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Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Hamburg

Was die Beihilfe in Hamburg bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.

Ambulante Leistungen

Sind Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig?

Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (5–10 €) je Mittel.

Ausführliche Antwort

Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €) je Mittel; es gilt die Festbetragsbegrenzung nach § 35 SGB V. Diese Angaben beruhen auf § 8 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Ein verordnetes Medikament ist beihilfefähig – abzüglich 10 % Eigenbehalt (mindestens 5 €, höchstens 10 €) je Mittel.
Rechtsgrundlage: § 8 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?

Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung sowie Sehhilfen sind nach Maßgabe der Höchst- und Festbeträge beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung sind nach § 11 HmbBeihVO, Sehhilfen nach § 12 beihilfefähig; Höchst- und Festbeträge sind zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 11, 12 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach Maßgabe der Höchst- und Festbeträge beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: §§ 11, 12 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBG, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 177, 178); HmbBeihVO (HmbGVBl. 2010, 6), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?

Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig bis zum Schwellenwert der GOAE- bzw. GOZ-Gebührenrahmen, nicht bis zum höheren Höchstsatz.

Ausführliche Antwort

Die Angemessenheit ärztlicher und zahnärztlicher Aufwendungen richtet sich nach § 2 Abs. 1 HmbBeihVO; danach sind Aufwendungen bis zum Schwellenwert der Gebührenrahmen von GOAE, GOZ bzw. GOP beihilfefähig – nicht, wie zuvor angenommen, bis zum höheren GOAE-Höchstsatz. Welche ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen überhaupt beihilfefähig sind, regeln §§ 5, 7 HmbBeihVO.

Beispiel: Deine Arztrechnung ist bis zum Schwellenwert der GOÄ beihilfefähig, nicht bis zum Höchstsatz. Bei der Zahnbehandlung gilt das genauso nach GOZ.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?

Krankheitskosten im Ausland werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der im Inland entstehenden Kosten erstattet; diese Einschränkung entfällt u. a. bei Dienstreise-Erkrankungen, medizinisch begründeten Fällen und wenn die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen (§ 28 Abs. 2 HmbBeihVO).

Ausführliche Antwort

Nach § 28 Abs. 1 HmbBeihVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, soweit sie auch bei einer Behandlung in Hamburg beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich mit dem Inland). Diese Einschränkung entfällt nach § 28 Abs. 2 HmbBeihVO jedoch in mehreren Fällen: bei einer Erkrankung auf Dienstreise, bei ärztlich attestierter wesentlich größerer Erfolgsaussicht der Auslandsbehandlung, bei notfallbedingter Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus – und auch dann, wenn die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 HmbBeihVO). Eine ausdrückliche Gleichstellung von EU/EWR-Staaten mit dem Inland sieht die Verordnung nicht vor.

Beispiel: Wirst du im Ausland krank, wird grundsätzlich nur bis zur Höhe der Inlandskosten erstattet. Bis 1.000 € je Krankheitsfall entfällt diese Einschränkung.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010, § 28 i.d.F. vom 04.11.2014 (gültig ab 01.01.2015)

Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?

Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 16 HmbBeihVO); für die Nutzung eines privaten Pkw sind 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig, der Eigenbehalt beträgt 10 % je Fahrt (5-10 €); eine Ausschlussgrenze von 30 Kilometern besteht nicht.

Ausführliche Antwort

Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht, insbesondere bei Notfalltransporten sowie medizinisch notwendigen Fahrten zu Behandlungen (z. B. Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie). Wird ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HmbBeihVO 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig – nicht, wie zuvor angenommen, 0,30 Euro. Je einfacher Fahrt ist ein Eigenbehalt von 10 %, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, abzuziehen (§ 16 Abs. 2 HmbBeihVO). Eine Ausschlussgrenze für Fahrten unter 30 Kilometern ist im Verordnungstext nicht enthalten; § 16 Abs. 3 HmbBeihVO schließt lediglich Mehrkosten durch Mitnahme weiterer Personen oder Gepäck, durch die Wahl eines entfernteren Behandlungsortes sowie die Rückbeförderung aus dem Urlaub und von Kuren aus.

Beispiel: Eine medizinisch notwendige Fahrt wird mit 0,20 € je Kilometer erstattet, abzüglich 10 % Eigenbehalt je Fahrt. Eine Ausschlussgrenze von 30 Kilometern gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 16 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Gibt es eine pauschale Geburts- oder Todesfallleistung?

