Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Sachsen-Anhalt
Die Grundlagen der Beihilfe in Sachsen-Anhalt: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim Beihilfesystem in Sachsen-Anhalt?
Sachsen-Anhalt hat keine eigene BVO (es gilt die Bundes-BBhV), keine Kostendämpfungspauschale, höchstens 70 % bei Kindern, den Referendar-Zahnausschluss und beihilfefähige Heilpraktikerleistungen.
Ausführliche Antwort
Für Sachsen-Anhalt sind mehrere Besonderheiten zu beachten: keine eigene Beihilfeverordnung (es gilt die Bundes-BBhV über § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA); keine Kostendämpfungspauschale mehr (2016 abgeschafft); Bemessungssatz höchstens 70 % bei Kindern (kein 90-%-Satz); Referendar-Zahnausschluss nach § 17 BBhV; Heilpraktikerleistungen beihilfefähig (§ 13 BBhV); Wahlleistungen im Krankenhaus teilweise beihilfefähig (§ 26 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 3 BesVersEG LSA i.V.m. BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.648 € beihilfeberechtigt (Wert für 2026).
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für die Ehegattin oder den Ehegatten sowie für eingetragene Lebenspartner sind nicht beihilfefähig, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung die maßgebliche Grenze übersteigt. Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung und keine eigene Einkommensgrenze, sondern wendet über § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA die Bundesbeihilfeverordnung unmittelbar an. Wichtig: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 BBhV nennt weiterhin 20.000 €; dieser Betrag wird jedoch seit der Neunten Änderungsverordnung jährlich im Verhältnis der Rentenwertentwicklung angepasst und per Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. Für im Jahr 2026 gestellte Anträge beträgt die Grenze 22.648 €. Wer allein den Paragrafentext liest, erhält also einen überholten Wert.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Sachsen-Anhalt?
Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung; es gelten § 3 BesVersEG LSA und über § 3 Abs. 8 die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Ausführliche Antwort
Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen. Rechtsgrundlage ist § 3 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz LSA (BesVersEG LSA); nach § 3 Abs. 8 gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils geltenden Fassung weiter. Bemessungssätze und Beihilfeberechtigung stehen unmittelbar im Landesgesetz (§ 3 Abs. 1–6). Diese Angaben beruhen auf § 3 BesVersEG LSA i.V.m. BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind beträgt der Bemessungssatz 50 %.
Ausführliche Antwort
Für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Anwärter (Beamte auf Widerruf) beträgt der Bemessungssatz 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Gilt für Referendare ein gesonderter Bemessungssatz oder eine Besonderheit?
Nein, es gibt keinen gesonderten Anwärtersatz (50 %); jedoch gilt beim Zahnersatz der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV.
Ausführliche Antwort
Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht; Beamte auf Widerruf erhalten den allgemeinen Bemessungssatz (50 %, 70 % ab zwei Kindern). Beim Zahnersatz greift jedoch der Referendar-Ausschluss nach § 17 BBhV (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 BesVersEG LSA i.V.m. § 17 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 % (für den Elternteil, der den Familienzuschlag bezieht); einen 90-%-Satz gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 Satz 3 BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %; Versorgungsempfänger (außer Waisen) sowie Beihilfeberechtigte in Elternzeit erhalten 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %; beim Ehegatten gilt für 2026 die Einkommensgrenze von 22.648 €.
Ausführliche Antwort
Für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie für Versorgungsempfänger beträgt der Bemessungssatz 70 %. Voraussetzung beim Ehegatten ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Grenze nicht übersteigt; für 2026 sind das 22.648 €. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 BBhV nennt weiterhin 20.000 €, der Betrag wird jedoch jährlich dynamisiert. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BesVersEG LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BBhV.
Was ändert sich beim Bemessungssatz beim Wechsel Anwärter → Beamter?
Der Bemessungssatz bleibt grundsätzlich 50 %; mit der Verbeamtung entfällt der Referendar-Zahnausschluss.
