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Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Brandenburg

Was die Beihilfe in Brandenburg bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.

Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es Zuzahlungen?

Ja, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; es gilt ein Eigenbehalt nach § 49 BBhV.

Ausführliche Antwort

Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; es gilt ein Eigenbehalt nach § 49 BBhV, eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 22, 49 BBhV.

Beispiel: Verschreibt dir der Arzt ein Medikament, ist es beihilfefähig – abzüglich eines Eigenbehalts nach § 49 BBhV.
Rechtsgrundlage: §§ 22, 49 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?

Ja, Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach den §§ 24, 25 BBhV mit den zugehörigen Anlagen beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach den §§ 24, 25 BBhV in Verbindung mit den Anlagen 11/12 beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 24, 25 BBhV.

Beispiel: Hilfsmittel und Sehhilfen wie eine Brille sind nach §§ 24, 25 BBhV beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: §§ 24, 25 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?

Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ beihilfefähig; maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6 BBhV. Diese Angaben beruhen auf § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ.

Beispiel: Deine Arztrechnung ist bis zum Höchstsatz der GOÄ beihilfefähig, soweit sie angemessen ist.
Rechtsgrundlage: § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?

Krankheitskosten in der Europäischen Union sind wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt grundsätzlich ein Kostenvergleich mit dem Inland, außer bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen bis 1.000 € je Krankheitsfall (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BBhV).

Ausführliche Antwort

Da Brandenburg die Bundesbeihilfeverordnung anwendet, richten sich Auslandsaufwendungen nach § 11 BBhV: Nach Absatz 1 werden Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen behandelt; ein EWR-Bezug ist im Wortlaut nicht enthalten. Außerhalb der Europäischen Union sind die Aufwendungen nach Absatz 2 grundsätzlich nur bis zur Höhe der im Inland beihilfefähigen Kosten erstattungsfähig (Kostenvergleich). Ohne diese Begrenzung sind sie beihilfefähig, wenn sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht aufschiebbar war (Nr. 1), wenn sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen (Nr. 2), oder bei akutem Behandlungsbedarf in Grenznähe (Nr. 3). Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Wirst du in der EU krank, wird wie im Inland erstattet. Außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind aber ohne Vergleich beihilfefähig, solange sie 1.000 € je Krankheitsfall nicht übersteigen.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1–3 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?

Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 31 BBhV); Pkw 0,20 €/km; Eigenbehalt nach § 49 BBhV.

Ausführliche Antwort

Da Brandenburg die Bundesbeihilfeverordnung anwendet, richten sich Fahrt- und Beförderungskosten nach § 31 BBhV: Beihilfefähig sind Beförderungen, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht, insbesondere Notfalltransporte sowie medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen (etwa Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie). Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund sind nicht beihilfefähig. Den genauen Kilometersatz für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs legt § 31 BBhV fest. Diese Angaben beruhen auf § 31 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.

Beispiel: Eine medizinisch notwendige Fahrt, etwa zur Dialyse, wird erstattet – mit dem eigenen Pkw 0,20 € je Kilometer, abzüglich Eigenbehalt.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 3 Satz 2 u. 3 BBhV (Pkw 0,20 €/km; Eigenbehalt nach § 49 BBhV) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?

Bei Geburt sind Aufwendungen nach § 42 BBhV, im Todesfall die Überführungskosten nach § 44 BBhV beihilfefähig; eine gemeinsame Überschrift „Geburts- und Todesfälle“ gibt es in der BBhV nicht.

Ausführliche Antwort

Die BBhV kennt keine gemeinsame Vorschrift „Geburts- und Todesfälle“. Aufwendungen bei Schwangerschaft und Geburt (u. a. ärztliche Betreuung, Hebamme, Unterkunft am Entbindungsort) sind nach § 42 BBhV beihilfefähig. Im Todesfall sind als Beihilfeleistung allein die Überführungskosten nach § 44 BBhV erfasst; ein Sterbegeld ist keine Beihilfeleistung, sondern eine versorgungsrechtliche Leistung außerhalb der BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 42, 44 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Bei einer Geburt sind die anfallenden Aufwendungen nach der BBhV beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 42 BBhV (Schwangerschaft und Geburt); § 44 BBhV (Überführungskosten) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?

Ja, Heilmittel sind nach § 23 BBhV mit Höchstbeträgen der Anlage 9 beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Heilmittel (Massage, Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie) sind nach § 23 BBhV in Verbindung mit der Anlage 9 (Höchstbeträge) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 23 BBhV i.V.m. Anlage 9.

Beispiel: Massage, Krankengymnastik oder Logopädie sind bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 9 beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 BBhV; Anlage 9 · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?

Ja, Heilpraktikerleistungen sind nach § 13 BBhV mit Höchstbeträgen beihilfefähig (anders als in SL, HB, HH).

Ausführliche Antwort

Heilpraktikerleistungen sind nach § 13 BBhV in Verbindung mit § 6 Abs. 5 (Höchstbeträge nach Anlage 2) beihilfefähig; Brandenburg folgt insoweit der Bundes-BBhV, anders als etwa das Saarland, Bremen oder Hamburg. Diese Angaben beruhen auf § 13 BBhV i.V.m. Anlage 2.

