Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Hamburg
Wie die Beihilfe in Hamburg Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Leistungen von Privatkliniken behandelt?
Leistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; bei Einrichtungen ohne diese Entgeltsysteme gelten die Begrenzungen des § 18 HmbBeihVO.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser (KHEntgG/BPflV) sind beihilfefähig; bei Einrichtungen ohne diese Entgeltsysteme gelten die Begrenzungen des § 18 HmbBeihVO. Diese Angaben beruhen auf § 18 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Gibt es einen Tagesdeckel für Wahlleistungs-Selbstbehalte?
Ein Wahlleistungs-Tagesdeckel ist nicht relevant, da Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind; übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 %/312 €.
Ausführliche Antwort
Ein Wahlleistungs-Tagesdeckel ist nicht relevant, da Wahlleistungen nach § 18 Abs. 2 HmbBeihVO ohnehin generell nicht beihilfefähig sind. Übergreifend wirkt die Belastungsgrenze von 2 %/312 € nach § 8 Abs. 3 HmbBeihVO. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Eine ‚freie Krankenhauswahl‘ regelt die HmbBeihVO nicht ausdrücklich. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen eines nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses; wählt die oder der Beihilfeberechtigte ein nicht gefördertes, etwa privates Krankenhaus, ist die Erstattung auf den Betrag begrenzt, der bei einem vergleichbaren geförderten Hamburger Krankenhaus beihilfefähig wäre.
Ausführliche Antwort
§ 18 HmbBeihVO regelt keine ‚freie Krankenhauswahl‘. Beihilfefähig sind gemäß § 18 Abs. 1 HmbBeihVO die allgemeinen Krankenhausleistungen eines nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses. Entscheidet sich die oder der Beihilfeberechtigte für ein nicht gefördertes Krankenhaus, etwa ein privates Krankenhaus ohne entsprechenden Versorgungsvertrag, begrenzt § 18 Abs. 5 HmbBeihVO die Erstattung auf den Betrag, der bei einem vergleichbaren geförderten Hamburger Krankenhaus beihilfefähig wäre. In der Wirkung kann damit zwar auch ein anderes Krankenhaus gewählt werden, jedoch ohne Anspruch auf Mehrkostenerstattung – eine im Wortlaut geregelte ‚freie Wahl mit Begrenzung bei höherwertiger Wahl‘ existiert so nicht. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 1 und Abs. 5 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen (Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz) sind ohne gesonderten Gebührensteigerungssatz beihilfefähig; gesondert berechnete Wahlleistungen (Wahlarzt, Wahlunterkunft) sind in Hamburg nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen ist zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahlleistungen zu unterscheiden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) über Fallpauschalen abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz wie in der Gebührenordnung für Ärzte gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete Wahlleistungen wie die wahlärztliche Behandlung und die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer) sind in Hamburg nicht beihilfefähig; diese Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif der Krankenversicherung abzusichern. Übergreifend wirkt die Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens 312 €. Diese Angaben beruhen auf § 18 HmbBeihVO in Verbindung mit § 80 Abs. 12 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Welche Krankenhausleistungen sind beihilfefähig?
Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen; Mehraufwendungen für Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Allgemeine Krankenhausleistungen (DRG/Pflegesätze nach KHEntgG/BPflV) sind beihilfefähig; Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (Wahlarzt, Wahlleistung Unterkunft) sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 18 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Gibt es einen Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer?
Es gibt keinen Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer, da die Wahlleistung Unterkunft insgesamt nicht beihilfefähig ist.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer besteht nicht, da die Wahlleistung Unterkunft insgesamt nicht beihilfefähig ist. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Gibt es einen Selbstbehalt für wahlärztliche Leistungen?
Es gibt keinen wahlärztlichen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen nicht beihilfefähig sind.
Ausführliche Antwort
Ein wahlärztlicher Selbstbehalt besteht nicht, da wahlärztliche Leistungen nicht beihilfefähig sind; erstattungsfähig sind nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
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