Es gibt Pauschalleistungen: 200 Euro für die Säuglings-/Kleinkinderausstattung bei Geburt (§ 25 Abs. 3 HmbBeihVO) sowie im Todesfall bis zu 665 Euro, bei Kindern 435 Euro (§ 27 Abs. 1 HmbBeihVO).

Ausführliche Antwort

Die HmbBeihVO kennt Pauschalleistungen: Nach § 25 Abs. 3 HmbBeihVO wird bei Geburt eine Pauschale von 200 Euro für die Säuglings- bzw. Kleinkinderausstattung gewährt, wenn entsprechende Aufwendungen versichert werden. Nach § 27 Abs. 1 HmbBeihVO wird im Todesfall eine Pauschale von bis zu 665 Euro (bei Kindern 435 Euro) gewährt; sie reduziert sich auf 333 bzw. 218 Euro, wenn anderweitige Ansprüche ab 1.000 Euro bestehen, und entfällt vollständig ab 2.000 Euro anderweitiger Ansprüche.

Beispiel: Bei der Geburt gibt es eine Pauschale von 200 € für die Säuglingsausstattung. Im Todesfall zahlt die Beihilfe bis zu 665 €, bei Kindern 435 €.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 1 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648)

Sind Heilmittel wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie und Ergotherapie beihilfefähig?

Ja, ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Heilmittel sind beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Heilmittel (unter anderem Inhalationen, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Packungen, Hydrotherapie, Logopädie, Ergotherapie, podologische Behandlungen) sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 9 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Ärztlich verordnete Heilmittel wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie oder Ergotherapie sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 9 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind Heilpraktikerleistungen in Hamburg beihilfefähig?

Nein, Heilpraktikerleistungen sind in Hamburg nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Heilpraktikerleistungen sind gesetzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, einschließlich der bei deren Behandlung verbrauchten oder verordneten Materialien und Arznei-/Verbandmittel. Der Arznei-Eigenbehalt beträgt im Übrigen 10 % (5–10 €, § 8 HmbBeihVO). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Gehst du zum Heilpraktiker, zahlst du in Hamburg selbst – solche Leistungen sind gesetzlich von der Beihilfe ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 12 Nr. 1 Buchst. i HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Bis zu welchem Betrag sind Hörgeräte beihilfefähig?

Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.050 € je Ohr beihilfefähig, eine erneute Beschaffung ist alle fünf Jahre möglich.

Ausführliche Antwort

Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.050 € je Ohr beihilfefähig (gegebenenfalls zuzüglich medizinisch indizierter Fernbedienung); bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist eine Überschreitung möglich. Eine erneute Beschaffung ist alle fünf Jahre möglich. Diese Angaben beruhen auf § 11 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Ein Hörgerät ist bis 1.050 € je Ohr beihilfefähig, eine erneute Beschaffung alle fünf Jahre.
Rechtsgrundlage: § 11 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind ambulante Kuren beihilfefähig?

Ja, Kuren sind nach Maßgabe des Anerkennungsverfahrens und der Höchstbeträge beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Kuren sind nach Maßgabe des Anerkennungsverfahrens und der Höchstbeträge beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 21 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Eine Kur ist nach einem Anerkennungsverfahren und bis zu den Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 21 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Ist Osteopathie beihilfefähig?

Osteopathie ist in der abschließenden Liste der Heilbehandlungen des § 9 HmbBeihVO nicht enthalten und daher nicht automatisch beihilfefähig; durch Heilpraktiker erbrachte Osteopathie ist ohnehin ausgeschlossen. Nur wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung als eigenständige, wissenschaftlich anerkannte ärztliche Leistung nach GOÄ erbringt und die medizinische Notwendigkeit belegt ist, kommt im Einzelfall eine Beihilfe in Betracht.

Ausführliche Antwort

Osteopathische Leistungen sind nicht beihilfefähig, soweit sie durch Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker erbracht werden (Heilpraktikerausschluss seit 01.02.2020, § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG). Eine Zuordnung zu § 9 HmbBeihVO (Heilbehandlungen) trägt hingegen nicht: § 9 Abs. 1 HmbBeihVO enthält eine abschließende Liste beihilfefähiger Heilbehandlungsarten (u. a. Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Elektro-/Lichttherapie, Logopädie, Ergotherapie, podologische Behandlung), in der Osteopathie nicht aufgeführt ist. Wird die Behandlung dagegen von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich erbracht und nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, gilt die allgemeine Regel des ZPD-FAQ, wonach medizinisch notwendige und angemessene ärztliche Behandlungskosten nur beihilfefähig sind, wenn es sich um wissenschaftlich anerkannte Methoden handelt; ob Osteopathie diese Voraussetzung erfüllt, prüft die Festsetzungsstelle im Einzelfall und ist nicht pauschal zu bejahen. Diese Angaben beruhen auf § 9 HmbBeihVO, § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG sowie der FAQ Beihilfe des ZPD Hamburg; die amtlichen Volltexte sind über landesrecht-hamburg.de beziehungsweise hamburg.de/zpd abrufbar.

Beispiel: Osteopathie vom Heilpraktiker ist nicht beihilfefähig; nur ärztlich erbracht im Rahmen der GOÄ.
Rechtsgrundlage: § 9 HmbBeihVO; § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6), § 9 i.d.F. vom 10.12.2024; HmbBG i.d.F. vom 19.11.2024; FAQ Beihilfe ZPD Hamburg; abgerufen 23.09.2026

Ist Psychotherapie beihilfefähig?

Ja, psychotherapeutische Leistungen sind nach Maßgabe der Anerkennungsregeln beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Psychotherapeutische Leistungen (ärztliche/psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ/GOP) sind nach Maßgabe der Anerkennungsregeln beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 6 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Eine Psychotherapie ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 6 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?

Ja, Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich Anschlussrehabilitation sind beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der Anschlussrehabilitation sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 20 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Eine Reha einschließlich Anschlussrehabilitation ist beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 20 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind Sehhilfen und Brillengläser beihilfefähig?

Für Erwachsene sind Sehhilfen nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder bestimmten Refraktionsfehlern beihilfefähig, für Minderjährige allgemein.

Ausführliche Antwort

Sehhilfen sind für Erwachsene (ab 18) nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung (mindestens WHO-Stufe 1; unter anderem Visus ≤ 0,3 auf dem besseren Auge oder Gesichtsfeld ≤ 10°) oder bei bestimmten Refraktionsfehlern (zum Beispiel Myopie über 6 Dioptrien) beihilfefähig, für unter 18-Jährige allgemein; die Erstbeschaffung erfordert eine augenärztliche Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 12 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Als Erwachsener bekommst du Sehhilfen nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder bestimmten Refraktionsfehlern (z. B. über 6 Dioptrien); für Kinder allgemein.
Rechtsgrundlage: § 12 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?

Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 12 HmbBeihVO beihilfefähig, für Erwachsene nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder Refraktionsfehler.

Ausführliche Antwort

Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 12 HmbBeihVO im Rahmen der Sehhilfen-Indikationen beihilfefähig; für Erwachsene nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder Refraktionsfehler. Diese Angaben beruhen auf § 12 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Kontaktlinsen sind nach § 12 HmbBeihVO beihilfefähig, für Erwachsene nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder Refraktionsfehler.
Rechtsgrundlage: § 12 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind Brillenfassungen beihilfefähig?

Brillenfassungen sind nach § 12 Abs. 7 HmbBeihVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; beihilfefähig sind allein die Gläser beziehungsweise Kontaktlinsen im Rahmen der Sehhilfenregelung mit ihren Höchstbeträgen.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig. § 12 Abs. 7 HmbBeihVO bestimmt wörtlich: „Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillen- oder Kontaktlinsenversicherungen sowie Etuis und dergleichen sind nicht beihilfefähig.“ Beihilfefähig sind im Rahmen der Sehhilfenregelung des § 12 HmbBeihVO ausschließlich die Gläser beziehungsweise Kontaktlinsen, begrenzt auf die dort genannten Höchstbeträge. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Die Brillenfassung zahlst du selbst, sie ist ausdrücklich nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind nur die Gläser oder Kontaktlinsen.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 7 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Sind Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen beihilfefähig?

Ja, Früherkennung, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen sind beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 24 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Früherkennung, Vorsorge und Schutzimpfungen sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 24 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: HmbBeihVO vom 12.01.2010 (HmbGVBl. 2010, 6); § 6 neu gefasst sowie §§ 11a, 18a, 19a und 24a neu eingefügt durch § 1 der Verordnung vom 10.12.2024 (HmbGVBl. S. 648); Stand 23.09.2026

Behörden & Verbände

Sind Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig?

Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (5–10 €) je Mittel.

Ausführliche Antwort

Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €) je Mittel; es gilt die Festbetragsbegrenzung nach § 35 SGB V. Diese Angaben beruhen auf § 8 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.

Beispiel: Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (5–10 €) je Mittel.
Rechtsgrundlage: § 8 HmbBeihVO · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

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