Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Hessen
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Hessen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in Hessen?
Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate; bei Teilzeit im pädagogischen Vorbereitungsdienst verlängert er sich je nach Umfang auf 27 oder 33 Monate, insgesamt darf er 45 Monate nicht überschreiten.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate, die längste reguläre Referendariatsdauer aller Bundesländer. Bei Teilzeitbeschäftigung im pädagogischen Vorbereitungsdienst (50 % für ein Hauptsemester oder 66 % für beide Hauptsemester) verlängert er sich auf 27 Monate, bei 50 % für beide Hauptsemester auf 33 Monate; die Gesamtdauer darf einschließlich weiterer Verlängerungen 45 Monate nicht überschreiten. Der Status ist Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) im Beamtenverhältnis auf Widerruf; Einstellung zum 1. Mai beziehungsweise 1. November, Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung. Diese Angaben beruhen auf § 38 Abs. 1, 4 und 5 HLbG sowie § 42 Abs. 6-8 HLbGDV; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie lautet die maßgebliche Ausbildungsvorschrift und Statusbezeichnung?
Maßgebliche Vorschrift ist die HLbGDV; die Statusbezeichnung lautet Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV), nicht OVP.
Ausführliche Antwort
Maßgebliche Vorschrift ist die HLbGDV (Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz). Die Statusbezeichnung lautet Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV); eine OVP wie in anderen Ländern gibt es nicht. Einstellung zum 1. Mai beziehungsweise 1. November. Diese Angaben beruhen auf HLbGDV; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie ist der Vorbereitungsdienst schulartbezogen organisiert?
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen und wird an den Studienseminaren der Hessischen Lehrkräfteakademie nach der HLbGDV durchgeführt; das überwiegende Eingangsamt A13 regelt dagegen das HBesG.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen (Grundschule, Haupt-/Realschule, Gymnasium, Förderschule, berufliche Schulen) und wird an den Studienseminaren der Hessischen Lehrkräfteakademie durchgeführt (§ 39 HLbGDV). Eingangsamt ist überwiegend A13; die Grundschule wird stufenweise bis 2028 auf A13 angehoben. Die Besoldung selbst regelt das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) mit seiner Anlage IV. Diese Angaben beruhen auf § 39 HLbGDV und § 28 HBesG i.V.m. Anlage IV HBesG; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welches Verfahrensrecht regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung?
Der Vorbereitungsdienst wird durch die HLbGDV näher ausgestaltet, die Zweite Staatsprüfung selbst ist jedoch im Gesetz (§§ 43-54 HLbG) geregelt, nicht in der Durchführungsverordnung.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter sind im Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) geregelt: Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes in § 38 HLbG, die Zweite Staatsprüfung im Fünften Teil, §§ 43-54 HLbG (Zweck der Prüfung, Prüfungsteile, Zulassung, Gesamtbewertung, Wiederholungsprüfung, Zeugnis, Entlassung). Die HLbGDV konkretisiert diese Vorgaben durch Verordnung, etwa zur Ausbildungsdauer bei Verkürzung/Verlängerung (§ 42 HLbGDV) und zu den Modulen der Ausbildung. Die Regeldauer beträgt 21 Monate; die Durchführung erfolgt an Studienseminaren der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung. Statusbezeichnung ist Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf §§ 38, 43-54 HLbG; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird; der Antrag ist innerhalb der ersten neun Monate des Vorbereitungsdienstes zu stellen.
Ausführliche Antwort
Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann der Vorbereitungsdienst um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird, etwa durch eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit vor Ausbildungsbeginn, anrechenbare Ausbildungsanteile oder hervorragende Ausbildungsleistungen. Der Antrag ist innerhalb der ersten neun Monate des pädagogischen Vorbereitungsdienstes zu stellen; in der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. Diese Angaben beruhen auf § 38 Abs. 4 Nr. 1 HLbG und § 42 Abs. 1, 2, 4 HLbGDV; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wann verlängert sich der Vorbereitungsdienst?
