Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Schleswig-Holstein
Was nach dem Referendariat in Schleswig-Holstein kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A 13 das Eingangsamt für Lehrkräfte in Schleswig-Holstein?
Ja, Eingangsamt für Lehrkräfte ist A 13; am 01.08.2025 vorhandene Lehrkräfte mit A 12 wurden zum 01.08.2025 nach A 13 übergeleitet.
Ausführliche Antwort
Eingangsamt für Lehrkräfte (Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt) ist A13; am 1. August 2025 vorhandene Lehrkräfte mit dem ersten Einstiegsamt A12 wurden mit Wirkung vom 01.08.2025 nach A13 übergeleitet. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 SHBesG in Verbindung mit den Besoldungsordnungen.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Das Grundgehalt in A13 beginnt bei Erfahrungsstufe 4 (4.987,30 €) und endet bei Stufe 12 (6.129,77 €), da für A13 keine Stufen 1 bis 3 ausgewiesen sind. Der Aufstieg erfolgt nach 2 Jahren bis Stufe 5, danach alle 3 Jahre bis Stufe 9 und danach alle 4 Jahre.
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen (§ 28 Abs. 1 SHBesG). In der Besoldungsgruppe A13 sind in der Grundgehaltstabelle (Anlage 5 SHBesG) keine Erfahrungsstufen 1 bis 3 ausgewiesen; die niedrigste und damit bei Verbeamtung maßgebliche Stufe ist Stufe 4 mit 4.987,30 €. Die weiteren Stufen betragen 5.154,56 € (Stufe 5), 5.317,60 € (Stufe 6), 5.478,25 € (Stufe 7), 5.566,84 € (Stufe 8), 5.707,57 € (Stufe 9), 5.848,27 € (Stufe 10), 5.989,05 € (Stufe 11) und 6.129,77 € in der Endstufe 12. Die allgemeine Regel des § 28 Abs. 2 Satz 2 SHBesG, wonach Neueinstellungen seit dem Gesetz vom 24. März 2022 mindestens der Erfahrungsstufe 2 zugeordnet werden, geht für A13 durch die fehlende Besetzung der Stufen 1 bis 3 im Ergebnis ins Leere. Der weitere Aufstieg erfolgt nach jeweils 2 Jahren bis zur Stufe 5, danach nach jeweils 3 Jahren bis zur Stufe 9 und ab der Stufe 10 nach jeweils 4 Jahren; insgesamt gibt es 12 Erfahrungsstufen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SHBesG). Berufliche Vorerfahrung kann nach § 28 Abs. 1 SHBesG anerkannt werden.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Probezeit auf Grundlage der Bewährungsfeststellung.
Ausführliche Antwort
Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Probezeit mit der Feststellung der Bewährung. Rechtsgrundlagen sind die LbV SH und das LBG SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Was folgt nach dem bestandenen Referendariat?
Nach bestandener Staatsprüfung erfolgt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Ausführliche Antwort
Nach bestandener Staatsprüfung erfolgt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Rechtsgrundlagen sind das LBG SH und die LbV SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Wie lange dauert die Probezeit in Schleswig-Holstein?
Die Probezeit richtet sich nach der LbV SH; sie kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, insgesamt höchstens fünf Jahre.
Ausführliche Antwort
Die Probezeit richtet sich nach der LbV SH; eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre ist möglich, insgesamt höchstens fünf Jahre. Rechtsgrundlage ist die LbV SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Wird eine in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung anerkannt?
Ja, eine bei einem anderen Dienstherrn (Land oder Bund) erworbene Laufbahnbefähigung wird nach § 28 ALVO anerkannt; im EU-/EWR-Ausland erworbene Berufsqualifikationen werden nach §§ 30 ff. ALVO anerkannt.
Ausführliche Antwort
Eine bei einem anderen Dienstherrn (Land oder Bund) erworbene Laufbahnbefähigung wird durch Feststellung der obersten Dienstbehörde anerkannt (§ 28 ALVO); dabei wird auch festgelegt, ob und welche Einführungsfortbildungen erforderlich sind. In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR erworbene Berufsqualifikationen werden nach §§ 30 ff. ALVO entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt, gegebenenfalls nach einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang; für Drittstaaten gilt § 30 Abs. 3 ALVO nur bei einer Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Rechtsgrundlagen sind § 28 sowie §§ 30 ff. ALVO; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was gilt beim Dienstunfall?
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes; die Unfallfürsorge umfasst Heilverfahren, Unfallausgleich und Unfallruhegehalt.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares und einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, einschließlich Dienstreisen und dienstlicher Veranstaltungen. Die Unfallfürsorge umfasst das Heilverfahren (§§ 37, 38), den Unfallausgleich (§ 39), das Unfallruhegehalt (§ 40) und das erhöhte Unfallruhegehalt (§ 41); bei dienstunfallbedingter Entlassung wird ein Unterhaltsbeitrag gewährt (§ 42). Die Meldung erfolgt über das Studienseminar beziehungsweise das IQSH. Rechtsgrundlage sind §§ 33 bis 42 SHBeamtVG (§ 34 in der Fassung vom 01.05.2022).
Wie hoch ist die Mindestversorgung in der Probezeit?
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn günstiger 60 % des Grundgehalts der Endstufe A 6 zzgl. Familienzuschlag Stufe 1, erhöht um 30,68 €.
Ausführliche Antwort
Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; sofern günstiger, 60 % des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1, erhöht um 30,68 €. In der Probezeit besteht außerhalb eines Dienstunfalls ein Anspruch auf Versorgung nur bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 3 SHBeamtVG (Fassung 01.01.2024).
Welche Absicherungslücke besteht bei Dienstunfähigkeit von Beamten auf Widerruf?
Bei Dienstunfähigkeit durch Krankheit oder Freizeitunfall (kein Dienstunfall) besteht kein Anspruch auf Beamtenversorgung; es folgt Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Bei Dienstunfähigkeit durch Krankheit oder einen Freizeitunfall (also ohne Dienstunfall) haben Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; es folgen die Entlassung und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem Dienstunfall erhalten auch sie Unfallfürsorge beziehungsweise einen Unterhaltsbeitrag. Eine private Berufsunfähigkeits- oder Dienstunfähigkeitsabsicherung ist daher sinnvoll. Rechtsgrundlagen sind § 34 und § 42 SHBeamtVG sowie § 8 Abs. 2 SGB VI.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts (§ 24 SHBeamtVG), das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 % (§ 28 SHBeamtVG).
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können (§ 24 Abs. 1 SHBeamtVG); bei Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 % statt 55 %. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts (§ 28 Abs. 1 SHBeamtVG). Rechtsgrundlagen sind §§ 24 und 28 SHBeamtVG.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach rund 40 Dienstjahren erreicht. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, günstigenfalls 60 % des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6. Rechtsgrundlage ist § 16 SHBeamtVG.
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