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Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Hamburg

Wie die Beihilfe in Hamburg Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie werden Leistungen von Privatkliniken behandelt?

Leistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; bei Einrichtungen ohne diese Entgeltsysteme gelten die Begrenzungen des § 18 HmbBeihVO.

Ausführliche Antwort

Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser (KHEntgG/BPflV) sind beihilfefähig; bei Einrichtungen ohne diese Entgeltsysteme gelten die Begrenzungen des § 18 HmbBeihVO. Diese Angaben beruhen auf § 18 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Behandelt dich eine Einrichtung ohne die üblichen Krankenhaus-Entgeltsysteme, gelten die Begrenzungen des § 18 HmbBeihVO.
Rechtsgrundlage: § 18 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Gibt es einen Tagesdeckel für Wahlleistungs-Selbstbehalte?

Ein Wahlleistungs-Tagesdeckel ist nicht relevant, da Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind; übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 %/312 €.

Ausführliche Antwort

Ein Wahlleistungs-Tagesdeckel ist nicht relevant, da Wahlleistungen nach § 18 Abs. 2 HmbBeihVO ohnehin generell nicht beihilfefähig sind. Übergreifend wirkt die Belastungsgrenze von 2 %/312 € nach § 8 Abs. 3 HmbBeihVO. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Einen Tagesdeckel für Wahlleistungen gibt es nicht – Wahlleistungen sind ausgeschlossen; übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 %/312 €.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 2, § 8 Abs. 3 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Besteht freie Krankenhauswahl?

Eine ‚freie Krankenhauswahl‘ regelt die HmbBeihVO nicht ausdrücklich. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen eines nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses; wählt die oder der Beihilfeberechtigte ein nicht gefördertes, etwa privates Krankenhaus, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, der bei einem vergleichbaren geförderten Hamburger Krankenhaus beihilfefähig wäre.

Ausführliche Antwort

§ 18 HmbBeihVO regelt keine ‚freie Krankenhauswahl‘. Beihilfefähig sind gemäß § 18 Abs. 1 HmbBeihVO die allgemeinen Krankenhausleistungen eines nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses. Entscheidet sich die oder der Beihilfeberechtigte für ein nicht gefördertes Krankenhaus, etwa ein privates Krankenhaus ohne entsprechenden Versorgungsvertrag, begrenzt § 18 Abs. 5 HmbBeihVO die Erstattung auf den Betrag, der bei einem vergleichbaren geförderten Hamburger Krankenhaus beihilfefähig wäre. In der Wirkung kann damit zwar auch ein anderes Krankenhaus gewählt werden, jedoch ohne Anspruch auf Mehrkostenerstattung – eine im Wortlaut geregelte ‚freie Wahl mit Begrenzung bei höherwertiger Wahl‘ existiert so nicht. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 1 und Abs. 5 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Eine freie Krankenhauswahl regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Wählst du ein nicht gefördertes Krankenhaus, wird nur der Betrag erstattet, der bei einem vergleichbaren geförderten Hamburger Krankenhaus beihilfefähig wäre.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 und Abs. 5 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen (Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz) sind ohne gesonderten Gebührensteigerungssatz beihilfefähig; gesondert berechnete Wahlleistungen (Wahlarzt, Wahlunterkunft) sind in Hamburg nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen ist zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahlleistungen zu unterscheiden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) über Fallpauschalen abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz wie in der Gebührenordnung für Ärzte gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete Wahlleistungen wie die wahlärztliche Behandlung und die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer) sind in Hamburg nicht beihilfefähig; diese Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif der Krankenversicherung abzusichern. Übergreifend wirkt die Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens 312 €. Diese Angaben beruhen auf § 18 HmbBeihVO in Verbindung mit § 80 Abs. 12 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig; Chefarzt und Ein- oder Zweibettzimmer musst du in Hamburg privat absichern.
Rechtsgrundlage: § 18 HmbBeihVO i.V.m. § 80 Abs. 12 HmbBG (allg. KH-Leistungen; Wahlleistungen nicht beihilfefähig) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026 (HmbBeihVO)

Welche Krankenhausleistungen sind beihilfefähig?

Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen; Mehraufwendungen für Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Allgemeine Krankenhausleistungen (DRG/Pflegesätze nach KHEntgG/BPflV) sind beihilfefähig; Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (Wahlarzt, Wahlleistung Unterkunft) sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 18 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen; Mehrkosten für Wahlleistungen nicht.
Rechtsgrundlage: § 18 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Gibt es einen Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer?

Es gibt keinen Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer, da die Wahlleistung Unterkunft insgesamt nicht beihilfefähig ist.

Ausführliche Antwort

Ein Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer besteht nicht, da die Wahlleistung Unterkunft insgesamt nicht beihilfefähig ist. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Einen Selbstbehalt fürs Zweibettzimmer gibt es nicht, da die Wahlleistung Unterkunft ohnehin ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 2 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Gibt es einen Selbstbehalt für wahlärztliche Leistungen?

Es gibt keinen wahlärztlichen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen nicht beihilfefähig sind.

Ausführliche Antwort

Ein wahlärztlicher Selbstbehalt besteht nicht, da wahlärztliche Leistungen nicht beihilfefähig sind; erstattungsfähig sind nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Auch für die Chefarztbehandlung gibt es keinen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen nicht beihilfefähig sind.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 2 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

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