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bei Nichtbestehen oder Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung, bei Teilzeit (27 oder 33 Monate), bei längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie auf Antrag um höchstens zwölf Monate bei nicht zu vertretender Verzögerung oder Ausbildungsrückstand.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend bei Nichtbestehen beziehungsweise Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung (§ 51 HLbG), bei Teilzeitbeschäftigung auf 27 oder 33 Monate (§ 42 Abs. 7, 8 HLbGDV) sowie bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen oder wenn die Prüfung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht im vorgesehenen Zeitraum stattfinden kann (§ 42 Abs. 5 HLbGDV). Auf Antrag ist außerdem eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate möglich, wenn eine nicht von der Lehrkraft zu vertretende Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand nachgewiesen wird (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG). Insgesamt darf der Vorbereitungsdienst 45 Monate nicht überschreiten (§ 38 Abs. 5 HLbG). Diese Angaben beruhen auf § 38 Abs. 4, 5 HLbG und § 42 Abs. 5, 7, 8 HLbGDV; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ausbildung & Prüfung
Welches Verfahrensrecht regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung?
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung sind in der HLbGDV geregelt; die Regeldauer beträgt 21 Monate, der Abschluss erfolgt mit der Zweiten Staatsprüfung.
Ausführliche Antwort
Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter sind in der Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz (HLbGDV) geregelt. Die Regeldauer beträgt 21 Monate; die Durchführung erfolgt an Studienseminaren der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung. Statusbezeichnung ist Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiV) im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf § 43 HLbGDV; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Einführungsphase 10 WS; Hauptsemester 10–12 WS eigenverantwortet; Prüfungssemester 6–8 WS.
Ausführliche Antwort
Einführungsphase 10 WS; Hauptsemester 10–12 WS eigenverantwortet; Prüfungssemester 6–8 WS. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 43 HLbGDV.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholungsprüfung kann bei besonderen Gründen zugelassen werden, wenn der Antrag binnen einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gestellt wird.
Ausführliche Antwort
Wer die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum vollständig wiederholen; der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend (§ 51 Abs. 1 HLbG). Eine zweite Wiederholungsprüfung kann die Hessische Lehrkräfteakademie zulassen, wenn besondere Gründe eine außergewöhnliche Behinderung im zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und Aussicht auf Erfolg besteht; der Antrag ist binnen einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zu stellen (§ 51 Abs. 2 HLbG). Endgültig nicht bestanden ist die Prüfung erst, wenn auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht, nicht rechtzeitig beantragt oder nicht zugelassen wird (§ 51 Abs. 4 HLbG). Diese Angaben beruhen auf § 51 HLbG; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 73 HBG bedürfen der vorherigen Genehmigung der obersten Dienstbehörde; sie wird bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt.
Ausführliche Antwort
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 73 HBG (unter anderem Nebenamt, Testamentsvollstreckung, entgeltliche Tätigkeiten) bedürfen der vorherigen Genehmigung der obersten Dienstbehörde; die Versagung erfolgt bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn regelt § 72 HBG. Diese Angaben beruhen auf §§ 72, 73 HBG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei?
Nicht genehmigungspflichtig sind unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten und die Verwaltung eigenen Vermögens; teils besteht Anzeigepflicht.
Ausführliche Antwort
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 74 HBG sind unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische sowie Vortrags- und Lehrtätigkeit und die Verwaltung eigenen Vermögens; teils besteht eine Anzeigepflicht. Diese Angaben beruhen auf § 74 HBG, § 40 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie viel Erholungsurlaub steht zu und wie wird Sonderurlaub geregelt?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten, Sonderurlaub richtet sich nach der HUrlVO.
Ausführliche Antwort
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr (Fünf-Tage-Woche). Bei beamteten Lehrkräften wird der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen oder dienstlichen Anlässen richtet sich nach der HUrlVO. Diese Angaben beruhen auf § 9 HUrlVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle hessischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 9 HUrlVO). Bei beamteten Lehrkräften und Lehrkräften im Vorbereitungsdienst gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 9 HUrlVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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