Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Hamburg
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Hamburg kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV-Beitragssatz und Zusatzbeitrag (und wie ist die PKV zu bewerten)?
Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 %.
Ausführliche Antwort
Die GKV ist bundeseinheitlich geregelt: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V); der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 % (§ 242a SGB V). Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind als Beamte auf Widerruf versicherungsfrei; bei freiwilliger GKV tragen sie den Beitrag ohne Arbeitgeberanteil selbst. Bei der PKV liegt die Beihilfe in der Regel bei 50 %, die Restkosten laufen über einen PKV-Beihilfeergänzungstarif; die Prämien sind Marktdaten ohne amtlichen Einheitssatz. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V; Beihilfe nach HmbBG/BhV.
Pauschale Beihilfe
Ist in Hamburg eine pauschale Beihilfe wählbar?
Ja, auf Antrag wird anstelle der Einzelbeihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt.
Ausführliche Antwort
Auf Antrag wird anstelle der Einzelbeihilfe eine monatliche Pauschale in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt (bei PKV höchstens hälftiger Basistarif-Beitrag); sie steht freiwillig gesetzlich oder entsprechend privat Versicherten offen und ist mit dem Verzicht auf ergänzende Beihilfen verbunden. Die Wahl ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Hamburg hat dieses Modell am 01.08.2018 als bundesweit erstes Land eingeführt; die Auszahlung erfolgt monatlich mit den Bezügen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Gibt es eine Frist zur Beantragung der pauschalen Beihilfe?
Eine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist besteht nicht; der Antrag ist nur für die Zukunft, nicht rückwirkend möglich.
Ausführliche Antwort
Eine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist für die Wahl der pauschalen Beihilfe besteht in Hamburg nicht; § 80 Abs. 10 HmbBG enthält keine Fristregelung (die Zwei-Jahres-Frist des § 80 Abs. 6 HmbBG betrifft nur die individuelle Beihilfe). Belegt ist lediglich, dass der Antrag nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist; er sollte daher rechtzeitig vor oder zu Dienstbeginn gestellt werden. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt/FAQ (hamburg.de).
Ist die pauschale Beihilfe beim Statuswechsel wählbar?
Ja, beim Statuswechsel kann anstelle der Einzelbeihilfe die pauschale Beihilfe gewählt werden.
Ausführliche Antwort
Beim Statuswechsel ist die pauschale Beihilfe wählbar: auf Antrag eine monatliche Pauschale in Höhe des hälftigen nachgewiesenen KV-Beitrags (bei PKV höchstens hälftiger Basistarif) anstelle der Einzelbeihilfe, mit Verzicht auf ergänzende Beihilfen; die Wahl ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Dies ist eine zentrale Beratungsfrage beim Wechsel. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?
Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.
Ausführliche Antwort
Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz; die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg, wer nichts tut, bleibt im Regelsystem. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG.
Erhöht sich die Pauschale im Ruhestand von 50 % auf 70 %?
Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; die 50/70-Staffelung gilt nur bei der individuellen Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen KV-Beitrags (bei PKV höchstens halber Basistarif-Beitrag). Die Staffelung von 50 auf 70 % existiert nur bei der individuellen Beihilfe (Bemessungssatz) und wurde mit dem Verzicht abgewählt. Der Pauschalanspruch bleibt im Ruhestand bestehen, aber ohne erhöhten Satz. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 3 HmbBG (gegenüber Abs. 9).
Erhöht sich die Pauschale ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 %?
Nein, auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Ausführliche Antwort
Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des KV-Beitrags. Der Sprung auf 70 % ab dem zweiten Kind existiert nur bei der individuellen Beihilfe; im Pauschalsystem gibt es keinen kinderzahlabhängigen Sprung, für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres KV-Beitrags gewährt (unter Anrechnung von Drittzuschüssen). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG (gegenüber Abs. 9 Satz 3).
Ist die Wahl der pauschalen Beihilfe unwiderruflich?
Ja, der Antrag und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform.
Ausführliche Antwort
Ja. Der Antrag auf die Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB; ein Wechsel zwischen pauschaler und individueller Beihilfe ist auch im Ruhestand nicht möglich. Ausnahme ist die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (zum Beispiel Widerruf zu Probe); Sonderfall ist die Heilfürsorge-Überleitung nach dem Gesetz vom 21.01.2026. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 6 HmbBG; § 126 BGB.
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Der schriftliche, unwiderrufliche Antrag ist in der Regel über die Personalstelle der Dienstbehörde zu stellen; Festsetzung und Auszahlung erfolgen über das Zentrum für Personaldienste (ZPD).
Ausführliche Antwort
Der Antrag ist schriftlich und unwiderruflich mit Verzicht auf ergänzende Beihilfen zu stellen (Schriftform § 126 BGB), in der Regel über die zuständige Personalstelle der Dienstbehörde; Festsetzung und Auszahlung erfolgen über das Zentrum für Personaldienste (ZPD). Der Antrag wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend; die individuelle Beihilfe verbleibt bei der Beihilfestelle des ZPD. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt „Pauschale Beihilfe“ (hamburg.de).
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse auf die Pauschale angerechnet?
Ja, Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung werden bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt.
Ausführliche Antwort
Ja. Beiträge eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung beziehungsweise ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen; die Pauschale vermindert sich entsprechend um solche Drittzuschüsse, was vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen greift. Beitragsänderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 5, 8 HmbBG.
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Ja, Aufwendungen mit Leistungspflicht der Pflegeversicherung sind von der Pauschale nicht umfasst; im Pflegefall besteht weiter Anspruch auf individuelle Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Ja. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die pauschale Beihilfe deckt nur den Krankenversicherungs-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag; im Pflegefall besteht daher trotz Pauschale ein Anspruch auf individuelle Beihilfe. Der Verzicht betrifft nur die ergänzenden Kranken-Beihilfen. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 HmbBG; § 22 HmbBeihVO.
Was passiert mit der Pauschale bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV?
Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber auf höchstens die vor der Änderung gewährte Höhe gedeckelt.
Ausführliche Antwort
Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs bestehen, wird aber höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt; bei PKV generell höchstens halber Basistarif-Beitrag. Ausnahme von der Deckelung ist die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (zum Beispiel Widerruf zu Probe). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 Satz 7 HmbBG.
Muss die pauschale Beihilfe bei Zuzug nach Hamburg neu beantragt werden?
Ja, bei Dienstherrnwechsel gilt das Recht des neuen Landes; bei Zuzug nach Hamburg ist die Pauschale mit der neuen Beihilfeberechtigung erneut zu beantragen.
Ausführliche Antwort
Bei einem Dienstherrnwechsel endet das bisherige Beihilferechtsverhältnis, es gilt das Recht des neuen Landes. Bei Zuzug nach Hamburg ist die Pauschale mit der neuen Beihilfeberechtigung erneut zu beantragen beziehungsweise besteht ein neues Wahlrecht; der Verzicht des Ursprungslandes bindet nicht fort. Innerhalb Hamburgs ist die Wahl unwiderruflich (Ausnahme neues Beamtenverhältnis). Bei Wegzug in ein Land ohne Pauschale entfällt der Anspruch und es erfolgt der Rückfall auf individuelle Beihilfe. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt (hamburg.de).
Muss nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe erneut ein Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt werden?
Ja, mit der Einstellung auf Probe entsteht ein neues Beamtenverhältnis und damit eine neue Beihilfeberechtigung, sodass ein erneuter Antrag erforderlich ist.
Ausführliche Antwort
Ja. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Prüfung kraft Gesetzes; die anschließende Einstellung auf Probe begründet ein neues Beamtenverhältnis und damit eine neue Beihilfeberechtigung, sodass die Wahl erneut zu treffen und ein erneuter Antrag erforderlich ist (nicht automatisch). Es gilt wie beim Erstantrag: schriftlich, unwiderruflich, nicht rückwirkend; eine bezifferte Ausschlussfrist besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 10 HmbBG; amtliches Merkblatt (hamburg.de).
Was ist die pauschale Beihilfe (Grundprinzip)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags – wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung – als Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft (kein Arbeitgeberanteil zur GKV), ist jedoch in fast allen Ländern unwiderruflich und lohnt sich nur in bestimmten Konstellationen. Diese Angaben beruhen auf § 80 HmbBG (Landesbeihilferecht, länderspezifisch).
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Die pauschale Beihilfe in Hamburg bezuschusst ausschließlich den Krankenversicherungsbeitrag zur Hälfte. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist davon ausdrücklich ausgenommen und vollständig selbst zu tragen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 3,6 %, für Kinderlose 4,2 %.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe nach § 80 Abs. 10 HmbBG bezuschusst nach den Merkblättern des Hamburger Personalamts ausschließlich den Beitrag zur Krankenversicherung, und zwar zur Hälfte. Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung werden ausdrücklich nicht erstattet und sind vollständig selbst zu tragen. Davon zu unterscheiden ist der Pflege-Leistungsfall: Für Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit besteht weiterhin Anspruch auf individuelle Beihilfe zum persönlichen Bemessungssatz (§ 22 HmbBeihVO in Verbindung mit § 80 Abs. 7 HmbBG). Zu den Beitragssätzen: Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt weiterhin 3,4 %; maßgeblich ist die Erhöhung nach Satz 2, die auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zurückgeht. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich der Satz für Mitglieder ohne Kinder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,6 Beitragssatzpunkte auf 4,2 %. Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind wird jeweils ein Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten gewährt, solange das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat: 3,35 % bei zwei Kindern, 3,10 % bei drei, 2,85 % bei vier und 2,60 % ab fünf Kindern.
GKV-Ergänzung
Wie wird bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen abgerechnet?
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung folgt § 80 HmbBG.
Ausführliche Antwort
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung folgt § 80 HmbBG. Diese Angaben beruhen auf § 80 HmbBG; § 3 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
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