Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Schleswig-Holstein
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Schleswig-Holstein kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV- und PKV-Beitrag im Vorbereitungsdienst?
In der GKV gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 %, den Anwärter bei freiwilliger Mitgliedschaft allein tragen; in der PKV zahlen Anwärter nur einen Beihilfe-Ergänzungstarif (Markt-/Tarifdaten).
Ausführliche Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 %; der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt 2026 auf 2,9 %. Anwärterinnen und Anwärter, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, tragen den Beitrag allein, ohne Arbeitgeberanteil. In der privaten Krankenversicherung zahlen sie nur einen Beihilfe-Ergänzungstarif auf den nicht durch die Beihilfe gedeckten Anteil; diese Beiträge sind Markt- beziehungsweise Tarifdaten. Rechtsgrundlagen sind § 241 und § 242a SGB V sowie die Beihilfe nach Landesrecht (BhVO und LBG SH).
Pauschale Beihilfe
Ist in Schleswig-Holstein die pauschale Beihilfe wählbar?
Ja, seit dem 01.01.2024 gibt es einen Zuschuss nach § 80a LBG SH in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags für freiwillig gesetzlich Versicherte.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist in Schleswig-Holstein als Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 80a LBG SH umgesetzt: Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, für Beamte auf Widerruf und Anwärter ohne eine Nachteils-Voraussetzung. Der Verzicht auf ergänzende Beihilfe ist unwiderruflich; erfasst ist nur die Krankenversicherung, ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2024. Rechtsgrundlage ist § 80a LBG SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Welche Frist gilt für die Beantragung der pauschalen Beihilfe?
Es gibt keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist; der Zuschuss wird frühestens ab Eingang des Antrags im DLZP gezahlt, ohne Rückwirkung.
Ausführliche Antwort
§ 80a LBG SH enthält keine bezifferte Antragsfrist; abgestellt wird auf die Lebensumstände zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Zuschuss wird frühestens ab Eingang des Antrags beim DLZP und ohne Rückwirkung gezahlt. Wird der jährlich erforderliche Beitragsnachweis nicht vorgelegt, wird die Zahlung zum 01.05. eingestellt; es handelt sich um eine Nachweis-, nicht um eine Antragsausschlussfrist. Rechtsgrundlage ist § 80a LBG SH (Dienstleistungszentrum Personal, schleswig-holstein.de).
Gibt es beim Statuswechsel eine wählbare pauschale Beihilfe?
Beim Statuswechsel gibt es keine wählbare pauschale Beihilfe; § 80a LBG SH gewährt einen GKV-Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Beitrags.
Ausführliche Antwort
Beim Statuswechsel besteht keine frei wählbare pauschale Beihilfe. § 80a LBG SH gewährt einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Beitrags: für Beamte auf Widerruf und auf Zeit ohne weitere Voraussetzung (Absatz 3), für die übrigen freiwillig Versicherten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1; bei Versetzung nach Schleswig-Holstein wird ein anderswo erworbener Anspruch in hälftiger Höhe fortgewährt (Absatz 2), höchstens in der vor einem Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gewährten Höhe (Absatz 6). Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 2, 3 und 6 LBG SH.
Was gilt ohne Antrag auf die pauschale Beihilfe?
Ohne Antrag bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg.
Ausführliche Antwort
Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg — wer nichts unternimmt, bleibt im Regelsystem. Rechtsgrundlage ist § 80a LBG SH.
Erhöht sich die Pauschale im Ruhestand von 50 % auf 70 %?
Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der Sprung von 50 % auf 70 % gilt nur für die reguläre Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Die Pauschale (Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung) bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der Anstieg von 50 % auf 70 % für Versorgungsempfänger gilt nur für die reguläre Beihilfe und ist mit der unwiderruflichen Verzichtserklärung abgewählt. Im Ruhestand wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Versorgungsbezüge bemessen; der Dienstherr erstattet die Hälfte. Rechtsgrundlagen sind § 80a Abs. 1 und 6 sowie § 80 Abs. 7 LBG SH (Beitragsbemessung nach dem SGB V).
Erhöht sich die Pauschale ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 %?
Nein, auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; einen kinderbedingten Aufschlag gibt es im Pauschalsystem nicht.
Ausführliche Antwort
Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; der auf 70 % erhöhte Bemessungssatz ab zwei Kindern besteht nur in der regulären Beihilfe. Im Pauschalsystem gibt es keinen kinderbedingten Aufschlag. Rechtsgrundlagen sind § 80a Abs. 1 und § 80 Abs. 7 LBG SH.
Ist die Wahl der pauschalen Beihilfe unwiderruflich?
Ja, der Antrag muss mit einer Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen verbunden sein; beides ist unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Der Antrag auf den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung muss mit einer Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen verbunden sein; beides ist unwiderruflich. Ein Rückwechsel in die beihilfekonforme Versorgung ist dauerhaft ausgeschlossen, auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Ruhestand. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 6 Satz 1 und 2 LBG SH.
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit gleichzeitiger unwiderruflicher Verzichtserklärung; zuständig ist bei aktiven Beamten der Fachbereich Besoldung des DLZP, bei Versorgungsempfängern der Fachbereich Versorgung.
