Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Hessen
Die Grundlagen der Beihilfe in Hessen: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten kennzeichnen das hessische Beihilfesystem?
Hessen hat eine eigene HBeihVO mit familienstandsabhängigem Bemessungssystem, gewährt Referendaren 70 % ohne Zahnausschluss, lässt Wahlleistungen mit Eigenbeteiligung zu und erhöht den Satz stationär um 15 %.
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Kennzeichnend für Hessen sind: eigene HBeihVO mit familienstandsabhängigem Bemessungssystem (50 %/55 %); Referendare 70 %; kein Referendar-Zahnausschluss; dynamische Einkommensgrenze (2-facher Grundfreibetrag, 2025 = 24.192 €); Antragsfrist ein Jahr und Bagatellgrenze 250 €; zahntechnische Leistungen zu 50 %; Heilpraktiker beihilfefähig; Wahlleistungen beihilfefähig mit Eigenbeteiligung; stationär +15 %. Diese Angaben beruhen auf HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Bis zu welchem Einkommen wird der Ehegatte für die Bemessungssatz-Erhöhung berücksichtigt?
Der Ehegatte wird berücksichtigt, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr das Zweifache des Grundfreibetrags nicht übersteigt; der Wert ist dynamisch und beträgt für 2026 24.696 €.
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Für die Bemessungssatz-Erhöhung auf 55 % darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a EStG nicht übersteigen. Der Wert ist dynamisch: 2024 = 23.208 € (2 × 11.604 €), 2025 = 24.192 € (2 × 12.096 €), 2026 = 24.696 € (2 × 12.348 €). Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 €. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 2 HBeihVO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Hessen?
Hessen hat eine eigene Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) mit einem eigenständigen, nach Familienstand gestaffelten Bemessungssystem.
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Die Beihilfe in Hessen richtet sich nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO), einer eigenen Landesverordnung auf Grundlage von § 92 HBG. Das Bemessungssystem ist eigenständig und familienstandsabhängig gestaffelt und weicht damit deutlich von anderen Ländern ab. Diese Angaben beruhen auf HBeihVO, § 92 HBG; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige bzw. verheiratete Beihilfeberechtigte?
Alleinstehende Beihilfeberechtigte erhalten 50 %, Verheiratete 55 %; je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Satz um 5 %, höchstens auf 70 %.
Ausführliche Antwort
Der Bemessungssatz beträgt für alleinstehende Beihilfeberechtigte 50 % und für Verheiratete 55 %. Hessen ist das einzige Land mit dem 55-%-Satz für Verheiratete. Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Satz um 5 %, höchstens auf 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welcher Bemessungssatz gilt für Referendare und Anwärter?
Empfänger von Anwärterbezügen (Beamte auf Widerruf, Referendare) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten einen Bemessungssatz von 70 %.
Ausführliche Antwort
Für Empfänger von Anwärterbezügen (Beamte auf Widerruf, Referendare) einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz 70 %. Das ist ein deutlicher Vorteil gegenüber den 50 %, die in den meisten anderen Ländern gelten. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Satz 3 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie wirkt sich ab dem zweiten Kind auf den Bemessungssatz aus?
Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 %, höchstens auf 70 %; Anwärter haben bereits 70 %.
Ausführliche Antwort
Je berücksichtigungsfähiges Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 %, höchstens auf 70 %. Anwärter erreichen die 70 % bereits über ihren Anwärtersatz. Einen 90-%-Satz gibt es in Hessen nicht (außer im Aussteuerungsfall). Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 Satz 4 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Gibt es in Hessen einen eigenständigen Bemessungssatz für Kinder?
Einen eigenständigen Kinder-Bemessungssatz wie in anderen Ländern gibt es in der allgemeinen Beihilfe nicht; Kinder erhöhen dort nur den Satz des Berechtigten um je 5 % (höchstens 70 %). Bei Pflegeaufwendungen nach §§ 9 bis 9d gilt dagegen ein eigener Satz von 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Kinder erhöhen in der allgemeinen Beihilfe den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten um je 5 % (höchstens auf 70 %, § 15 Abs. 1 HBeihVO); ein eigenständiger Kinder-Bemessungssatz von 80 % wie in anderen Ländern existiert insoweit nicht. Bei Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit nach §§ 9 bis 9d gilt jedoch eine eigene Staffel: Der aktive Beihilfeberechtigte selbst erhält 50 % (im Ruhestand 70 %), der berücksichtigungsfähige Ehegatte 70 % und berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind, 80 % (§ 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 HBeihVO). Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt zudem der Satz des aktiven Beihilfeberechtigten bei Pflegeaufwendungen auf 70 % (§ 15 Abs. 10 Satz 2 HBeihVO). Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welcher Bemessungssatz gilt für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Der berücksichtigungsfähige Ehegatte erhöht den Bemessungssatz des Berechtigten von 50 % auf 55 %; für Versorgungsempfänger erhöht sich der Satz um 10 %.
