Start › Referendariat › Sachsen › Ablauf & Prüfung

Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Sachsen

Wie lange der Vorbereitungsdienst in Sachsen dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.

Ablauf & Dauer

Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Sachsen?

Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate in drei Ausbildungsabschnitten.

Ausführliche Antwort

Die Regeldauer beträgt 18 Monate: drei Ausbildungsabschnitte à ein Unterrichtshalbjahr, in Teilzeit vier Unterrichtshalbjahre. Beginn zweimal jährlich; Abschluss mit der Zweiten Staatsprüfung, Status Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 1 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Du absolvierst deinen Vorbereitungsdienst in drei Ausbildungsabschnitten und bist nach 18 Monaten fertig – in Teilzeit sind es vier Unterrichtshalbjahre.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 LAPO II · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Welche Prüfungsordnung ist maßgeblich (OVP-Hinweis)?

Maßgeblich ist allein die schulartbezogene LAPO II; Sachsen verwendet nicht die Bezeichnung OVP. Eine eigenständige Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung (VDBeschrVO) besteht nicht mehr.

Ausführliche Antwort

Maßgeblich ist die schulartbezogene LAPO II (Verordnung vom 11.10.2023, Vorschrift-ID 20248) in der jeweils geltenden Fassung; Sachsen verwendet nicht die Bezeichnung OVP. Die frühere Sächsische Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung (VDBeschrVO) von 2005 ist außer Kraft; ihre Regelungen zur beschränkten Zulassung sind in die LAPO II integriert. Diese Angaben beruhen auf der LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Die Prüfungsordnung findest du nicht unter OVP, sondern in der schulartbezogenen LAPO II. Die frühere VDBeschrVO ist außer Kraft.
Rechtsgrundlage: LAPO II (Vorschrift-ID 20248); VDBeschrVO außer Kraft · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Ist das Referendariat schulartbezogen?

Der Vorbereitungsdienst ist lehramts- bzw. schulartbezogen.

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst ist lehramts-/schulartbezogen; in Sachsen werden Studienreferendare für die Lehrämter an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und für das Lehramt Sonderpädagogik ausgebildet. Diese Angaben beruhen auf LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Du bewirbst dich gezielt für ein Lehramt – etwa Grundschule, Oberschule, Gymnasium, berufsbildende Schule oder Sonderpädagogik.
Rechtsgrundlage: LAPO II (Vorschrift-ID 20248); lehrerbildung.sachsen.de · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Welches Verfahrensrecht regelt den Vorbereitungsdienst?

Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sind in der Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II) geregelt.

Ausführliche Antwort

Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sind in der Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II, Fassung 31.10.2023) geregelt: drei Ausbildungsabschnitte à ein Unterrichtshalbjahr, erster Abschnitt Eingangsphase; Organisation durch das LaSuB, Status Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf § 12 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Dein Vorbereitungsdienst richtet sich nach der LAPO II: Du startest im ersten Abschnitt mit der Eingangsphase und bist Beamter auf Widerruf.
Rechtsgrundlage: § 12 LAPO II · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.

Ausführliche Antwort

Eine Verkürzung um höchstens ein Unterrichtshalbjahr ist auf Antrag möglich, unter Anrechnung von Ausbildungszeiten aus einem bereits absolvierten Vorbereitungsdienst oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 7 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Hast du schon eine einschlägige Berufspraxis? Dann kannst du per Antrag um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzen.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 7 LAPO II · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?

Eine Verlängerung ist auf Antrag oder von Amts wegen möglich, etwa bei längerem Versäumnis oder Nichtbestehen der Prüfung.

Ausführliche Antwort

Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich bei Versäumnis durch Krankheit/Mutterschutz/Elternzeit/wichtige Gründe über sechs Wochen, bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils oder bei Nichtbestehen der Staatsprüfung (in den letzten beiden Fällen höchstens sechs Monate); von Amts wegen bei Versäumnis von mehr als einem Sechstel oder wenn kein selbstständiger Lehrauftrag übertragen werden kann. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 4–6 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Fällst du z. B. länger als sechs Wochen wegen Krankheit aus oder bestehst die Prüfung nicht, kann dein Dienst verlängert werden – bei Nichtbestehen um höchstens sechs Monate.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4–6 LAPO II · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Ausbildung & Prüfung

Wie viele Prüfungsteile hat die Zweite Staatsprüfung?

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus Prüfungslehrproben, einer mündlichen Prüfung in Schul-/Dienstrecht und der Schulleiterbeurteilung.

Ausführliche Antwort

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus drei Bestandteilen: Prüfungslehrproben (Zahl je Lehramt – zum Beispiel Grundschule und Sonderpädagogik je zwei, Oberschule/Gymnasium je eine pro Fach), einer mündlichen Prüfung in Schul-/Dienstrecht und der Schulleiterbeurteilung; laufende Unterrichtsbesuche i. d. R. zwei Stunden monatlich je Fach. Diese Angaben beruhen auf §§ 14, 15, 17, 20, 22 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: In deiner Zweiten Staatsprüfung zeigst du dich in den Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung im Schul- und Dienstrecht und wirst zusätzlich von der Schulleitung beurteilt.
Rechtsgrundlage: §§ 14, 15, 17, 20, 22 LAPO II · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023

In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?

Ab 2. Ausbildungsabschnitt regelmäßig 14 WS selbstständig plus mindestens 3 Stunden Hospitation; Teilzeit 10 WS selbstständig.