Beispiel: Anders als in Bremen oder Hamburg sind Heilpraktikerleistungen in Brandenburg beihilfefähig (§ 13 BBhV).
Rechtsgrundlage: § 13 BBhV i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 4 und § 22 Abs. 6 BBhV; Anlage 2 · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Sind Hörgeräte beihilfefähig?

Hörgeräte sind ab 15 Jahren bis 1.500 € je Ohr beihilfefähig; Batterien sind nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Hörgeräte sind nach der Anlage 11 BBhV (Nr. 8.8) für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 € je Ohr begrenzt beihilfefähig; Batterien sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 Nr. 8.8 BBhV.

Beispiel: Ein Hörgerät ist bis 1.500 € je Ohr beihilfefähig; die Batterien musst du selbst zahlen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, 4 BBhV; Anlage 11 Nr. 8.8 · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Ambulante Kur (Zuschuss/Dauer)

Sanatoriums- und Kurbehandlungen sind nach einem Anerkennungsverfahren beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Sanatoriums- und Kurbehandlungen sind nach §§ 35, 36 BBhV im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 35, 36 BBhV, gesetze-im-internet.de/bbhv.

Beispiel: Eine Kur wird erstattet, wenn sie vorher im Anerkennungsverfahren bewilligt wurde.
Rechtsgrundlage: §§ 35, 36 BBhV (anwendbar in Brandenburg über § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV, aktuelle Fassung; Anwendung über § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg (Stand 09/2026)

Ist Osteopathie beihilfefähig?

Ja, eingeschränkt: Ärztlich oder physiotherapeutisch erbrachte Osteopathie ist nach § 23 BBhV auf den Höchstbetrag der Anlage 9 für Manuelle Therapie begrenzt; von Heilpraktikern erbrachte Osteopathie richtet sich nach § 13 BBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 35. Einen § 23a BBhV gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Eine eigenständige Vorschrift „§ 23a BBhV“ existiert in der amtlichen Inhaltsübersicht nicht; zwischen § 23 (Heilmittel) und § 24 (Komplextherapie) besteht keine Lücke. Osteopathische Leistungen durch heilkundlich zugelassene Leistungserbringer (Ärzte, Physiotherapeuten) sind nach § 23 BBhV i.V.m. Anlage 9 nur bis zum Höchstbetrag für „Manuelle Therapie“ beihilfefähig. Wird die Osteopathie von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker erbracht, richtet sich die Beihilfefähigkeit nach § 13 BBhV i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 4 und Anlage 2 Nr. 35 (osteopathische Behandlung des Unterkiefers bzw. von Schultergelenk und Wirbelsäule). Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 23 BBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 35 und Anlage 9.

Beispiel: Osteopathie ist nur eingeschränkt beihilfefähig. Bei Ärzten und Physiotherapeuten gilt nach § 23 BBhV der Höchstbetrag für Manuelle Therapie, bei Heilpraktikern richtet es sich nach § 13 BBhV.
Rechtsgrundlage: § 23 BBhV i.V.m. Anlage 9 (Manuelle Therapie); § 13 BBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 35 · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Ist Psychotherapie beihilfefähig?

Ja, Psychotherapie ist nach den §§ 18–21 BBhV im Anerkennungs-/Gutachterverfahren beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Psychotherapeutische Behandlungen sind nach den §§ 18–21 BBhV beihilfefähig, teils im Anerkennungs- beziehungsweise Gutachterverfahren. Diese Angaben beruhen auf §§ 18–21 BBhV.

Beispiel: Eine Psychotherapie ist beihilfefähig, meist nach einem vorherigen Gutachterverfahren.
Rechtsgrundlage: §§ 18–21 BBhV (§18 Psychotherapie, §19 Verhaltenstherapie, §20 tiefenpsych./analytisch, §21 psychosom. Grundversorgung) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Werden Kur und Rehabilitation bezuschusst?

Ja, Sanatoriums-/Kur- und Rehabilitationsbehandlungen sind nach den §§ 34–36 BBhV im Anerkennungsverfahren beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Sanatoriums-, Kur- und Rehabilitationsbehandlungen einschließlich Anschlussheilbehandlung sind nach den §§ 34–36 BBhV im Anerkennungsverfahren beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 34–36 BBhV.

Beispiel: Kur und Reha einschließlich Anschlussheilbehandlung sind nach einem Anerkennungsverfahren beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: §§ 34–36 BBhV (§34 Sanatoriumsbehandlung, §35 Anschlussheil-/Suchtbehandlung, §36 Rehabilitationsmaßnahmen) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Sind Brillengläser und Kontaktlinsen beihilfefähig?

Ja, Sehhilfen sind nach § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 beihilfefähig; seit 01.01.2026 werden Brillen pauschal abgerechnet: 110 € bei Einstärken-, 260 € bei Mehrstärkengläsern, jeweils einschließlich Fassung und Refraktionsbestimmung. Für Kontaktlinsen gelten die Regelungen der Anlage 11 fort.

