Anwärterbezüge & Familienzuschlag in Hamburg
Was du im Referendariat in Hamburg bekommst: Anwärtergrundbetrag, Familienzuschlag und die übrigen Bestandteile deiner Bezüge.
Anwärterbezüge & Sonstiges
Wie ist das Eingangsamt der Lehrkräfte besoldet?
Das Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13; das Grundgehalt Stufe 1 beträgt 4.939,24 €, der Anwärtergrundbetrag 1.767,17 €.
Ausführliche Antwort
Das Eingangsamt der Lehrkräfte ist A13 (Besoldungsordnung A, HmbBesG); das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt 4.939,24 €, der Anwärtergrundbetrag A13 1.767,17 € (Anlage VIII). Diese Angaben beruhen auf HmbBesG, Anlage I/VIII; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Wie hoch ist der Anwärtergrundbetrag in Hamburg?
Der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt 1.767,17 € monatlich.
Ausführliche Antwort
Der Anwärtergrundbetrag für A13 beträgt 1.767,17 € monatlich (Anlage VIII HmbBesG, gültig ab 01.02.2025). Daneben werden Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlung und gegebenenfalls ein Anwärtersonderzuschlag gewährt. Diese Angaben beruhen auf Anlage VIII HmbBesG; § 67 HmbBesG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Gibt es eine jährliche Sonderzahlung bzw. Weihnachtsgeld?
Eine gesonderte jährliche Sonderzahlung von 27,5 % eines durchschnittlichen Monatsbezugs ist in Hamburg vorgesehen, aber noch nicht geltendes Recht: Der Senat hat am 09.06.2026 lediglich einen Gesetzentwurf beschlossen, die Bürgerschaft hat darüber bis zum 23.09.2026 nicht abgestimmt. Bis zur Verkündung gilt weiterhin die bisherige Regelung mit dem ins Grundgehalt integrierten Festbetrag.
Ausführliche Antwort
Hamburg plant mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028 die Wiedereinführung einer gesonderten, prozentualen jährlichen Sonderzahlung: 27,5 % des zwölften Teils der im Kalenderjahr bezogenen Summe aus Grundgehalt und maßgeblichen Zulagen, wobei der Familienzuschlag ausgenommen ist; anspruchsberechtigt sollen aktive Beamtinnen, Beamte, Richter sowie Anwärter sein, nicht jedoch Versorgungsempfänger. Vorgesehen sind eine erstmalige Auszahlung im Dezember 2026 und eine einmalige Nachzahlung von 7,5 % für 2025. Rechtsstand am 23.09.2026: Der Senatsbeschluss vom 09.06.2026 ist ein Kabinettsbeschluss und bringt den Entwurf lediglich in die Bürgerschaft ein; der Entwurf liegt als Drucksache 23/4975 vom 11.08.2026 vor. Eine Beschlussfassung der Bürgerschaft und eine Verkündung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt liegen zu diesem Stand nicht vor. Bis dahin gilt weiterhin das bisherige Modell mit ins Grundgehalt integriertem Festbetrag.
Gibt es für Referendarinnen und Referendare einen Anwärtersonderzuschlag für Mangelfächer?
Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich kein Anwärtersonderzuschlag gewährt.
Ausführliche Antwort
Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich kein Anwärtersonderzuschlag gewährt. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Landesinstitut Hamburg – Personalfragen Vorbereitungsdienst.
Sind die Anwärterbezüge steuerpflichtig, und wie hoch ist das Netto?
Ja, die Anwärterbezüge sind als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, und das Netto hängt von Steuerklasse und Konfession ab.
Ausführliche Antwort
Die Anwärterbezüge gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als ‚Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst‘ zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind damit lohnsteuerpflichtig; vom Anwärtergrundbetrag werden Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag einbehalten. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen nicht an, weil Referendarinnen und Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beihilfeberechtigt sind und sich im Übrigen privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wie hoch das Nettoeinkommen ausfällt, hängt von der Steuerklasse, der Konfession und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht pauschal angeben.
Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte/Anwärter?
Nach § 74 HmbBesG erhalten Beamte einschließlich Anwärter und LiV die vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung des Bundesrechts, woraus sich ein Betrag von 6,65 Euro monatlich ergibt.
Ausführliche Antwort
Nach § 74 HmbBesG erhalten Beamtinnen und Beamte einschließlich Anwärter und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung des Bundesrechts; daraus ergibt sich der Betrag von 6,65 Euro monatlich (§ 13 BBesG). Diese Angaben beruhen auf § 74 HmbBesG (Verweis auf § 13 BBesG).
Familienzuschlag
Wie hoch ist der Familienzuschlag der Stufe 1 in Hamburg?
Der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft) beträgt 161,32 € monatlich.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft) beträgt 161,32 € monatlich, die Stufe 2 (mit einem Kind) 349,20 € gesamt (Anlage VII HmbBesG, gültig ab 01.02.2025). Diese Angaben beruhen auf Anlage VII HmbBesG; § 45 HmbBesG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Wie hoch ist der Familienzuschlag ab der Verbeamtung?
Ab der Verbeamtung beträgt der Familienzuschlag der Stufe 1 (ehebezogen) 161,32 € und der Stufe 2 (kinderbezogen) 349,20 € gesamt.
Ausführliche Antwort
Ab der Verbeamtung wird der Familienzuschlag nach § 45 HmbBesG gewährt: Stufe 1 (ehebezogen) 161,32 €, Stufe 2 (kinderbezogen) 349,20 € gesamt (Anlage VII, gültig ab 01.02.2025). Diese Angaben beruhen auf § 45 HmbBesG; Anlage VII; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Wie ist der Familienzuschlag nach den Stufen aufgebaut?
Der Familienzuschlag besteht aus einem konstanten Ehegattenanteil (161,32 €) und einem kumulativ ansteigenden kinderbezogenen Anteil; ab dem dritten Kind steigt der Gesamtbetrag überproportional.
Ausführliche Antwort
Der Familienzuschlag setzt sich aus einem konstanten Ehegattenanteil (161,32 € in jeder Stufe) und einem kumulativ ansteigenden kinderbezogenen Anteil zusammen. Gesamtbeträge: Stufe 1 (verheiratet, kein Kind) 161,32 €; Stufe 2 (1 Kind) 349,20 €; Stufe 3 (2 Kinder) 537,08 €; Stufe 4 (3 Kinder) 1.375,16 € (auffällig überproportionaler Sprung); Stufe 5 (4 Kinder) 2.280,16 €; für jedes weitere Kind zusätzlich 905,00 €. Erhöhungsbeträge gelten nur für die Besoldungsgruppen A2 bis A5 und sind für A13 nicht relevant. Die Werte gelten ab 01.02.2025. Diese Angaben beruhen auf § 45 HmbBesG, Anlage VII HmbBesG (Gliederungs-Nr. 2032-1), gültig ab 01.02.2025.
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