Ausführliche Antwort

Ab 2. Ausbildungsabschnitt regelmäßig 14 WS selbstständig plus mindestens 3 Stunden Hospitation; Teilzeit 10 WS selbstständig. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 14 LAPO II Sachsen.

Beispiel: Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtest du regelmäßig 14 Wochenstunden selbstständig, dazu kommen mindestens 3 Stunden Hospitation. In Teilzeit sind es 10 Wochenstunden selbstständig.
Rechtsgrundlage: § 14 LAPO II Sachsen · Gesetzestext öffnen
Stand: 25.08.2026

Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?

Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 27 LAPO II).

Ausführliche Antwort

Wird die Staatsprüfung nicht bestanden, kann die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die nicht mindestens ausreichenden Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen (§ 27 Abs. 1 LAPO II); der Vorbereitungsdienst verlängert sich hierfür um höchstens sechs Monate (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 LAPO II). Besteht die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht, ist der Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen (§ 27 Abs. 2 LAPO II); eine zweite Wiederholung ist damit ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 27 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Fällst du durch die Zweite Staatsprüfung, kannst du sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nach § 27 LAPO II ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1, 2 LAPO II · Gesetzestext öffnen
Stand: LAPO II vom 11.10.2023 (Vorschrift-ID 20248)

Dienstrecht im Vorbereitungsdienst

Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig.

Ausführliche Antwort

Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung; sie ist grundsätzlich genehmigungs- beziehungsweise anzeigepflichtig, Versagung/Verbot bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Diese Angaben beruhen auf §§ 101, 104 SächsBG i.V.m. §§ 40, 41 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Willst du nebenbei arbeiten, ist das grundsätzlich genehmigungs- oder zumindest anzeigepflichtig.
Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 2, § 103, § 104 SächsBG · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsBG (Vorschrift-ID 13871), zuletzt geänd. Gesetz v. 27.06.2025

Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungs- oder anzeigefrei?

Sachsen verlangt für Nebentätigkeiten keine Genehmigung, sondern eine Anzeige; untersagt werden kann sie, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Anzeigefrei sind unter anderem die Verwaltung eigenen Vermögens, die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen, die Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie auf Verlangen übernommene Nebentätigkeiten.

Ausführliche Antwort

Das Sächsische Beamtengesetz arbeitet bei Nebentätigkeiten nicht mit einem Genehmigungsvorbehalt, sondern mit einer Anzeigepflicht und der Möglichkeit der Untersagung. Nach § 103 Satz 1 SächsBG sind Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig. § 103 Satz 3 nimmt davon ausdrücklich aus: die in § 104 Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie Nebentätigkeiten nach § 102 SächsBG, also solche, die auf Verlangen der obersten Dienstbehörde übernommen werden. Zu den Tätigkeiten des § 104 Abs. 2 zählen die Verwaltung des eigenen Vermögens, eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Hochschullehrkräften, die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen sowie die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen. Eine wichtige Einschränkung enthält § 103 Satz 2: die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit sowie die Gutachtertätigkeit sind dann doch anzuzeigen, wenn dafür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile gezahlt werden. Ohne Einschränkung anzeigefrei bleiben damit die Vermögensverwaltung, die Prüfungsmitwirkung, die Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie die Pflicht-Nebentätigkeit nach § 102. Auch bei nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten kann die oder der Dienstvorgesetzte nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SächsBG Nachweise verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen. Eine Genehmigung ist nur für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erforderlich (§ 105 Abs. 2 SächsBG).

Beispiel: Dein eigenes Vermögen darfst du ohne Anzeige verwalten. Ein Buch musst du anzeigen, sobald du dafür Entgelt oder geldwerte Vorteile bekommst.
Rechtsgrundlage: §§ 101 bis 106 SächsBG, insbesondere § 103 Satz 2 und 3 sowie § 104 Abs. 2 (Fassung vom 01.08.2026) · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsBG, Fassung vom 01.08.2026 (zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27.06.2025, SächsGVBl. S. 285)

Wie viel Erholungs- und Sonderurlaub besteht?

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage; bei Lehrkräften wird er durch die Ferien abgegolten.

Ausführliche Antwort

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr (5-Tage-Woche); bei beamteten Lehrkräften wird er durch die Ferien/unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Sonderurlaub aus persönlichen/dienstlichen Anlässen nach der SächsUrlVO. Diese Angaben beruhen auf §§ 2 ff. SächsUrlMuEltVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Dir stehen 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu, die als Lehrkraft über die Ferien abgegolten sind.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 SächsUrlMuEltVO · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsUrlMuEltVO (Vorschrift-ID 13861), 4. ÄndVO wirksam ab 01.01.2025

Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?

Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.

Ausführliche Antwort

Referendarinnen und Referendare haben wie alle sächsischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Kalenderjahr (§ 2 SächsUrlMuEltVO). Bei beamteten Lehrkräften und Referendaren gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 2 SächsUrlMuEltVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.

Beispiel: Auch als Referendar/in hast du 30 Urlaubstage im Jahr, die über die Schulferien gewährt werden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 SächsUrlMuEltVO · Gesetzestext öffnen
Stand: SächsUrlMuEltVO (Vorschrift-ID 13861), 4. ÄndVO wirksam ab 01.01.2025

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Sachsen durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Sachsen ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Wechsel in ein anderes Land?

Vergleiche Sachsen mit einem anderen Bundesland, Frage für Frage.

Länder vergleichen

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Sachsen und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV