Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Schleswig-Holstein
Was du im Referendariat in Schleswig-Holstein bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Wie hoch ist die Besoldung im Eingangsamt A 13?
Im Eingangsamt A 13 sind die Erfahrungsstufen 1 bis 3 in der Grundgehaltstabelle nicht besetzt; die erste besetzte Stufe ist Stufe 4 mit 4.987,30 €. Hinzu kommen Familienzuschlag und ggf. Zulagen.
Ausführliche Antwort
Die Besoldung im Eingangsamt erfolgt nach der Besoldungsgruppe A13 (Lehrkräfte, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt). In der Grundgehaltstabelle (Anlage 5 SHBesG) sind für A13 keine Erfahrungsstufen 1 bis 3 ausgewiesen; die niedrigste besetzte und damit maßgebliche Stufe ist Stufe 4 mit 4.987,30 € monatlich. Die vollständige Reihe der Besoldungsgruppe A13 lautet: Stufe 4 4.987,30 €, Stufe 5 5.154,56 €, Stufe 6 5.317,60 €, Stufe 7 5.478,25 €, Stufe 8 5.566,84 €, Stufe 9 5.707,57 €, Stufe 10 5.848,27 €, Stufe 11 5.989,05 € und Stufe 12 6.129,77 €. Maßgeblich ist die Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024; eine neuere Fassung der Anlage 5 besteht nicht. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 17.09.2026 in zweiter Lesung ein Gesetz zur Besoldungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen; die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist zum Stichtag 24.09.2026 noch nicht erfolgt, sodass weiterhin die Beträge vom 01.11.2024 gelten. Die weitere Einstufung richtet sich nach der Erfahrungszeit, hinzu kommen der Familienzuschlag und gegebenenfalls Zulagen. Rechtsgrundlagen sind § 25 Abs. 1 SHBesG und Anlage 5 SHBesG.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Schleswig-Holstein?
Der Anwärtergrundbetrag nach A 13 beträgt 1.746,53 € monatlich; für A 12 sind es 1.712,84 €, mit Zulage 1.783,52 €. Eine beschlossene, aber noch nicht verkündete Anpassung wird diese Beträge erhöhen.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach Anlage 7 SHBesG (§ 67 Abs. 2). Nach dem Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, betragen die Grundbeträge: A 6 bis A 8 1.467,18 €, A 9 bis A 11 1.544,56 €, A 12 1.712,84 €, A 13 1.746,53 € und A 13 mit Zulage nach § 47 Nummer 2 Buchstabe c SHBesG oder R 1 1.783,52 €. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ist in der Regel A 13 maßgeblich, da Schleswig-Holstein universitär ausgebildete Lehrkräfte nach A 13 besoldet. Maßgeblich ist die Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024; eine neuere Fassung der Anlage 7 besteht nicht. Der Landtag hat am 17.09.2026 in zweiter Lesung eine Besoldungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen; solange die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt aussteht, bleiben die genannten Beträge maßgeblich. Konkrete künftige Beträge werden hier bewusst nicht ausgewiesen, weil sie sich erst aus dem verkündeten Gesetz ergeben.
Erhalten Anwärter in SH eine jährliche Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgeld?
Schleswig-Holstein zahlt mit den Dezemberbezügen eine Sonderzahlung; Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten 330 Euro, in der Besoldungsgruppe A 13 gibt es nur noch den Kinderbetrag von 400 Euro je Kind.
Ausführliche Antwort
Schleswig-Holstein gewährt nach dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen eine Leistung, die mit den Bezügen für den Monat Dezember ausgezahlt wird. Sie besteht aus einem allgemeinen Betrag und einem Sonderbetrag für Kinder. Der allgemeine Betrag steht nur Beamtinnen und Beamten mit einem Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 zu und beträgt 660 Euro; für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sind es 330 Euro. In der Besoldungsgruppe A 13 entfällt der allgemeine Betrag, weil der Anwendungsbereich auf A 2 bis A 10 begrenzt ist. Der Sonderbetrag für Kinder beträgt 400 Euro für jedes Kind, das im Dezember im Familienzuschlag berücksichtigt wird, und wird unabhängig von der Besoldungsgruppe gezahlt. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind damit die 330 Euro maßgebend, unabhängig vom späteren Eingangsamt.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
250 €/Monat, höchstens zwei Jahre, für Grundschule/Sonderpädagogik in benannten Regionen; fünfjährige Bindung.
