den Beamten; 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern (mit Rückfall auf 50 %, wenn nur noch ein Kind berücksichtigungsfähig ist); 70 % für den Ehegatten; 70 % für Versorgungsempfänger; 80 % für Kinder und Waisen; 50 % für entpflichtete Hochschullehrer. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 BhVO SH (Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein).
Antrag & Fristen
Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe in Schleswig-Holstein?
Der Beihilfeantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung zu stellen (Ausschlussfrist).
Ausführliche Antwort
Der Beihilfeantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder nach Ausstellung der Rechnung zu stellen; es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 Satz 1 LBG SH, auf den § 5 Abs. 3 BhVO SH ausdrücklich verweist; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten im Zahnbereich?
Für den Zahnbereich gibt es keine eigene Bagatellgrenze oder Antragsfrist; es gelten die allgemeinen Regeln des § 80 Abs. 2 LBG SH. Zusätzlich gilt der nach Besoldungsgruppe gestaffelte Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH (160 bis 710 € jährlich, höchstens 1 % des Grundgehalts, Mindestselbstbehalt 50 €, Anwärter befreit).
Ausführliche Antwort
Auch im Zahnbereich gibt es keine eigene Bagatellgrenze oder Antragsfrist; es gelten die allgemeinen Regeln des § 80 Abs. 2 LBG SH (Beihilfe erst ab 100 € Aufwendungen, bei Aufwendungen aus zehn Monaten bereits ab 15 €; Antragsfrist zwei Jahre). Daneben wird die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr um einen nach Besoldungsgruppe gestaffelten Selbstbehalt gekürzt (§ 16 Abs. 1 BhVO SH): Stufe 1 (A 10 bis A 11) 160,00 €, Stufe 2 (A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1) 250,00 €, Stufe 3 (A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3) 400,00 €, Stufe 4 (B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7) 550,00 € und Stufe 5 (höhere Besoldungsgruppen) 710,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die Beträge im Verhältnis der Arbeitszeit; die Selbstbehalte dürfen 1 % des jährlichen Grundgehalts nicht übersteigen. Für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen verringert sich der Selbstbehalt um 25,00 € (§ 16 Abs. 3 BhVO SH), für Hinterbliebene auf 40 % und für Waisen auf 10 % (§ 16 Abs. 2). Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 € und gilt nicht für Waisen (§ 16 Abs. 4). Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit; ebenso unterliegen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Schädigung durch Dritte und bei Vorsorgemaßnahmen nicht dem Selbstbehalt (§ 16 Abs. 5 BhVO SH). Rechtsgrundlagen sind § 80 Abs. 2 LBG SH und § 16 BhVO SH.
Ab welcher Höhe der Aufwendungen wird Beihilfe gewährt (Bagatellgrenze)?
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen 100 € übersteigen (§ 80 Abs. 2 LBG SH); erreichen Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, wird ab 15 € gewährt; für Aufwendungen über 2.600 € sind Abschlagszahlungen zu leisten (§ 5 Abs. 7 BhVO SH).
Ausführliche Antwort
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen 100 € übersteigen; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird ab 15 € Beihilfe gewährt (§ 80 Abs. 2 Satz 1, 2 LBG SH). Für Aufwendungen über 2.600 € sind auf Antrag Abschlagszahlungen zu leisten (§ 5 Abs. 7 BhVO SH). Rechtsgrundlagen sind § 80 Abs. 2 LBG SH und § 5 Abs. 7 BhVO SH.
Bleibt der Beihilfeanspruch während der Elternzeit erhalten?
Ja, der Beihilfeanspruch bleibt während der Elternzeit erhalten und ein zuvor erhöhter Bemessungssatz wird grundsätzlich fortgeführt.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfeanspruch besteht, solange Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden; er bleibt jedoch ausdrücklich auch während der Elternzeit erhalten, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht (§ 80 Abs. 5 Nr. 2 LBG SH), und ein zuvor erhöhter Bemessungssatz wird grundsätzlich fortgeführt. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 Nr. 2 LBG SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Die Eigenbeteiligung ist über den Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH gedeckelt: höchstens 1 % des Grundgehalts je Kalenderjahr, mindestens 50 €; Anwärterinnen und Anwärter sind befreit.
Ausführliche Antwort
Schleswig-Holstein kennt keine prozentuale Kostendämpfungspauschale, sondern einen Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH. Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr um einen nach Besoldungsgruppe gestaffelten Betrag gekürzt (A10 und A11 160 €, A12 bis A15 250 €, A16, B2 und B3 400 € und so weiter), höchstens jedoch um 1 % des Grundgehalts, bei einem Mindestselbstbehalt von 50 €. Damit wirkt das eine Prozent des Grundgehalts als Belastungsgrenze. Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Die Staffel wurde durch die Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 29.01.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 17) rückwirkend zum 01.01.2025 angehoben; das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die Erhöhung mit Urteil vom 23.07.2026 (Az. 2 KN 1/26) bestätigt. Rechtsgrundlage ist § 16 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Wie hoch ist die Kostendämpfungspauschale bzw. der Selbstbehalt?
Statt einer Kostendämpfungspauschale gilt ein Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH, gestaffelt nach Besoldungsgruppe (A10/11 160 €, A12–A15 250 €, A16/B2/B3 400 €), höchstens 1 % des Grundgehalts, mindestens 50 €; Anwärter sind befreit.
Ausführliche Antwort
Anstelle einer Kostendämpfungspauschale gilt ein Selbstbehalt nach § 16 BhVO SH: Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr gekürzt, gestaffelt nach Besoldungsgruppe (A10 und A11 160 €, A12 bis A15 250 €, A16, B2 und B3 400 € und so weiter), höchstens jedoch um 1 % des Grundgehalts, bei einem Mindestselbstbehalt von 50 €. Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Rechtsgrundlage ist § 16 BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
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