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten auf Probe/Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern); entscheidend ist, dass mit der Verbeamtung der Referendar-Zahnausschluss nach § 17 BBhV entfällt und prothetische/implantologische Leistungen dann beihilfefähig werden. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 BesVersEG LSA i.V.m. § 17 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Wie lauten die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?
Beamte erhalten 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatten und Versorgungsempfänger 70 %, Kinder 80 %.
Ausführliche Antwort
Die Bemessungssätze der individuellen Beihilfe betragen: Beamtin/Beamter 50 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, Ehegatte 70 %, Versorgungsempfänger 70 %, Kind 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 4 und 8 BesVersEG LSA i.V.m. §§ 4, 46 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Antrag & Fristen
Innerhalb welcher Frist ist Beihilfe zu beantragen?
Beihilfe ist innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendung (Rechnungsdatum) zu beantragen.
Ausführliche Antwort
Die Antragsfrist beträgt drei Jahre nach Entstehen der Aufwendung (Rechnungsdatum). Diese Angaben beruhen auf § 54 Abs. 1 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Welche Antragsgrenze und Antragsfrist gelten (Zahn)?
Es gelten die betragsmäßige Antragsgrenze und eine Antragsfrist von drei Jahren.
Ausführliche Antwort
Es gelten die betragsmäßige Antragsgrenze nach § 51 BBhV und eine Antragsfrist von drei Jahren; eine Kostendämpfungspauschale besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 51, 54 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Gibt es eine betragsmäßige Antragsgrenze bei der Beihilfe?
Es gilt die betragsmäßige Antragsgrenze nach § 51 BBhV; eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Es gilt die betragsmäßige Antragsgrenze nach § 51 BBhV; hinzu kommen Eigenbehalte (§ 49 BBhV) und die Belastungsgrenze von 2 %/1 % des Einkommens (§ 50 BBhV). Eine Kostendämpfungspauschale besteht nicht mehr. Diese Angaben beruhen auf §§ 49–51 BBhV i.V.m. § 3 Abs. 6 BesVersEG LSA (gesetze-im-internet.de).
Welcher Bemessungssatz gilt während der Elternzeit?
Während der Elternzeit besteht die Beihilfeberechtigung fort; der Bemessungssatz beträgt 70 %.
Ausführliche Antwort
Während der Elternzeit besteht die Beihilfeberechtigung fort; der Bemessungssatz beträgt in der Elternzeit 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4 BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Sachsen-Anhalt wendet die Bundes-Belastungsgrenze nach § 50 BBhV an (2 % des Einkommens, bei chronisch Kranken 1 %); die Kostendämpfungspauschale wurde zum 31.12.2016 abgeschafft.
Ausführliche Antwort
Sachsen-Anhalt hat die Kostendämpfungspauschale zum 31. Dezember 2016 abgeschafft und wendet die Bundesbeihilfeverordnung an. Die Eigenbehalte richten sich nach § 49 BBhV (unter anderem 10 Prozent der Arzneimittelkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €; stationär 10 € je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr) und werden durch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV auf 2 Prozent des Einkommens begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent. Ab Erreichen der Grenze werden keine weiteren Eigenbehalte mehr abgezogen. Rechtsgrundlagen sind §§ 49 und 50 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine Kostendämpfungspauschale?
Nein, Sachsen-Anhalt hat seit Ende 2016 keine Kostendämpfungspauschale mehr.
Ausführliche Antwort
Sachsen-Anhalt hat keine Kostendämpfungspauschale mehr (zum 31.12.2016 abgeschafft; § 23d BesVersEG LSA regelt nur die Erstattung der Kürzung 2014); stattdessen gelten Eigenbehalte und die Belastungsgrenze der BBhV. Bei Kindern, Schwangeren und Vorsorgeleistungen werden keine Eigenbehalte abgezogen. Diese Angaben beruhen auf § 23d BesVersEG LSA i.V.m. §§ 49, 50 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.
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