Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Hessen
Was nach dem Referendariat in Hessen kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für Lehrkräfte?
A13 ist Eingangsamt für die meisten Lehrämter; die Grundschule wird stufenweise bis 2028 auf A13 angehoben. Das Grundgehalt beträgt seit 01.07.2026 5.353,60 € (erste verbleibende Stufe, da Stufe 1 zum 01.01.2026 entfallen ist).
Ausführliche Antwort
A13 ist Eingangsamt für die meisten Lehrämter (Haupt-/Real-/Förderschule, Gymnasium, berufliche Schulen); die Grundschule wird stufenweise bis 2028 auf A13 angehoben. Seit 01.01.2026 ist die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsordnung A entfallen; das Grundgehalt A13 beträgt seit 01.07.2026 in der ersten verbleibenden (weiterhin so bezeichneten) Stufe 2 5.353,60 € bis 6.602,82 € in der Endstufe 8. Diese Angaben beruhen auf § 28 HBesG i.V.m. Anlage IV HBesG; die amtliche Tabelle steht auf rv.hessenrecht.hessen.de sowie auf rp-kassel.hessen.de bereit.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Da die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsordnung A zum 01.01.2026 entfallen ist, beginnt das Grundgehalt in A13 faktisch in Stufe 2; der weitere Aufstieg erfolgt in je 3 Jahren durch die Stufen 2 bis 4 und in je 4 Jahren durch die Stufen 5 bis 7, die Endstufe 8 wird nach insgesamt 21 Diensterfahrungsjahren erreicht.
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen. Zum 01.01.2026 ist die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsordnung A rückwirkend entfallen; in der amtlichen Tabelle bleibt die Spalte ‚Stufe 1‘ seither leer, das Grundgehalt beginnt in der (weiterhin so bezeichneten) Stufe 2. Der weitere Aufstieg erfolgt nach jeweils 3 Jahren durch die Stufen 2 bis 4 und nach jeweils 4 Jahren durch die Stufen 5 bis 7; die Endstufe 8 (Endgrundgehalt) wird nach insgesamt 21 Diensterfahrungsjahren erreicht (zuvor: 23 Jahre bei 8 vollständigen Stufen). Mit Stand 01.07.2026 reichen die A13-Beträge von 5.353,60 € in Stufe 2 bis 6.602,82 € in der Endstufe 8; an Gymnasien und beruflichen Schulen kommt eine Studienratszulage hinzu. Rechtsgrundlage ist § 28 HBesG i.V.m. Anlage IV HBesG. Der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt spätestens die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung, spätestens nach fünf Jahren.
Ausführliche Antwort
Nach erfolgreicher Bewährung in der Probezeit erfolgt die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, spätestens nach fünf Jahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Angaben beruhen auf § 20 Abs. 2, 3 HBG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Probe nach dem Referendariat?
Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe.
Ausführliche Antwort
Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Höchstaltersgrenze von 50 Jahren, die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe. Diese Angaben beruhen auf § 20 HBG, § 10 BeamtStG, HLVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die regelmäßige Probezeit dauert einheitlich drei Jahre; eine Verkürzung bei vorheriger gleichwertiger Tätigkeit ist auf Antrag möglich.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige Probezeit dauert einheitlich drei Jahre; auf Antrag ist bei vorheriger gleichwertiger Tätigkeit eine Verkürzung möglich. Die Lebenszeit-Ernennung erfolgt spätestens nach fünf Jahren. Die im HBG genannten zwei Jahre betreffen nur Ämter mit leitender Funktion. Diese Angaben beruhen auf HLVO, § 20 HBG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Was gilt bei einem Länderwechsel für Laufbahn und Beihilfe?
Eine bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung wird nach hessischem Laufbahnrecht anerkannt; die Beihilfe richtet sich nach der eigenen HBeihVO.
Ausführliche Antwort
Beim Länderwechsel wird eine bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung nach dem hessischen Laufbahnrecht anerkannt. Die Beihilfe richtet sich nach der eigenen HBeihVO mit dem familienstandsabhängigen Staffelsystem (50 %/55 %). Beim Zuzug ist die Höchstaltersgrenze von 50 Jahren zu beachten. Diese Angaben beruhen auf § 14 HBG, § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was gilt bei einem Dienstunfall?
Ein Dienstunfall löst Unfallfürsorge aus; bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die Fünf-Jahres-Wartefrist.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall löst Unfallfürsorge aus. Bei Dienstunfähigkeit infolge einer im Dienst zugezogenen Krankheit oder Beschädigung entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die Fünf-Jahres-Wartefrist (Unfallruhegehalt). Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 36 HBeamtVG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ab wann besteht in der Probezeit ein Versorgungsanspruch bei Dienstunfähigkeit?
Beamte auf Probe haben einen Ruhegehaltsanspruch erst bei mindestens fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit; sonst kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Probe erhalten Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit. Wird ein Beamter auf Probe vor Ableistung von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit entlassen, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Beamte auf Widerruf sind davon ausgenommen. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 16 HBeamtVG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Referendare bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit versorgungsrechtlich abgesichert?
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch; es erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch. Die Fünf-Jahres-Wartefrist wird nie erreicht; der Unterhaltsbeitrag gilt ausdrücklich nur für wegen Dienstunfähigkeit entlassene Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, nicht für Beamte auf Widerruf. Folge ist die Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur eine dienstbedingte Dienstunfähigkeit begründet einen Anspruch. Eine private Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeitsabsicherung ist für Referendare daher essenziell. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 16 HBeamtVG, §§ 22, 23 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 24 und 25 HBeamtVG); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 29 und 30 HBeamtVG für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 24 und 25 (Witwengeld) sowie §§ 29 und 30 (Waisengeld) HBeamtVG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Als amtsunabhängige Mindestversorgung gelten mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; sofern günstiger, greift die amtsabhängige Mindestversorgung. Rechtsgrundlage ist § 14 HBeamtVG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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