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Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Sachsen-Anhalt

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Sachsen-Anhalt kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind GKV- bzw. PKV-Beiträge für Anwärter?

In der GKV gelten 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % ohne Arbeitgeberanteil; in der PKV ist nur der Beihilfe-Resttarif abzusichern.

Ausführliche Antwort

In der GKV gilt bundeseinheitlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 % (2026); für freiwillig versicherte Anwärter gibt es keinen Arbeitgeberanteil. Für die PKV bestehen keine amtlich fixierten Beiträge; da Beamte in Sachsen-Anhalt beihilfeberechtigt sind, ist privat nur der Beihilfe-Resttarif abzusichern. Diese Angaben beruhen auf §§ 241, 242a SGB V (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Freiwillig gesetzlich zahlst du 14,6 % plus rund 2,9 % Zusatzbeitrag ohne Arbeitgeberanteil; privat sicherst du dank Beihilfe nur den Resttarif ab.
Rechtsgrundlage: §§ 241, 242a SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

Pauschale Beihilfe

Kann in Sachsen-Anhalt die pauschale Beihilfe (GKV-Zuschuss) gewählt werden?

Ja, seit dem 01.01.2026 gibt es auf Antrag einen GKV-Zuschuss – nur für freiwillig gesetzlich Versicherte und widerruflich.

Ausführliche Antwort

Seit 01.01.2026 (rückwirkend) besteht ein Wahlrecht: auf Antrag ein Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (½ des nachgewiesenen GKV-Beitrags) statt individueller Beihilfe. Besonderheit: nur für freiwillig gesetzlich Versicherte, nicht für PKV-Vollversicherte, und die Entscheidung ist widerruflich (schriftlicher Widerruf spätestens 3 Monate vor Wirksamkeit, zum Monatsbeginn). Anspruchsberechtigt sind aktive Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Seit dem 01.01.2026 kannst du auf Antrag einen GKV-Zuschuss wählen – aber nur, wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist, und die Wahl ist widerruflich.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA; KVSA-Merkblatt 04/2026; MF-Rundschreiben 29.01.2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026, rückwirkend zum 01.01.2026

Gibt es eine Frist zur Beantragung der pauschalen Beihilfe?

Es gibt keine bezifferte Ausschlussfrist für die Wahl; für die erstmalige Antragstellung gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2026 mit Rückwirkung auf den 01.01.2026.

Ausführliche Antwort

Es gibt keine bezifferte Ausschlussfrist für die Wahl; der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem Antrag und Verzicht erklärt wurden. Für die erstmalige Antragstellung gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2026: bis dahin gestellte Anträge wirken auf den 01.01.2026 zurück, frühestens auf den Beginn der freiwilligen GKV. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026 Ziff. 3); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Für die pauschale Beihilfe gibt es keine feste Ausschlussfrist; beantragst du sie erstmals bis 31.12.2026, wirkt sie auf den 01.01.2026 zurück.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA; Hinweisblatt MF Sachsen-Anhalt v. 29.01.2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Was gilt für den GKV-Zuschuss beim Statuswechsel Anwärter → Beamter auf Probe?

Der GKV-Zuschuss setzt eine fortbestehende freiwillige GKV-Mitgliedschaft und einen Antrag voraus; wegen der Widerruflichkeit ist die Bindungswirkung gering.

Ausführliche Antwort

Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss nur für freiwillig gesetzlich Versicherte und widerruflich. Beim Statuswechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe setzt der Zuschuss fortbestehende freiwillige GKV-Mitgliedschaft und einen Antrag voraus; wegen der Widerruflichkeit ist die Bindungswirkung gering. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Wechselst du vom Anwärter zum Beamten auf Probe, brauchst du weiter eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft und einen Antrag – wegen der Widerruflichkeit bist du aber nicht gebunden.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?

Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach der BBhV.

Ausführliche Antwort

Ohne Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach der BBhV (Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung); der GKV-Zuschuss wird nur auf Antrag und nur bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA i.V.m. BBhV; § 3d BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Stellst du keinen Antrag, bleibt es automatisch bei der klassischen individuellen Beihilfe nach der BBhV.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA i.V.m. BBhV; § 3d BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2026; MF-Seite Stand 13.09.2026

Erhöht sich der GKV-Zuschuss im Ruhestand von 50 % auf 70 %?

Nein, der GKV-Zuschuss beträgt stets die Hälfte des nachgewiesenen GKV-Beitrags und steigt im Ruhestand nicht.

Ausführliche Antwort

Der GKV-Zuschuss beträgt stets die Hälfte des nachgewiesenen GKV-Beitrags und steigt im Ruhestand nicht auf 70 %; anspruchsberechtigt sind auch Versorgungsempfänger. Die 50/70-%-Logik betrifft nur die individuelle Beihilfe, nicht den Zuschuss. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Anders als die individuelle Beihilfe steigt der GKV-Zuschuss im Ruhestand nicht – er bleibt bei der Hälfte deines GKV-Beitrags.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Erhöht sich der GKV-Zuschuss ab dem 2. Kind von 50 % auf 70 %?

Nein, der GKV-Zuschuss beträgt stets die Hälfte des GKV-Beitrags, unabhängig von der Kinderzahl.

Ausführliche Antwort

Der GKV-Zuschuss beträgt stets die Hälfte des GKV-Beitrags, unabhängig von der Kinderzahl; in der GKV sind Kinder und einkommensschwache Ehegatten in der Regel beitragsfrei familienversichert. Die 50/70-%-Staffelung ab dem 2. Kind betrifft nur die individuelle Beihilfe. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Auch mit mehreren Kindern bleibt der GKV-Zuschuss bei der Hälfte deines Beitrags – anders als der individuelle Bemessungssatz erhöht er sich nicht.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA (fester 50%-Zuschuss); Kinderstaffel 50→70% nach § 3 Abs. 4 BesVersEG LSA gilt nur für die individuelle Beihilfe · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Ist die Wahl der pauschalen Beihilfe in Sachsen-Anhalt unwiderruflich?

Nein, anders als in den übrigen Ländern ist die Entscheidung in Sachsen-Anhalt widerruflich.

Ausführliche Antwort

Die Entscheidung ist in Sachsen-Anhalt widerruflich – das ist der zentrale Unterschied zu allen anderen Zuschuss-/Pauschale-Ländern: Der Widerruf muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Wirksamkeit und zum Beginn eines Monats erklärt werden; damit ist ein Rückwechsel zur individuellen Beihilfe möglich. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026 Ziff. 5); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Anders als in allen anderen Ländern kannst du deine Entscheidung für die pauschale Beihilfe in Sachsen-Anhalt wieder rückgängig machen.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA; MF-Hinweisblatt/Kommentierung v. 29.01.2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?

Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und eine Verzichtserklärung bei der für die Bezügezahlung zuständigen Stelle, mit Nachweis der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft.

Ausführliche Antwort

Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag auf Zuschuss zur freiwilligen GKV und eine gleichzeitige schriftliche Verzichtserklärung auf ergänzende individuelle Beihilfe bei der für die Bezügezahlung zuständigen Stelle; für Landesbeamte die Bezügeverwaltung beim Finanzamt Dessau-Roßlau, für Kommunalbeamte der KVSA. Der Nachweis der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft ist beizufügen. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Du stellst einen schriftlichen Antrag mit Verzichtserklärung bei der Bezügestelle und weist deine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nach.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA; KVSA-Merkblatt 04/2026; MF-Rundschreiben 29.01.2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Werden Arbeitgeber-/Sozialzuschüsse auf den GKV-Zuschuss angerechnet?

Ja, Zuschüsse Dritter zur Krankenversicherung werden angerechnet.

Ausführliche Antwort

Zuschüsse aufgrund rechtlicher Ansprüche oder vertraglicher Vereinbarungen Dritter zur Krankenversicherung werden angerechnet; nicht angerechnet werden Zuschüsse zu konkreten Behandlungen aus einer Zusatzversicherung, und Beiträge für Zusatzversicherungen werden nicht erstattet. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026 Ziff. 4b); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Bekommst du von anderer Seite einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wird er auf den GKV-Zuschuss angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 3d Abs. 3 BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?

Ja, die individuelle Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit bleibt erhalten; ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt.

Ausführliche Antwort

Der Verzicht auf ergänzende individuelle Beihilfe berührt nicht den Anspruch auf individuelle Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit; ein gesonderter Zuschuss zur Pflegeversicherung wird jedoch nicht gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Auch bei Wahl des GKV-Zuschusses behältst du im Pflegefall die individuelle Pflege-Beihilfe; einen Zuschuss zum Pflegebeitrag gibt es aber nicht.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Was passiert beim späteren Wechsel GKV → PKV?

Beim Wechsel in die PKV entfällt die Anspruchsvoraussetzung und der Zuschuss endet vollständig.

Ausführliche Antwort

Der LSA-Zuschuss wird ausschließlich für freiwillig gesetzlich Versicherte gewährt; bei einem Wechsel in die PKV entfällt die Anspruchsvoraussetzung, und der Zuschuss endet vollständig. Eine Deckelungsklausel wie in Ländern, die GKV und PKV einbeziehen, ist für dieses reine GKV-Modell gegenstandslos. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (MF-Rundschreiben 29.01.2026); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Wechselst du später von der GKV in die PKV, endet der GKV-Zuschuss vollständig.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Was passiert bei einem Umzug in ein anderes Bundesland?

Bei Wegzug endet der LSA-Anspruch mit dem Dienstherrenwechsel; bei Zuzug kann der Zuschuss auf Antrag in Anspruch genommen werden, sofern freiwillige GKV-Mitgliedschaft besteht.

Ausführliche Antwort

Bei Wegzug in ein anderes Bundesland endet der LSA-Anspruch mit dem Dienstherrenwechsel; im Zielland gelten dessen Regeln. Bei Zuzug nach Sachsen-Anhalt kann der GKV-Zuschuss auf Antrag in Anspruch genommen werden, sofern freiwillige GKV-Mitgliedschaft besteht. Wegen der Widerruflichkeit ist die Bindungswirkung geringer als in unwiderruflichen Ländern. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Ziehst du weg, endet der Anspruch mit dem Dienstherrenwechsel; ziehst du zu, kannst du den Zuschuss auf Antrag bekommen, wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA (Anspruch folgt dem Landesbeamtenverhältnis zu Sachsen-Anhalt) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Muss nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag gestellt werden?

Wegen der generellen Widerruflichkeit stellt sich in Sachsen-Anhalt keine Statuswechsel-Bindung; die Wahl kann jederzeit zum Monatsbeginn neu getroffen werden.

Ausführliche Antwort

Wegen der Widerruflichkeit stellt sich beim Statuswechsel vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe keine fortwirkende Bindung: Ein Zuschuss beziehungsweise Verzicht kann jederzeit zum Monatsbeginn widerrufen und neu entschieden werden; ein erneuter Antrag setzt fortbestehende freiwillige GKV-Mitgliedschaft voraus. Diese Angaben beruhen auf § 3d BesVersEG LSA (KVSA-Merkblatt 04/2026 Ziff. 5); der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Nach dem Referendariat brauchst du keinen erneuten Zwangsantrag – du kannst die Wahl jederzeit zum Monatsanfang neu treffen.
Rechtsgrundlage: § 3d BesVersEG LSA · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Was ist die pauschale Beihilfe (Grundprinzip)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, alternativ zur individuellen Beihilfe; sie lohnt v.a. für gesetzlich Versicherte und ist in fast allen Ländern unwiderruflich (in Sachsen-Anhalt jedoch widerruflich und nur für GKV-Versicherte). Diese Angaben beruhen auf Landesbeihilferecht (länderspezifisch), § 3d BesVersEG LSA.

Beispiel: Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % deines Krankenversicherungsbeitrags – als Alternative zur individuellen Beihilfe.
Rechtsgrundlage: Definition Landesbeihilferecht; § 3d BesVersEG LSA (LSA-Ausgestaltung) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 29.01.2026

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?

Es gibt keinen Zuschuss zum Pflegebeitrag; der Beamte zahlt den halben SPV-Beitragssatz und behält im Pflegefall die individuelle Pflege-Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es keinen Zuschuss und keine pauschale Beihilfe; der freiwillig gesetzlich Versicherte trägt den Pflegebeitrag nach dem halben Beitragssatz (zuzüglich Kinderlosenzuschlag) selbst, weil er als Beihilfeberechtigter nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Zum Pflegebeitrag gibt es keinen Zuschuss – du zahlst den halben SPV-Beitragssatz und behältst im Pflegefall die individuelle Pflege-Beihilfe.
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2026

GKV-Ergänzung

Wie wird bei gesetzlich Versicherten mit Sachleistung abgerechnet?

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet.

Ausführliche Antwort

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Sachleistungen wird die Kassenleistung angerechnet; die Bemessung erfolgt nach § 3 Abs. 4 BesVersEG LSA. Diese Angaben beruhen auf § 3 BesVersEG LSA i.V.m. § 8 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht.sachsen-anhalt.de abrufbar.

Beispiel: Bist du freiwillig gesetzlich mit Sachleistung versichert, wird die Leistung deiner Kasse angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA i.V.m. § 8 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.01.2026; MF-Seite Stand 13.09.2026

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