Ausführliche Antwort

Sehhilfen sind nach § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in Verbindung mit der Anlage 11 beihilfefähig, nicht nach § 24 BBhV (dieser regelt die Komplextherapie). Seit dem 01.01.2026 gilt für Brillen eine Pauschalregelung: Beihilfefähig sind bis zu 110 Euro für Brillen mit Einstärkengläsern und bis zu 260 Euro für Brillen mit Mehrstärkengläsern, jeweils einschließlich Fassung und Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker. Die früheren Einzelbeträge für Fassung und einzelne Glasarten sind entfallen. Für Kontaktlinsen gelten die bisherigen Regelungen der Anlage 11 mit ihren medizinischen Voraussetzungen und Höchstbeträgen fort. Diese Angaben beruhen auf § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Brillengläser und Kontaktlinsen sind als Sehhilfen nach § 25 BBhV beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, 4 BBhV; Anlage 11 (Brillenpauschale 110 €/260 €) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Kontaktlinsen

Kontaktlinsen sind als Sehhilfe Hilfsmittel im Sinne des § 25 BBhV und in Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV geregelt. Die Elfte Änderungsverordnung zur BBhV, in Kraft seit 01.01.2026, hat die Brillenabrechnung auf Pauschalbeträge umgestellt; die Regelungen für Kontaktlinsen in Anlage 11 gelten unverändert fort.

Ausführliche Antwort

Brandenburg wendet über § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg die Bundesbeihilfeverordnung an. Kontaktlinsen sind daher als Sehhilfe nach § 25 BBhV in Verbindung mit Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV beihilfefähig; die Voraussetzungen und etwaigen Höchstbeträge ergeben sich aus dem Abschnitt zu Kontaktlinsen in Anlage 11. Die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026, betrifft vor allem die Umstellung der Brillenabrechnung auf Pauschalbeträge; die Regelungen zu Kontaktlinsen bleiben davon unberührt. Nicht einschlägig ist § 24 BBhV, der Komplextherapie und psychiatrische Institutsambulanzen regelt.

Beispiel: Auch Kontaktlinsen fallen unter die Sehhilfen-Regelung und sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 25 BBhV i. V. m. Anlage 11; § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i. d. F. der 11. ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), gültig ab 01.01.2026

Brillenfassung

Die Elfte Änderungsverordnung zur BBhV hat zum 01.01.2026 die gesonderten Höchstbeträge für Brillenfassungen und die nach Glasarten differenzierende Berechnung abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein pauschaler Höchstbetrag je Brille: 110 € bei Einstärkengläsern, 260 € bei Mehrstärkengläsern. Fassung und Refraktionsbestimmung durch die Augenoptik sind darin enthalten.

Ausführliche Antwort

Brandenburg wendet über § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg die Bundesbeihilfeverordnung an. Sehhilfen regelt § 25 BBhV in Verbindung mit Anlage 11. Durch die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026, wurden die früheren Einschränkungen für Brillenfassungen und die nach einzelnen Glasarten differenzierende Höchstbetragsberechnung aufgehoben. Seither gilt ein pauschaler Höchstbetrag je Brille: 110 € bei Einstärkengläsern und 260 € bei Mehrstärkengläsern. Diese Beträge umfassen die Brille einschließlich Fassung sowie die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker. Die Brillenfassung ist damit nicht unbegrenzt beihilfefähig, sondern Bestandteil des jeweiligen Pauschalbetrags; ein zusätzlicher gesonderter Betrag für die Fassung, früher etwa 52 € bei Schulsportbrillen, entfällt. Auch die früheren Einzelbeträge für sphärische, zylindrische, Kunststoff- oder Lichtschutzgläser sind für die normale Brille entfallen und von den Pauschalen erfasst.

Beispiel: Die Brillenfassung hat seit 01.01.2026 keinen eigenen Höchstbetrag mehr. Es gilt pauschal 110 € bei Einstärkengläsern und 260 € bei Mehrstärkengläsern, jeweils einschließlich Fassung.
Rechtsgrundlage: § 25 BBhV i. V. m. Anlage 11; § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i. d. F. der 11. ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), gültig ab 01.01.2026

Sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig?

Ja, Früherkennungsuntersuchungen sind nach § 40 BBhV, Schutzimpfungen nach § 41 BBhV beihilfefähig; §§ 42 und 43 BBhV betreffen andere Themen (Schwangerschaft/Geburt, künstliche Befruchtung).

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen sind nach § 40 BBhV, für Schutzimpfungen nach § 41 BBhV beihilfefähig. Die §§ 42 und 43 BBhV gehören nicht zu diesem Regelungsbereich: § 42 BBhV regelt Schwangerschaft und Geburt, § 43 BBhV die künstliche Befruchtung. Diese Angaben beruhen auf §§ 40, 41 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Vorsorge, Früherkennung und Schutzimpfungen sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 40 BBhV (Früherkennung); § 41 BBhV (Schutzimpfungen) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

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