Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Brandenburg
Was nach dem Referendariat in Brandenburg kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für alle Lehrämter?
Ja, A13 ist Eingangsamt für alle Lehrämter (inkl. Grundschule seit 2020/21); die Brandenburger Tabelle beginnt bei Stufe 2 (A13 5.072,24 €) – eine Stufe 1 gibt es bei A13 nicht.
Ausführliche Antwort
A13 ist in Brandenburg das Eingangsamt für alle Lehrämter, einschließlich der Grundschule seit dem Schuljahr 2020/21. Nach Anlage 4 BbgBesG (zu § 25 Abs. 1) beginnt die Besoldungsgruppe A13 in Erfahrungsstufe 2 – eine Stufe 1 existiert für A13 nicht, obwohl der allgemeine Tabellenkopf die Stufen 2 bis 12 auflistet (die höheren Stufen 10–12 betreffen niedrigere Besoldungsgruppen wie A9/A10). Das Grundgehalt A13 in Stufe 2 beträgt seit 1. Juli 2024 5.072,24 € monatlich. Nach § 25 Abs. 3 BbgBesG beginnt das Aufsteigen in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe; für A13 ist dies die Stufe 2.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
A13 beginnt in Erfahrungsstufe 2 und endet in Stufe 9 (6.244,61 €, Stand 01.07.2024); der Aufstieg erfolgt nach § 25 Abs. 2 BbgBesG in 2-/3-/4-Jahres-Schritten, rechnerisch rund 20 Jahre bis zur Endstufe.
Ausführliche Antwort
§ 25 Abs. 2 BbgBesG bestimmt wörtlich: „Das Grundgehalt steigt in den Stufen zwei bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe neun im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.“ Nach § 25 Abs. 3 BbgBesG beginnt das Aufsteigen in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe; für A13 ist das Anfangsgrundgehalt die Stufe 2 (5.072,24 €, Stand 01.07.2024), da A13 keine Stufe 1 kennt. Die Tabelle der Anlage 4 BbgBesG weist für A13 acht Beträge aus, endend in Stufe 9 mit 6.244,61 €; das ist die Endstufe von A13 (Stufe 10–12 existieren nur für niedrigere Besoldungsgruppen wie A9/A10). Rechnerisch aus § 25 Abs. 2 ergibt sich für den Weg von Stufe 2 bis Stufe 9 eine Regellaufzeit von rund 20 Jahren (2 Jahre je Stufenschritt bis Stufe 4, danach 3 Jahre je Schritt bis Stufe 8, danach 4 Jahre bis Stufe 9); dieser Gesamtwert ist eine eigene Berechnung aus dem Gesetzestext und nicht als Summe im Gesetz selbst ausgewiesen. Eine gesonderte Regel, wonach Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger bei der Verbeamtung automatisch in eine höhere Stufe (z. B. Stufe 5) eingestuft würden, enthält § 25 BbgBesG nicht.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung, spätestens nach fünf Jahren.
Ausführliche Antwort
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der Probezeit, spätestens nach fünf Jahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 2 LBG.
Was folgt nach bestandenem Referendariat?
Nach bestandener Staatsprüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe.
Ausführliche Antwort
Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Staatsprüfung erfolgt – bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Höchstaltersgrenze von 47 Jahren – die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diese Angaben beruhen auf §§ 17, 18 LBG i.V.m. § 10 BeamtStG.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert in der Regel mindestens drei Jahre; die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt spätestens nach fünf Jahren.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige Probezeit beträgt mindestens drei Jahre mit strengem Bewährungsmaßstab; gleichwertige Tätigkeiten können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden. Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt spätestens nach fünf Jahren. Die im LBG genannten zwei Jahre betreffen nur Ämter mit leitender Funktion. Diese Angaben beruhen auf § 18 Abs. 1 und 2 LBG.
Eignung & Sonderfälle
Wie erfolgt der Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Brandenburg?
Bei einem Wechsel nach Brandenburg wird die Laufbahnbefähigung anerkannt; zu beachten sind die Höchstaltersgrenzen (47 Probe / 40 Vorbereitungsdienst).
Ausführliche Antwort
Bei einem Länderwechsel wird die bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung nach dem Brandenburger Laufbahnrecht anerkannt; die Beihilfe richtet sich nach § 62 LBG i.V.m. der Bundes-BBhV. Beim Zuzug sind die Höchstaltersgrenzen von 47 Jahren (Probe) beziehungsweise 40 Jahren (Vorbereitungsdienst) zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 15, 17, 62 LBG.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was ist ein Dienstunfall und welche Folge hat er?
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei Dienstunfähigkeit infolge einer im Dienst zugezogenen Krankheit oder Beschädigung entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit (Unfallruhegehalt). Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 45 BbgBeamtVG.
Wie ist die Absicherung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit?
In der Probezeit besteht Anspruch auf Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder dienstbedingter Dienstunfähigkeit; sonst ist nur ein Unterhaltsbeitrag im Ermessen möglich.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Probe erhalten Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit. Wird ein Beamter auf Probe wegen Dienstunfähigkeit entlassen, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag (längstens fünf Jahre, bis zur Höhe des Ruhegehalts) bewilligt werden; Beamte auf Widerruf sind davon ausgenommen. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 28 BbgBeamtVG.
Welche Versorgungslücke droht Beamten auf Widerruf?
Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit haben Beamte auf Widerruf keinen Versorgungsanspruch; es folgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch, da die fünfjährige Wartezeit nie erreicht wird und der Unterhaltsbeitrag nur für zu entlassende Beamte auf Lebenszeit oder Probe gilt. Die Folge ist die Entlassung und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur eine dienstbedingte Dienstunfähigkeit beziehungsweise ein Dienstunfall begründet einen Anspruch. Eine private Berufs- beziehungsweise Dienstunfähigkeitsabsicherung ist daher für Referendare essenziell. Diese Angaben beruhen auf §§ 12, 28 BbgBeamtVG i.V.m. §§ 22, 23 BeamtStG.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 34 und 35 BbgBeamtVG); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 38 und 39 BbgBeamtVG für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 34 und 35 (Witwengeld) sowie §§ 38 und 39 (Waisengeld) BbgBeamtVG; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Als Mindestversorgung gelten 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsunabhängig) beziehungsweise, sofern günstiger, 65,8 % der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A5 (amtsabhängig). Rechtsgrundlage ist § 25 BbgBeamtVG; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Brandenburg durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Brandenburg ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWechsel in ein anderes Land?
Vergleiche Brandenburg mit einem anderen Bundesland, Frage für Frage.
Länder vergleichenSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