Ausführliche Antwort
250 €/Monat, höchstens zwei Jahre, für Grundschule/Sonderpädagogik in benannten Regionen; fünfjährige Bindung. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 69 SHBesG; Erlass MBWFK 28.08.2024.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Die Anwärterbezüge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an; wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Konfession und Kinderzahl ab.
Ausführliche Antwort
Anwärterbezüge sind Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug; der Familienzuschlag und ein etwaiger Anwärtersonderzuschlag gehören dazu. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, dem folgt die soziale Pflegeversicherung. Vom Bruttobetrag gehen deshalb Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab sowie der selbst zu tragende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Einen amtlich festgelegten Nettobetrag gibt es nicht, weil Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und der individuelle Versicherungstarif den Betrag bestimmen.
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen (VL) für Beamte und Anwärter?
Die VL betragen monatlich 6,65 €; Anwärter erhalten 13,29 € monatlich, sofern ihre Anwärterbezüge zzgl. Familienzuschlag Stufe 1 den Betrag von 971,45 € nicht erreichen; Teilzeit anteilig.
Ausführliche Antwort
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €; Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen erhöhten Betrag von 13,29 € monatlich, sofern ihre Anwärterbezüge zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 den Betrag von 971,45 € nicht erreichen (bei Teilzeit anteilig). Rechtsgrundlage ist § 74 SHBesG in Verbindung mit § 73 SHBesG.
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag Stufe 1 für Anwärter in Schleswig-Holstein?
Der Familienzuschlag Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich; Stufe 2 (mit Kind) 350,41 €, für das zweite Kind +186,20 €, für das dritte und jedes weitere +481,22 €.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich, die Stufe 2 (mit einem Kind) 350,41 €; für das zweite zu berücksichtigende Kind kommen 186,20 € hinzu, für das dritte und jedes weitere Kind 481,22 €. Anwärterinnen und Anwärter erhalten den Familienzuschlag neben dem Anwärtergrundbetrag. Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 SHBesG in Verbindung mit Anlage 6 (Stand 01.11.2024) sowie § 67 Abs. 2 SHBesG.
Wie hoch ist der Familienzuschlag ab der Verbeamtung?
Der Familienzuschlag Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich und gilt für Beamte ab Verbeamtung ebenso wie für Anwärter; Stufe 2 350,41 €, +186,20 € (2. Kind), +481,22 € (3. u. weitere).
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 164,21 € monatlich und gilt für Beamtinnen und Beamte ab der Verbeamtung ebenso wie für Anwärterinnen und Anwärter; die Stufe 2 beträgt 350,41 €, für das zweite Kind kommen 186,20 € hinzu, für das dritte und jedes weitere Kind 481,22 €. Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 SHBesG in Verbindung mit Anlage 6 (Stand 01.11.2024).
Wie hoch ist der Familienzuschlag angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens?
Gültig sind weiterhin die Werte ab 01.11.2024: Stufe 1 164,21 €, Stufe 2 350,41 €, +186,20 € für das zweite und +481,22 € für das dritte und jedes weitere Kind. Der Landtag hat am 17.09.2026 eine Anpassung beschlossen, verkündet ist sie noch nicht.
Ausführliche Antwort
Maßgeblich sind die Werte der Anlage 6 SHBesG in der Fassung vom 19.07.2024, gültig ab 01.11.2024: Stufe 1 (Ehegattenanteil) 164,21 €, Stufe 2 (mit einem Kind) 350,41 €, Erhöhung für das zweite zu berücksichtigende Kind 186,20 €, für das dritte und jedes weitere Kind 481,22 €. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 17. September 2026 in zweiter Lesung ein Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen, das die Bezüge rückwirkend erhöhen soll. Bis zur Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt bleibt es bei den genannten Beträgen; zum Stichtag 24.09.2026 enthält das Gesetz- und Verordnungsblatt kein entsprechendes Gesetz, und das Landesrechtsportal weist keine neuere Fassung der Anlage 6 aus. Künftige Beträge werden hier erst ausgewiesen, wenn sie verkündet sind. Rechtsgrundlage sind § 44 SHBesG und Anlage 6 SHBesG.
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