Ausführliche Antwort
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit gleichzeitiger unwiderruflicher Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen (Pflege ausgenommen). Zuständig ist bei aktiven Beamtinnen und Beamten der Fachbereich Besoldung des Dienstleistungszentrums Personal (DLZP), bei Versorgungsempfängern der Fachbereich Versorgung; Pflichtformular ist der amtliche DLZP-Vordruck, dem der Nachweis der Beitragshöhe der gesetzlichen Krankenversicherung beizufügen ist. Der Zuschuss wird frühestens ab Eingang des Antrags gezahlt. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 6 Satz 1 LBG SH (Dienstleistungszentrum Personal, schleswig-holstein.de).
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse angerechnet?
Ja, Leistungen Dritter zur Krankenversicherung sind bei der Berechnung des GKV-Zuschusses in Abzug zu bringen.
Ausführliche Antwort
Leistungen Dritter zur Krankenversicherung, beispielsweise Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse, sind bei der Berechnung des Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 5 LBG SH.
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Nein, ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt; der GKV-Zuschuss deckt nur den Krankenversicherungsbeitrag.
Ausführliche Antwort
Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt; der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung deckt ausschließlich den Krankenversicherungsbeitrag, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 7 LBG SH.
Was passiert bei späterem Wechsel GKV↔PKV?
Bei Wechsel aus der GKV in ein PKV-Verhältnis wird der Zuschuss höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergewährt; Antrag und Verzicht bleiben unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein privates Versicherungsverhältnis wird der Zuschuss höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergewährt; der Antrag und der Verzicht auf ergänzende Beihilfe bleiben unwiderruflich. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 6 LBG SH.
Muss bei Zuzug nach SH mit pauschaler Beihilfe neu beantragt werden?
Bei Versetzung oder Ernennung im unmittelbaren Anschluss erhält die Person auf Antrag einen neuen SH-Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen KV-Beitrags, ohne Härtefallnachweis.
Ausführliche Antwort
Wird eine Person in den Geltungsbereich des LBG SH versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Beamtenverhältnis ernannt und verliert sie dadurch den Anspruch auf eine Pauschale des bisherigen Dienstherrn, so erhält sie auf Antrag einen Zuschuss des Landes in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; die Härtefall-Voraussetzung des Absatzes 1 entfällt hier. Es handelt sich um einen neuen, antragsgebundenen Anspruch nach dem Recht Schleswig-Holsteins. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 2 LBG SH (Dienstleistungszentrum Personal, schleswig-holstein.de).
Muss nach dem Referendariat für die Beamtung auf Probe erneut beantragt werden?
Ja, beim Wechsel vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das auf Probe kann per Antrag neu über den GKV-Zuschuss bzw. den Verzicht entschieden werden; für spätere Statusänderungen wirkt die Unwiderruflichkeit fort.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das auf Probe kann beziehungsweise muss per Antrag neu über den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung und den Verzicht entschieden werden; Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können bei diesem Wechsel neu über ihren Versicherungsschutz entscheiden. Für spätere Statusänderungen (von der Probe zur Lebenszeit) besteht keine erneute Wahlmöglichkeit; die Unwiderruflichkeit wirkt fort. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 3 und 6 LBG SH (Dienstleistungszentrum Personal, schleswig-holstein.de).
Was ist die pauschale Beihilfe (Grundprinzip)?
§ 80a LBG SH ist kein ‚Hamburger Modell‘ mit Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, sondern ein Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung: freiwillig gesetzlich Versicherte in bestimmten Fallgruppen erhalten auf Antrag 50 % des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei unwiderruflichem Verzicht auf die ergänzende Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Anders als im ‚Hamburger Modell‘ besteht in Schleswig-Holstein kein Wahlrecht zwischen einer pauschalen Beihilfe zur gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung. § 80a LBG SH gewährt ausschließlich freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern in bestimmten Fallgruppen (u. a. wenn ein Wechsel in die private Krankenversicherung im Basistarif nach § 152 VAG finanziell nachteilig oder nicht möglich ist, bei Versetzung mit Verlust einer bisherigen Pauschale oder eines Zuschusses, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Widerruf sowie für am 30.11.2023 bereits freiwillig gesetzlich Versicherte) auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Eine private Krankenversicherung ist nicht zuschussfähig. Der Antrag ist mit einer unwiderruflichen Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfe zu verbinden; ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Rechtsgrundlage ist § 80a LBG SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Es gibt keinen Zuschuss zur Pflegeversicherung; der Pflegebeitrag ist ohne Dienstherrnzuschuss selbst zu tragen, aber nur zum halben Beitragssatz, und im Pflegefall bleibt die individuelle Pflege-Beihilfe erhalten.
Ausführliche Antwort
Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt; der Zuschuss des Landes deckt nur die Krankenversicherung. Der Pflegebeitrag ist ohne Dienstherrnzuschuss selbst zu tragen, jedoch nur zum halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich des vollen Kinderlosenzuschlags (0,6 %), insgesamt also 2,4 %, weil als beihilfeberechtigte Person nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe erhalten. Rechtsgrundlagen sind § 80a Abs. 7 LBG SH, § 6 Abs. 4 Nr. 5 BhVO SH sowie § 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB XI.
GKV-Ergänzung
Wie wirkt die Beihilfe ergänzend zur GKV?
Die Beihilfe ist ergänzend zur GKV; nur selbst getragene Aufwendungen sind beihilfefähig, eine Doppelleistung ist ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Die Beihilfe wird ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt; beihilfefähig sind nur die selbst getragenen Aufwendungen, eine Doppelleistung ist ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist die BhVO SH; der amtliche Volltext ist über gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de abrufbar.
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