Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Sachsen-Anhalt

Was die Beihilfe in Sachsen-Anhalt bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.

Wie viele Implantate sind beihilfefähig?

In der Regel sind höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig, bei bestimmten Indikationen bis zu vier.

Ausführliche Antwort

Implantologische Leistungen sind in der Regel auf höchstens zwei Implantate je Kiefer beschränkt (bei bestimmten Indikationen bis zu vier je Kiefer); gezählt wird je Kiefer, nicht je Kieferhälfte. Für Referendare grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 15 BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: In der Regel sind zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig; bei bestimmten Indikationen bis zu vier.
Rechtsgrundlage: § 15 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Bis zu welchem Alter ist Kieferorthopädie beihilfefähig?

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Ausführliche Antwort

Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist; für Erwachsene nur bei schwerer Indikation (kombinierte kieferchirurgisch-kieferorthopädische Behandlung). Ein Heil- und Kostenplan ist erforderlich. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Eine Zahnspange ist beihilfefähig, wenn die Behandlung vor deinem 18. Geburtstag beginnt.
Rechtsgrundlage: § 15a BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Wie werden Zahnersatz/KFO für Kinder erstattet?

Für berücksichtigungsfähige Kinder gilt der Bemessungssatz von 80 %; KFO regelmäßig vor dem 18. Lebensjahr.

Ausführliche Antwort

Zahnersatz und Kieferorthopädie für berücksichtigungsfähige Kinder werden zum Bemessungssatz (80 %) erstattet; KFO regelmäßig vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Für dein Kind gilt beim Zahnersatz ein Bemessungssatz von 80 %; die Kieferorthopädie regelmäßig vor dem 18. Lebensjahr.
Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?

Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 BBhV.

Ausführliche Antwort

Ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach GOZ sind grundsätzlich beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss des § 17 BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 14–16 BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Zahn- und KFO-Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig – als Beamter auf Widerruf (Referendar) greift aber der Ausschluss nach § 17 BBhV.
Rechtsgrundlage: §§ 14–17 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Wie werden Material- und Laborkosten beim Zahnersatz erstattet?

Material- und Laborkosten für zahntechnische Leistungen sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu 100 %.

Ausführliche Antwort

Nach § 16 Abs. 1 BBhV in der seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten zu 80 % beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Satz 100 %. Die bis zum 31.12.2025 geltende Regelung mit einem Satz von 60 % ist damit überholt. Grundlage ist die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240 vom 20.10.2025). Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung und wendet die Bundesbeihilfeverordnung über § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA unmittelbar an; die Neufassung gilt daher auch hier. Bei bestimmten Implantat-Indikationen gilt Abweichendes.

Beispiel: Seit dem 1. Januar 2026 sind Material- und Laborkosten beim Zahnersatz zu 80 % beihilfefähig. Bist du unter 18, sind es 100 %.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV; § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), in Kraft ab 01.01.2026

Ist Zahnersatz für Referendare (Beamte auf Widerruf) beihilfefähig?

Für Beamte auf Widerruf sind Zahnersatz, Inlays, Kronen und implantologische Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen; eine Zahnzusatzversicherung ist essentiell.

Ausführliche Antwort

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen sowie funktionsanalytische und implantologische Leistungen ausgenommen; Ausnahme nur bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Eine Zahnzusatzversicherung ist deshalb essentiell. Diese Angaben beruhen auf § 17 Abs. 2 BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Als Referendar/in bekommst du für Kronen, Inlays und Implantate keine Beihilfe – eine Zahnzusatzversicherung ist deshalb sehr zu empfehlen.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV, konsolidierte Fassung Stand 03.11.2025

Wie werden Inlays/Einlagefüllungen erstattet?

Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, bei unter 18-Jährigen zu 100 %; für Referendare sind sie ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu 100 % (§ 16 Abs. 1 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240). Für Beamte auf Widerruf, also auch für Referendarinnen und Referendare, sind Inlays und Einlagefüllungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen.

Beispiel: Bei einem Inlay sind die Material- und Laborkosten seit dem 1. Januar 2026 zu 80 % beihilfefähig. Als Referendar oder Referendarin ist es ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV; § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), in Kraft ab 01.01.2026

Wie werden Verblendungen/Vollkeramik erstattet?

Verblendungen und vollkeramische Versorgungen werden bei den Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % erstattet, bei unter 18-Jährigen zu 100 %.

Ausführliche Antwort

Verblendungen und vollkeramische Versorgungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte sind bei den zahntechnischen Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Satz 100 % (§ 16 Abs. 1 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240).

Beispiel: Bei Verblendungen und Vollkeramik werden die Material- und Laborkosten seit dem 1. Januar 2026 zu 80 % erstattet. Unter 18 sind es 100 %.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), in Kraft ab 01.01.2026

Wie werden große Brücken/Zahnersatz erstattet?

Prothetische Leistungen werden bei den Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % erstattet, bei unter 18-Jährigen zu 100 %; für Beamte auf Widerruf sind sie ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Prothetische Leistungen wie Zahnersatz und große Brücken nach der Gebührenordnung für Zahnärzte sind bei den Material- und Laborkosten seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Satz 100 % (§ 16 Abs. 1 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240). Für Beamte auf Widerruf sind sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBhV ausgeschlossen.

Beispiel: Bei einer größeren Brücke werden Material und Labor seit dem 1. Januar 2026 zu 80 % erstattet. Als Beamter oder Beamtin auf Widerruf ist sie ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV; § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), in Kraft ab 01.01.2026

Bis zu welchem Gebührensatz werden zahnärztliche/ärztliche Leistungen erstattet?

Zahnärztliche Leistungen werden nach GOZ, ärztliche nach GOÄ bis zum jeweiligen Höchstsatz erstattet.

Ausführliche Antwort

Zahnärztliche Leistungen werden nach GOZ, ärztliche nach GOÄ bis zum jeweiligen Höchstsatz erstattet, soweit angemessen. Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 14 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Zahnärztliche Leistungen werden nach GOZ, ärztliche nach GOÄ jeweils bis zum Höchstsatz erstattet.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 14 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV, konsolidierte Fassung Stand 03.11.2025

Gibt es beim Zahnersatz eine zusätzliche prozentuale Bemessungssatz-Kürzung?

Nein, eine zusätzliche prozentuale Kürzung gibt es nicht; die Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig, bei unter 18-Jährigen zu 100 %.

Ausführliche Antwort

Eine zusätzliche prozentuale Kürzung des Bemessungssatzes über den regulären Satz hinaus gibt es beim Zahnersatz nicht. Die Material- und Laborkosten sind seit dem 01.01.2026 zu 80 % beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Satz 100 % (§ 16 Abs. 1 BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 240). Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 BBhV.

Beispiel: Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche prozentuale Kürzung. Die Material- und Laborkosten sind seit dem 1. Januar 2026 zu 80 % beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BBhV; § 17 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der Elften ÄndVO vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), in Kraft ab 01.01.2026

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