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Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Brandenburg

Wie die Beihilfe in Brandenburg Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie wird eine Privatklinik behandelt?

Privatkliniken (nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser) sind nur eingeschränkt beihilfefähig; die Begrenzung auf eine Vergleichsberechnung steht in § 26a BBhV, nicht in § 26 Abs. 2 BBhV.

Ausführliche Antwort

Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind nach § 26 BBhV beihilfefähig. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus (Privatklinik) über eine Vergleichsberechnung mit den Kosten eines zugelassenen Krankenhauses ist in § 26a BBhV geregelt. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Beispiel: Lässt du dich in einer Privatklinik behandeln, wird die Beihilfe über eine Vergleichsberechnung begrenzt.
Rechtsgrundlage: § 26a BBhV (Privatklinik, Vergleichsberechnung) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Wie ist der stationäre Eigenbehalt gedeckelt?

Der stationäre Eigenbehalt nach § 49 BBhV ist auf begrenzte Tage im Jahr beschränkt; es gilt die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV.

Ausführliche Antwort

Der stationäre Eigenbehalt richtet sich nach § 49 BBhV (begrenzte Tage pro Jahr) und wird durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV gedeckelt; eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 BBhV.

Beispiel: Im Krankenhaus zahlst du einen Eigenbehalt für begrenzte Tage im Jahr; die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV deckelt ihn.
Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 BBhV (10 €/Kalendertag, höchstens 28 Tage/Jahr); § 50 BBhV (Belastungsgrenze) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Besteht freie Krankenhauswahl?

Ja, es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausführliche Antwort

Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 BBhV, bei Privatkliniken mit Begrenzung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.

Beispiel: Du hast freie Krankenhauswahl; die allgemeinen Krankenhausleistungen sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 26 BBhV (zugelassene Krankenhäuser, keine Einschränkung auf ein bestimmtes Haus); § 26a BBhV (Privatklinik, Vergleichsberechnung) · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), ab 01.01.2026

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl, § 26 BBhV); stationäre Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern voll beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht (§ 26 BBhV), und es besteht freie Krankenhauswahl. Stationäre Wahlleistungen – die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag – sind in Brandenburg nicht beihilfefähig (§ 62 Abs. 4 LBG); ein Bestandsschutz gilt nur für am 1. Januar 1999 vorhandene schwerbehinderte Menschen. Die Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Brandenburg wendet im Übrigen die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an. Rechtsgrundlagen sind § 62 Abs. 4 LBG in Verbindung mit § 26 BBhV; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig; Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer musst du in Brandenburg privat absichern.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 LBG i.V.m. § 26 BBhV (Wahlleistungen nicht beihilfefähig) · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG Brandenburg, § 62 Neufassung v. 02.07.2018 (GVBl. I Nr. 17/2018), konsolidierte Fassung

Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?

Nein, stationäre Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Ausführliche Antwort

Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen. Maßstab für die allgemeinen Krankenhausleistungen ist § 26 BBhV. Ein Bestandsschutz gilt für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 4 LBG.

Beispiel: Ein Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung erstattet die Beihilfe nicht – nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 LBG; § 26 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG Brandenburg, § 62 Neufassung v. 02.07.2018 (GVBl. I Nr. 17/2018), konsolidierte Fassung

Gibt es einen Selbstbehalt beim Zweibettzimmer?

Nein, ein Zweibettzimmer-Selbstbehalt entfällt, da die Wahlunterkunft generell ausgeschlossen ist.

Ausführliche Antwort

Ein Zweibettzimmer-Selbstbehalt entfällt, da die Wahlunterkunft als Wahlleistung generell ausgeschlossen ist. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 4 LBG.

Beispiel: Einen Selbstbehalt fürs Zweibettzimmer gibt es nicht – weil das Zweibettzimmer als Wahlleistung ohnehin ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG Brandenburg, § 62 Neufassung v. 02.07.2018 (GVBl. I Nr. 17/2018), konsolidierte Fassung

Gibt es einen Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen?

Nein, ein wahlärztlicher Selbstbehalt entfällt, da wahlärztliche Leistungen generell ausgeschlossen sind.

Ausführliche Antwort

Ein wahlärztlicher (Chefarzt-)Selbstbehalt entfällt, da wahlärztliche Leistungen generell ausgeschlossen sind; belegärztliche Leistungen bleiben unberührt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 4 LBG.

Beispiel: Auch für die Chefarztbehandlung gibt es keinen Selbstbehalt, da wahlärztliche Leistungen komplett ausgeschlossen sind.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG Brandenburg, § 62 Neufassung v. 02.07.2018 (GVBl. I Nr. 17/2018), konsolidierte Fassung

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