Ausführliche Antwort
Ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte erhöht den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten von 50 % auf 55 %. Diese Erhöhung entfällt, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder seine Einkünfte die Einkommensgrenze übersteigen. Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um 10 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1, 2 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie ändert sich der Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten auf Probe?
Beim Wechsel vom Anwärter (70 %) zum Beamten auf Probe sinkt der Bemessungssatz auf 50 % (alleinstehend) bzw. 55 % (verheiratet).
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Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf, 70 %) zum Beamten auf Probe ändert sich der Bemessungssatz auf 50 % (alleinstehend) beziehungsweise 55 % (verheiratet) und wird damit nach dem Referendariat reduziert; je Kind erhöht er sich um 5 %. Diese Reduzierung ist eine hessische Besonderheit, da Referendare bevorzugt 70 % erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie sind die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick gestaffelt?
Die Staffel lautet: alleinstehend 50 %, verheiratet 55 %, je berücksichtigungsfähiges Kind +5 % bis höchstens 70 %; Versorgungsempfänger +10 %, Anwärter 70 %.
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Hessen rechnet mit einer Staffel statt eines Sprungs: alleinstehend 50 %; verheiratet 55 %; je berücksichtigungsfähiges Kind +5 %, höchstens 70 % (also verheiratet plus ein Kind 60 %, plus zwei Kinder 65 %, plus drei Kinder 70 %). Ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte erreicht im Pflegefall 70 %; Versorgungsempfänger erhalten +10 %, Anwärter 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 1 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Antrag & Fristen
Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe?
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. der ersten Rechnungsausstellung.
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Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen beziehungsweise erster Rechnungsausstellung; es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Sie ist damit kurz, vergleichbar mit dem Saarland. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 9 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welche Bagatellgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn/Beihilfe allgemein)?
Die Bagatellgrenze beträgt 250 € und die Antragsfrist ein Jahr.
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Die Bagatellgrenze beträgt 250 €; die Antragsfrist beträgt ein Jahr. Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO (Abs. 9); der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Ab welcher Höhe wird Beihilfe gewährt (Bagatellgrenze)?
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen 250 € übersteigen; bei niedrigeren Aufwendungen gilt eine Sonderregel über zehn Monate (25 €).
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Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen 250 € übersteigen; bei niedrigeren Aufwendungen wird Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25 € übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Besteht während der Elternzeit ein Beihilfeanspruch?
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 HBG besteht ein Beihilfeanspruch ausdrücklich auch während der Elternzeit, obwohl dann keine Bezüge gezahlt werden; bei Sachleistungsbezug in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Sondersatz von 50 % (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO).
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Der Beihilfeanspruch besteht grundsätzlich, solange Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge gezahlt werden (§ 80 Abs. 1 HBG). Unabhängig davon ordnet § 80 Abs. 2 Nr. 1 HBG ausdrücklich an, dass ein Beihilfeanspruch auch während der Elternzeit besteht, obwohl in dieser Zeit in der Regel keine Bezüge gezahlt werden. Werden während der Elternzeit Sachleistungen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, gilt anstelle der regulären Bemessungssätze der Sondersatz von 50 % der nachgewiesenen Sachleistungs-Geldwerte (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 2 HBG sowie § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HBeihVO; die amtlichen Volltexte sind über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Hessen kennt keine prozentuale jährliche Belastungsgrenze beziehungsweise Kostendämpfungspauschale; die Eigenbeteiligungen sind stattdessen punktuell geregelt.
Ausführliche Antwort
Hessen kennt weder eine klassische jährliche Kostendämpfungspauschale noch eine prozentuale Belastungsgrenze, wie sie andere Länder als Deckelung der Eigenbehalte vorsehen. Stattdessen sind die Eigenbeteiligungen punktuell geregelt: 4,50 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel, 10 € je einfache Fahrt bei Fahrtkosten sowie 16 € je Tag zuzüglich 18,90 € monatlich bei stationären Wahlleistungen. Eine an den Jahresbezügen orientierte Obergrenze der Eigenbeteiligungen besteht nicht. Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %. Rechtsgrundlagen sind §§ 6 und 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Gibt es in Hessen eine jährliche Kostendämpfungspauschale?
Hessen kennt keine klassische jährliche Kostendämpfungspauschale; Eigenbeteiligungen sind punktuell geregelt und der Bemessungssatz erhöht sich stationär um 15 %.
Ausführliche Antwort
Hessen kennt keine klassische jährliche Kostendämpfungspauschale. Eigenbeteiligungen sind punktuell geregelt: Arznei- und Verbandmittel 4,50 € je Mittel; Fahrtkosten-Selbstbehalt 10 € je einfache Fahrt; Wahlleistung Zweibettzimmer 16 €/Tag zuzüglich 18,90 €/Monat. Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %. Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 6a, 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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