Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Hessen
Was die Beihilfe in Hessen bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Wie werden Medikamente erstattet und welche Zuzahlung gilt?
Ärztlich, zahnärztlich oder heilpraktisch verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; der Eigenbehalt beträgt 4,50 € je Mittel.
Ausführliche Antwort
Ärztlich, zahnärztlich oder heilpraktisch verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; der Eigenbehalt beträgt 4,50 € je Mittel. Bei Festbeträgen gilt eine Begrenzung; bestimmte Bagatellarzneien sind ab 18 Jahren ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 6 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach § 6 HBeihVO in Verbindung mit den Anlagen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach § 6 HBeihVO in Verbindung mit den Anlagen beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 6 HBeihVO, Anlagen; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?
Maßstab der Angemessenheit ist grundsätzlich nicht der Höchstsatz, sondern der Schwellenwert des Gebührenrahmens von GOÄ (ärztlich) bzw. GOZ (zahnärztlich); nur bei begründeten besonderen Umständen des Einzelfalls sind höhere Sätze bis zum Höchstsatz angemessen.
Ausführliche Antwort
Die Angemessenheit ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ, GOZ bzw. der Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, sind diese Gebühren jedoch nur bis zum Schwellenwert des jeweiligen Gebührenrahmens angemessen, nicht bis zum Höchstsatz; erst bei besonderen Umständen des Einzelfalls (z. B. Schwierigkeit oder Zeitaufwand der Behandlung) kann ein Ansatz bis zum Höchstsatz angemessen sein. Diese Angaben beruhen auf § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Auslandsaufwendungen sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der im Inland entstandenen Kosten beihilfefähig (Kostenvergleich); ohne diesen Vergleich gilt dies bei Bagatellfällen bis 1.000 € je Krankheitsfall sowie bei ambulanten Behandlungen und stationären Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern innerhalb der EU (nicht des gesamten EWR).
Ausführliche Antwort
Außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen sind grundsätzlich nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich, § 14 Abs. 1 HBeihVO). Ohne diese Beschränkung sind sie beihilfefähig bei Dienstreisen, bei vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle sowie ohne weiteren Nachweis, wenn die Aufwendungen eines Krankheitsfalles 1.000 € nicht übersteigen oder wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für ambulante Behandlungen beziehungsweise für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern entstanden sind (§ 14 Abs. 2 HBeihVO). Diese Ausnahme erfasst nach dem Wortlaut nur die EU-Staaten, nicht den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, und bei stationärer Behandlung nur öffentliche Krankenhäuser; bei einer Privatklinik im EU-Ausland bleibt es beim Kostenvergleich mit dem Inland. Diese Angaben beruhen auf § 14 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Medizinisch notwendige Beförderungen und Notfalltransporte sind beihilfefähig; es gilt ein Fahrtkosten-Selbstbehalt von 10 € je einfache Fahrt.
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht; anerkannt werden insbesondere Notfalltransporte sowie medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen. Für Fahrtkosten gilt in Hessen ein Selbstbehalt von 10 € je einfache Fahrt. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, beispielsweise Besuchs- oder Apothekenfahrten, sind nicht beihilfefähig. Den genauen Kilometersatz für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs legt die HBeihVO fest. Diese Angaben beruhen auf §§ 6 und 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Aufwendungen in Geburts- und Todesfällen beihilfefähig?
Aufwendungen in Geburts- und Todesfällen sind nach Maßgabe der HBeihVO beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen in Geburts- und Todesfällen sind nach Maßgabe der HBeihVO beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 9, 13 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie beihilfefähig?
Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik, Sprach- und Beschäftigungstherapie sind als ärztlich verordnete Heilbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO beihilfefähig; feste Höchstbeträge nach Anlage 3 gelten dafür nicht, diese betreffen ausschließlich Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4.
