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Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Brandenburg

Wie lange der Vorbereitungsdienst in Brandenburg dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.

Ablauf & Dauer

Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Brandenburg?

Der Vorbereitungsdienst dauert nur 12 Monate – die kürzeste reguläre Dauer bundesweit (berufsbegleitend 18, dual 24 Monate).

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst dauert regulär 12 Monate und ist damit die kürzeste reguläre Referendariatsdauer aller Bundesländer; bei berufsbegleitender Teilnahme sind es 18 Monate, im Dualen Masterstudiengang 24 Monate. Der Status ist ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, der Abschluss die Staatsprüfung. Die gelegentlich genannte reguläre Dauer von 18 Monaten ist falsch. Diese Angaben beruhen auf § 14 Abs. 1 OVP.

Beispiel: Mit nur 12 Monaten hast du den bundesweit kürzesten Vorbereitungsdienst – berufsbegleitend sind es 18, im Dualen Masterstudiengang 24 Monate.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 OVP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 13.02.2026 (GVBl. II/26 Nr. 5 S. 2)

Wie ist die Statusbezeichnung im Vorbereitungsdienst?

Die amtliche Statusbezeichnung ist Lehramtskandidatin/Lehramtskandidat (Lehrämter nach § 2 Nr. 1 und 4 BbgLeBiG) bzw. Studienreferendarin/Studienreferendar (Lehrämter nach § 2 Nr. 2 und 3 BbgLeBiG) – „Referendar“ allein ist nicht die vollständige amtliche Bezeichnung.

Ausführliche Antwort

Nach § 7 Abs. 2 BbgLeBiG werden Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin oder zum Lehramtsanwärter ernannt (Lehrämter nach § 2 Nr. 1 und Nr. 4 BbgLeBiG), beziehungsweise zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar (Lehrämter nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 BbgLeBiG). Die verkürzte Bezeichnung „Referendar“ ist damit nicht die vollständige amtliche Statusbezeichnung.

Beispiel: Du bist Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Bei den Lehrämtern nach § 2 Nr. 2 und 3 BbgLeBiG heißt du Studienreferendarin oder Studienreferendar.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 BbgLeBiG · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Ist der Vorbereitungsdienst lehramtsbezogen?

Ja, der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Förderpädagogik).

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst ist lehramtsbezogen: für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II (allgemeinbildend beziehungsweise berufliche Fächer) und für Förderpädagogik. A13 ist Eingangsamt für alle Lehrämter (inklusive Grundschule seit 2020/21). Diese Angaben beruhen auf § 2 OVP i.V.m. BbgBesG.

Beispiel: Du machst dein Referendariat für ein bestimmtes Lehramt – etwa Primarstufe, Sek I, Sek II oder Förderpädagogik; A13 ist Eingangsamt für alle.
Rechtsgrundlage: § 2 OVP; Anlage 1 BbgBesG · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 13.02.2026 (GVBl. II/26 Nr. 5 S. 2)

Wie ist der Vorbereitungsdienst rechtlich geregelt?

Der Vorbereitungsdienst ist in der OVP und im Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz geregelt; er dauert 12 Monate, der Status ist ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter sind in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung (OVP) und im Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG) geregelt; die Regeldauer beträgt 12 Monate, berufsbegleitend 18 Monate und im Dualen Masterstudiengang 24 Monate. Diese Angaben beruhen auf § 14 OVP i.V.m. BbgLeBiG.

Beispiel: Grundlage sind die OVP und das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz; regulär dauert dein Dienst 12 Monate als Beamtin oder Beamter auf Widerruf.
Rechtsgrundlage: § 14 OVP; BbgLeBiG · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 13.02.2026 (GVBl. II/26 Nr. 5 S. 2)

Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?

Die Regeldauer beträgt 12 Monate; der Vorbereitungsdienst endet frühestens nach 12 Monaten.

Ausführliche Antwort

Die Regeldauer beträgt 12 Monate – die kürzeste reguläre Referendariatsdauer bundesweit; bei vorzeitiger Meldung beziehungsweise Zulassung zur Staatsprüfung endet der Vorbereitungsdienst frühestens nach 12 Monaten. Diese Angaben beruhen auf § 14 Abs. 1, 3 OVP.

Beispiel: Kürzer als 12 Monate geht es nicht – selbst bei vorzeitiger Zulassung zur Staatsprüfung endet dein Vorbereitungsdienst frühestens nach einem Jahr.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1, 3 OVP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 13.02.2026 (GVBl. II/26 Nr. 5 S. 2)

Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?

Ja, bei Versäumnis von mehr als 24 Ausbildungstagen verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die versäumten Tage (höchstens sechs Monate); bei nicht bestandener Prüfung wird er fortgesetzt.

Ausführliche Antwort

Bei Versäumnis von mehr als 24 Ausbildungstagen verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die versäumten Tage, höchstens jedoch um sechs Monate; bei nicht bestandener Staatsprüfung wird er fortgesetzt. Diese Angaben beruhen auf § 14 Abs. 2, 3 OVP.

