Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Brandenburg
Was die Beihilfe in Brandenburg bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig?
Die frühere Begrenzung auf höchstens zwei (bzw. bei Indikation vier) Implantate je Kiefer ist zum 01.01.2026 ersatzlos entfallen; die Steuerung erfolgt seitdem über eine Begrenzung der GOZ-Gebühren (Nr. 9000–9170 nur zu 50 % beihilfefähig) sowie über die Material- und Laborkosten nach § 16 BBhV.
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen sind nach § 15 BBhV beihilfefähig. Die bis 31.12.2025 geltende zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens zwei Implantate je Kiefer (bzw. vier bei bestimmten Indikationen wie Tumoroperationen oder zahnlosem Kiefer) ist durch die Elfte Änderungsverordnung zum 01.01.2026 ersatzlos entfallen. Stattdessen sind die GOZ-Gebührennummern 9000 bis 9170 nur noch zu 50 Prozent beihilfefähig; zusätzlich wirkt die Begrenzung der Material- und Laborkosten nach § 16 BBhV kostendämpfend. Für vor dem 01.01.2026 begonnene und fortgeführte implantologische Behandlungen gelten übergangsweise die bisherigen Bestimmungen weiter. Diese Angaben beruhen auf § 15 BBhV und der amtlichen BVA-Information zur Elften Änderungsverordnung.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig; bei schweren Anomalien gelten Ausnahmen.
Ausführliche Antwort
Kieferorthopädische Leistungen sind nach § 15a BBhV beihilfefähig, unter anderem bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres; Ausnahmen gelten bei schweren Kieferanomalien. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV.
Was gilt für Minderjährige bei Zahnersatz und KFO?
Für Kinder gilt der Bemessungssatz 80 %; kieferorthopädische Leistungen regelmäßig vor dem 18. Lebensjahr.
Ausführliche Antwort
Zahnersatz und Kieferorthopädie für berücksichtigungsfähige Kinder sind zum Bemessungssatz von 80 % beihilfefähig; kieferorthopädische Leistungen regelmäßig bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Angaben beruhen auf § 15a BBhV.
Wie sind zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen geregelt?
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach der BBhV (§§ 14–17) beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss des § 17 BBhV.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach GOZ beihilfefähig (§§ 14–17 BBhV); für Beamte auf Widerruf gilt jedoch der Ausschluss nach § 17 BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 14–17 BBhV.
Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Zahntechnische Material- und Laborkosten sind seit 01.01.2026 zu 80 Prozent beihilfefähig, bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu 100 Prozent; der frühere Satz von 60 Prozent gilt nicht mehr.
Ausführliche Antwort
Nach § 16 Abs. 1 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten zu 80 Prozent beihilfefähig; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Satz 100 Prozent. Die bis 31.12.2025 geltende Regelung mit einem einheitlichen Satz von 60 Prozent ist damit überholt. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
Sind Zahnersatz und Implantate für Referendare beihilfefähig?
Nein, für Beamte auf Widerruf (Referendare) sind prothetische Leistungen, Inlays, Kronen und Implantate ausgeschlossen (Ausnahmen bei Unfall oder 3 Jahren Vordienstzeit).
Ausführliche Antwort
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind nach § 17 BBhV prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei zuvor mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Eine private Zahnzusatzversicherung ist für Referendare daher sinnvoll. Diese Angaben beruhen auf § 17 BBhV.
Wie werden Inlays und Einlagefüllungen behandelt?
Inlays und Einlagefüllungen sind mit 80 % Material-/Laboranteil beihilfefähig, für Beamte auf Widerruf jedoch ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Bei Inlays und Einlagefüllungen sind die zahntechnischen Material- und Laborkosten seit der Elften Änderungsverordnung zum 01.01.2026 einheitlich zu 80 % beihilfefähig (bei unter 18-Jährigen zu 100 %); für Beamte auf Widerruf sind Inlays nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, außer bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder nach mindestens drei Jahren ununterbrochenem öffentlichen Dienst. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV und § 17 Abs. 1, 2 BBhV.
Sind Verblendungen und Vollkeramik beihilfefähig?
Ja, Verblendungen und Vollkeramik sind mit 80 % Material-/Laboranteil beihilfefähig; bei Beamten auf Widerruf gilt der Ausschluss für Kronen/Inlays entsprechend.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind nach GOZ beihilfefähig; die zahntechnischen Material- und Laborkosten sind seit 01.01.2026 einheitlich zu 80 % beihilfefähig (11. ÄndVO, vorher differenziert nach 60 %/100 %). Für Beamte auf Widerruf gilt der Ausschluss nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BBhV für Zahnkronen und Inlays entsprechend, soweit die Verblendung Bestandteil einer solchen Versorgung ist. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV und § 17 Abs. 1, 2 BBhV.
Wie werden große Brücken behandelt?
Große Brücken sind mit 80 % Material-/Laboranteil beihilfefähig; für Beamte auf Widerruf als prothetische Leistung ausgeschlossen.
Ausführliche Antwort
Prothetische Leistungen einschließlich großer Brücken sind nach GOZ beihilfefähig, die Material- und Laborkosten seit 01.01.2026 einheitlich zu 80 % (11. ÄndVO); für Beamte auf Widerruf sind prothetische Leistungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBhV ausgeschlossen, außer bei Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder nach mindestens drei Jahren ununterbrochenem öffentlichen Dienst. Diese Angaben beruhen auf § 16 Abs. 1 S. 1 BBhV und § 17 Abs. 1, 2 BBhV.
Bis zu welchem GOZ/GOÄ-Satz sind Leistungen beihilfefähig?
Leistungen sind im Rahmen der GOZ/GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Zahnärztliche Leistungen sind nach GOZ, ärztliche nach GOÄ beihilfefähig; maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6 BBhV. Diese Angaben beruhen auf § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ.
Eigenbeteiligung Zahn / Bemessungssatz-Kürzung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ zu 80 Prozent beihilfefähig. Satz 2 nimmt davon die Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus sowie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vorher begonnen wurde; für diese sind die Aufwendungen seit 01.01.2026 zu 100 Prozent beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Brandenburg wendet über § 62 Abs. 7 LBG Brandenburg die Bundesbeihilfeverordnung an. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt, dass gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, zu 80 Prozent beihilfefähig sind. Nach Satz 2 gilt diese Begrenzung nicht bei den Indikationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen seit dem 01.01.2026 einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig. Eine Kürzung des Bemessungssatzes selbst findet bei Zahnersatz nicht statt. Der Ausschluss für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ergibt sich aus § 17 BBhV.
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