Ausführliche Antwort
Heilmittel (Massage, Krankengymnastik/Bewegungstherapie, Sprachtherapie/Logopädie, Beschäftigungstherapie/Ergotherapie) sind als vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO beihilfefähig, begrenzt durch die allgemeine Angemessenheitsprüfung nach § 5 Abs. 1 HBeihVO. Anlage 3 mit ihren Höchstbeträgen regelt dagegen ausschließlich Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO; für Heilmittel nach Nr. 3 existieren keine entsprechenden Höchstbeträge. Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?
Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 4 HBeihVO im Rahmen der dort geregelten Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 4 HBeihVO im Rahmen der dort geregelten Höchstbeträge beihilfefähig, wie in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt und anders als im Saarland, in Bremen und Hamburg. Diese Angaben beruhen auf Anlage 4 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Hörgeräte beihilfefähig?
Hörgeräte sind nach Maßgabe der HBeihVO im Rahmen eines Höchst- bzw. Festbetrags beihilfefähig; Batterien nur eingeschränkt.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte sind nach Maßgabe der HBeihVO (Anlage zu § 6, Nr. 13) beihilfefähig; es gilt ein Höchst- beziehungsweise Festbetrag nach der Anlage. Batterien sind nur eingeschränkt beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf Anlage HBeihVO (Nr. 13); der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind ambulante Kuren beihilfefähig?
Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen sind nach § 8 HBeihVO im Anerkennungsverfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen sind nach § 8 HBeihVO im Anerkennungsverfahren beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 8 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathie ist nach Maßgabe der HBeihVO eingeschränkt beihilfefähig, durch Heilpraktiker im Rahmen der Höchstbeträge der Anlage 4.
Ausführliche Antwort
Osteopathie ist nach Maßgabe der HBeihVO eingeschränkt beihilfefähig; durch Heilpraktiker erbracht im Rahmen der Höchstbeträge der Anlage 4. Diese Angaben beruhen auf § 6 HBeihVO, Anlage 4; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Psychotherapeutische Behandlungen sind nach Maßgabe der HBeihVO im Anerkennungs- bzw. Gutachterverfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapeutische Behandlungen sind nach Maßgabe der HBeihVO im Anerkennungs- beziehungsweise Gutachterverfahren beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?
Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlungen sind nach Maßgabe der HBeihVO beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlungen sind nach Maßgabe der HBeihVO beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 8 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Sehhilfen und Brillengläser beihilfefähig?
Sehhilfen wie Brillengläser und Kontaktlinsen sind nach § 6 HBeihVO in Verbindung mit den Anlagen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen (Brillengläser und Kontaktlinsen) sind nach § 6 HBeihVO in Verbindung mit den Anlagen beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 6 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Kontaktlinsen sind im Rahmen der Sehhilfen-Regelung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind im Rahmen der Sehhilfen-Regelung des § 6 HBeihVO beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 6 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillengläser sind bis zu festen Höchstbeträgen je Glas beihilfefähig, jedoch ausdrücklich ohne die Brillenfassung; eine Fassung ist nur bei ärztlich verordneten Sportbrillen für den Schulsport bis 52 € beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Nach Anlage 3 Nr. 11.2 HBeihVO sind Aufwendungen für Brillen einschließlich Handwerksleistung, jedoch ausdrücklich ohne Brillenfassung, bis zu festen Höchstbeträgen je Glas beihilfefähig; die Fassung selbst ist von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Eine Ausnahme gilt nach Anlage 3 Nr. 11.5 nur für Schulkinder, die während des Schulsports eine Sportbrille tragen müssen: Hier ist zusätzlich zu den Gläsern auch eine Brillenfassung bis zu 52 € beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf Anlage 3 Nr. 11.2 und Nr. 11.5 HBeihVO (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4); der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig?
Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen sind nach besonderen Richtlinien beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen sind nach besonderen Richtlinien beihilfefähig, etwa bei Kindern bis sechs Jahren und zur Krebsfrüherkennung (Frauen ab 20, Männer ab 45). Diese Angaben beruhen auf HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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