Beispiel: Versäumst du mehr als 24 Ausbildungstage, verlängert sich dein Dienst um diese Tage – höchstens aber um sechs Monate.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2, 3 OVP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 13.02.2026 (GVBl. II/26 Nr. 5 S. 2)

Ausbildung & Prüfung

Wie viele Unterrichtsproben und Prüfungsteile hat die Staatsprüfung?

Die Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtsproben und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium).

Ausführliche Antwort

Die Staatsprüfung besteht nach § 21 OVP aus zwei Prüfungsleistungen: der unterrichtspraktischen Prüfung mit zwei Unterrichtsproben (je in der Regel eine Unterrichtsstunde) und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium). Diese Angaben beruhen auf §§ 21, 26 OVP.

Beispiel: Deine Staatsprüfung besteht aus zwei Unterrichtsproben und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium).
Rechtsgrundlage: §§ 21, 26 OVP · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 07/2026

In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?

12 LWS Ausbildungsunterricht; Beginn mindestens 6, nach der ersten Hälfte mindestens 10 LWS.

Ausführliche Antwort

12 LWS Ausbildungsunterricht; Beginn mindestens 6, nach der ersten Hälfte mindestens 10 LWS. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 17 Abs. 4–5 OVP Brandenburg.

Beispiel: Als Referendar/in erteilst du in Brandenburg 12 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht – zu Beginn mindestens 6, nach der ersten Ausbildungshälfte mindestens 10.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 4–5 OVP Brandenburg · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?

Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 33 Abs. 1 OVP).

Ausführliche Antwort

Wird die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie nach § 33 Abs. 1 OVP höchstens einmal wiederholt werden; der Vorbereitungsdienst wird dafür um mindestens vier und höchstens sechs Monate verlängert. Werden die nach §§ 30 bis 32 OVP zu erbringenden Leistungen nicht erbracht, wird der Dienst nicht verlängert; die Wiederholung ist dann innerhalb von fünf Jahren möglich, nach Fristablauf gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden (§ 33 Abs. 2 OVP). Diese Angaben beruhen auf § 33 Abs. 1, 2 OVP.

Beispiel: Fällst du durch die Zweite Staatsprüfung, hast du in der Regel genau einen zweiten Versuch; ein dritter Anlauf ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1, 2 OVP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 13.02.2026 (GVBl. II/26 Nr. 5 S. 2)

Dienstrecht im Vorbereitungsdienst

Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?

Ja, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 85 LBG.

Ausführliche Antwort

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 85 LBG; sie werden versagt oder untersagt, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Bestimmte Nebentätigkeiten sind auf Verlangen zu übernehmen. Diese Angaben beruhen auf §§ 84, 85 LBG i.V.m. § 40 BeamtStG.

Beispiel: Möchtest du eine bezahlte Nebentätigkeit aufnehmen, musst du sie dir vorab genehmigen lassen (§ 85 LBG); bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird sie versagt.
Rechtsgrundlage: §§ 84, 85 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG vom 03.04.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2024 (GVBl. I/24 Nr. 29)

Wann ist eine Nebentätigkeit genehmigungsfrei?

Genehmigungsfrei sind u. a. unentgeltliche Tätigkeiten, schriftstellerische/wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeiten und die Verwaltung eigenen Vermögens (teils anzeigepflichtig).

Ausführliche Antwort

Nicht genehmigungspflichtig sind unter anderem unentgeltliche Tätigkeiten, schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten sowie die Verwaltung eigenen Vermögens; einige davon sind anzeigepflichtig. Diese Angaben beruhen auf § 86 LBG.

Beispiel: Schreibst du unentgeltlich einen Fachaufsatz oder verwaltest dein eigenes Vermögen, brauchst du keine Genehmigung – solche Tätigkeiten sind genehmigungsfrei (teils nur anzeigepflichtig).
Rechtsgrundlage: § 86 Abs. 1 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG vom 03.04.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2024 (GVBl. I/24 Nr. 29)

In welchem Umfang gibt es Erholungs- und Sonderurlaub?

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten.

Ausführliche Antwort

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr; bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Schulferien abgegolten. Dienstbefreiung und Sonderurlaub aus persönlichen oder dienstlichen Anlässen richten sich nach der EUrlDbV. Diese Angaben beruhen auf § 2 EUrlDbV.

Beispiel: Dein Erholungsurlaub umfasst 30 Arbeitstage im Jahr; als beamtete Lehrkraft nimmst du ihn in den Schulferien, nicht während der Unterrichtszeit.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 EUrlDbV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.

Ausführliche Antwort

Referendarinnen und Referendare haben wie alle brandenburgischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Kalenderjahr (§ 2 EUrlDbV). Bei beamteten Lehrkräften und Referendaren gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 2 EUrlDbV; der amtliche Volltext ist über bravors.brandenburg.de abrufbar.

Beispiel: Die 30 Urlaubstage gelten als in den Schulferien gewährt – da die Ferien länger sind, gibt es keinen gesonderten Urlaub während der Schulzeit.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 EUrlDbV · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

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