Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Brandenburg
Wie die Beihilfe in Brandenburg Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie wird eine Privatklinik behandelt?
Privatkliniken (nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser) sind nur eingeschränkt beihilfefähig; die Begrenzung auf eine Vergleichsberechnung steht in § 26a BBhV, nicht in § 26 Abs. 2 BBhV.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind nach § 26 BBhV beihilfefähig. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus (Privatklinik) über eine Vergleichsberechnung mit den Kosten eines zugelassenen Krankenhauses ist in § 26a BBhV geregelt. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
Wie ist der stationäre Eigenbehalt gedeckelt?
Der stationäre Eigenbehalt nach § 49 BBhV ist auf begrenzte Tage im Jahr beschränkt; es gilt die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV.
Ausführliche Antwort
Der stationäre Eigenbehalt richtet sich nach § 49 BBhV (begrenzte Tage pro Jahr) und wird durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV gedeckelt; eine prozentuale Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 49, 50 BBhV.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 BBhV, bei Privatkliniken mit Begrenzung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl, § 26 BBhV); stationäre Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern voll beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht (§ 26 BBhV), und es besteht freie Krankenhauswahl. Stationäre Wahlleistungen – die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag – sind in Brandenburg nicht beihilfefähig (§ 62 Abs. 4 LBG); ein Bestandsschutz gilt nur für am 1. Januar 1999 vorhandene schwerbehinderte Menschen. Die Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Brandenburg wendet im Übrigen die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an. Rechtsgrundlagen sind § 62 Abs. 4 LBG in Verbindung mit § 26 BBhV; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?
Nein, stationäre Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen. Maßstab für die allgemeinen Krankenhausleistungen ist § 26 BBhV. Ein Bestandsschutz gilt für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 4 LBG.
Gibt es einen Selbstbehalt beim Zweibettzimmer?
Nein, ein Zweibettzimmer-Selbstbehalt entfällt, da die Wahlunterkunft generell ausgeschlossen ist.
Ausführliche Antwort
Ein Zweibettzimmer-Selbstbehalt entfällt, da die Wahlunterkunft als Wahlleistung generell ausgeschlossen ist. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 4 LBG.
Gibt es einen Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen?
Nein, ein wahlärztlicher Selbstbehalt entfällt, da wahlärztliche Leistungen generell ausgeschlossen sind.
Ausführliche Antwort
Ein wahlärztlicher (Chefarzt-)Selbstbehalt entfällt, da wahlärztliche Leistungen generell ausgeschlossen sind; belegärztliche Leistungen bleiben unberührt. Diese Angaben beruhen auf § 62 Abs. 4 LBG.
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