Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Hessen
Was du im Referendariat in Hessen bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Wie ist das Eingangsamt und die Besoldung nach der Verbeamtung ausgestaltet?
Eingangsamt der Lehrkräfte ist überwiegend A13 mit einem Grundgehalt von 5.353,60 € (ab 01.07.2026, da die Erfahrungsstufe 1 zum 01.01.2026 entfallen ist); der Anwärtergrundbetrag beträgt 1.868,96 €.
Ausführliche Antwort
Das Eingangsamt der Lehrkräfte ist überwiegend A13 (Landesbesoldungsordnung A). Zum 01.01.2026 ist die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsordnung A entfallen; A13 beginnt seither in der (weiterhin so bezeichneten) Stufe 2 mit 5.353,60 € (ab 01.07.2026, nach der Anpassung um 3,02 %, mindestens 110 €). Der Anwärtergrundbetrag A13 liegt bei 1.868,96 €. An Gymnasien und beruflichen Schulen kommt eine Studienratszulage hinzu (A13 mit Zulage im Anwärterbereich: 1.916,59 €). Diese Angaben beruhen auf § 28 HBesG i.V.m. Anlage IV HBesG (Grundgehalt) und Anlage VI HBesG (Anwärtergrundbetrag), jeweils gültig ab 01.07.2026.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13?
Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt seit 01.07.2026 monatlich 1.868,96 €.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt A13 beträgt seit 01.07.2026 monatlich 1.868,96 € (bei Zulagenberechtigung, etwa für Gymnasien/berufliche Schulen: 1.916,59 €) und zählt zu den höchsten bundesweit. Hinzu kommen Familienzuschlag, gegebenenfalls ein Anwärtersonderzuschlag in Mangelfächern und vermögenswirksame Leistungen. Diese Angaben beruhen auf Anlage VI HBesG, gültig ab 01.07.2026; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Gibt es eine jährliche Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgeld?
Es gibt keine gesonderte jährliche Sonderzahlung; monatlich integriert sind ein Grundbetrag von 5 % der Bezüge zzgl. eines Kinder-Sonderbetrags von 2,13 € je Kind.
Ausführliche Antwort
Es gibt keine gesonderte jährliche Sonderzahlung beziehungsweise kein Weihnachtsgeld. Monatlich integriert sind ein Grundbetrag von 5 % der Bezüge (ausdrücklich auch für Anwärter und LiV, bezogen auf Anwärtergrundbetrag, -sonderzuschlag und Familienzuschlag) zuzüglich eines Kinder-Sonderbetrags von 2,13 € je Kind; ein jährlicher Festbetrag im Juli gilt nur für A4 bis A8. Diese Angaben beruhen auf § 5 HSZG, Regierungspräsidium Kassel/Bezügestelle.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
70 % des Anwärtergrundbetrags für das Lehramt an beruflichen Schulen in acht amtlich benannten Mangelfachrichtungen.
Ausführliche Antwort
70 % des Anwärtergrundbetrags für das Lehramt an beruflichen Schulen in acht amtlich benannten Mangelfachrichtungen. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 60 HBesG; Hessische Lehrkräfteakademie FAQ.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Die Anwärterbezüge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an; wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Konfession und Kinderzahl ab.
Ausführliche Antwort
Anwärterbezüge sind Arbeitslohn und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug; der Familienzuschlag und ein etwaiger Anwärtersonderzuschlag gehören dazu. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und Beamte mit Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, dem folgt die soziale Pflegeversicherung. Vom Bruttobetrag gehen deshalb Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab sowie der selbst zu tragende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Einen amtlich festgelegten Nettobetrag gibt es nicht, weil Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und der individuelle Versicherungstarif den Betrag bestimmen.
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte/Anwärter?
Die vermögenswirksame Leistung beträgt in Hessen 6,65 Euro monatlich und erhöht sich bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen auf 13,29 Euro; sie gilt auch für Anwärter.
Ausführliche Antwort
Die vermögenswirksame Leistung beträgt in Hessen 6,65 Euro monatlich; bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen erhöht sie sich auf 13,29 Euro. Sie gilt auch für Anwärter, setzt einen Anlagevertrag voraus und wird bei Teilzeit anteilig gekürzt. Diese Angaben beruhen auf § 65 HBesG in Verbindung mit §§ 64 ff. HBesG (Vermögenswirksame Leistungen).
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag der Stufe 1?
Der Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogen) beträgt seit 01.07.2026 monatlich 177,30 €.
Ausführliche Antwort
Der ehebezogene Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt seit 01.07.2026 monatlich 177,30 €. Bei Beamtenehepaaren wird der Zuschlag geteilt; die Stufe 1 erhalten auch Alleinerziehende mit aufgenommener unterhaltsberechtigter Person. Diese Angaben beruhen auf § 43 Abs. 1 HBesG i.V.m. Anlage V HBesG, gültig ab 01.07.2026; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welcher Familienzuschlag gilt ab der Verbeamtung?
Ab der Verbeamtung gilt der Familienzuschlag nach § 43 HBesG mit einer ehebezogenen Stufe 1 von 177,30 € (ab 01.07.2026) und kindbezogenen Anteilen von je 360,57 € für die ersten beiden und je 831,08 € ab dem dritten Kind.
Ausführliche Antwort
Ab der Verbeamtung gilt der Familienzuschlag nach § 43 HBesG: Stufe 1 (ehebezogen) 177,30 € seit 01.07.2026; der kinderbezogene Anteil beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder je 360,57 € und für das dritte und jedes weitere Kind je 831,08 €. Hinzu kommt eine monatlich integrierte Sonderzahlung von 5 % der Bezüge. Diese Angaben beruhen auf § 43 HBesG i.V.m. Anlage V HBesG, gültig ab 01.07.2026; der amtliche Volltext ist über rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Wie sind die Stufen des Familienzuschlags im Detail beziffert?
Der Familienzuschlag beträgt seit dem 01.07.2026 in Stufe 1 (ehebezogen) 177,30 €, in Stufe 2 (1 Kind, Gesamtbetrag) 537,87 €, in Stufe 3 (2 Kinder) 898,44 € und in Stufe 4 (3 Kinder) 1.729,52 €; der kinderbezogene Anteil beträgt für das 1. und 2. Kind je 360,57 € und ab dem 3. Kind je 831,08 €.
Ausführliche Antwort
Die Stufen des Familienzuschlags (übrige Besoldungsgruppen, also A13, ohne Erhöhungsbetrag) betragen seit dem 01.07.2026: Stufe 1 (Ehegattenanteil) 177,30 €; Stufe 2 (1 Kind, Gesamtbetrag) 537,87 €; Stufe 3 (2 Kinder, Gesamtbetrag) 898,44 €; Stufe 4 (3 Kinder, Gesamtbetrag) 1.729,52 €. Der kinderbezogene Anteil beträgt für das 1. und 2. Kind je 360,57 € und ab dem 3. Kind je 831,08 €. Die zuvor an dieser Stelle geführten Werte (Stufe 1 172,10 €, Stufe 2 435,32 €, Stufe 3 698,54 €, Stufe 4 1.505,26 €, Kind 263,22 € beziehungsweise 806,72 €) stammen aus der Fassung, die nur vom 01.12.2025 bis zum 31.12.2025 galt. Maßgeblich ist heute Anlage V HBesG in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung, in Kraft gesetzt durch das Änderungsgesetz vom 03.09.2026 und gültig bis 30.09.2027. Diese Beträge stimmen mit den Zeilen 28 und 29 dieser Tabelle überein.
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