Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Sachsen
Was die Beihilfe in Sachsen bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Wie werden Medikamente und Zuzahlungen erstattet?
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind abzüglich gestaffelter Eigenbeteiligung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich einer gestaffelten Eigenbeteiligung (4 €/4,50 €/5 € je nach Abgabepreis). Diese Angaben beruhen auf § 59 Abs. 1 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Hilfsmittel und Sehhilfen sind ärztlich verordnet beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach §§ 23–25 SächsBhVO beihilfefähig (ärztlich verordnet). Diese Angaben beruhen auf §§ 23–25 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?
Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ beihilfefähig (Angemessenheit). Diese Angaben beruhen auf SächsBhVO i.V.m. GOÄ/GOZ; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten in der EU, im EWR und in der Schweiz sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland (§ 7 SächsBhVO).
Ausführliche Antwort
Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, sind grundsätzlich bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären (Kostenvergleich). Für Behandlungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird nach der allgemeinen Systematik des Beihilferechts in der Regel kein Kostenvergleich verlangt; sie werden weitgehend wie im Inland anerkannt. Diese Angaben beruhen auf der SächsBhVO (Aufwendungen im Ausland); der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 32 SächsBhVO); Wegstreckenentschädigung nach sächs. RKG; Eigenbehalt 10 € je Fahrt.
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht; anerkannt werden insbesondere Notfalltransporte sowie medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, beispielsweise Besuchs- oder Apothekenfahrten, sind nicht beihilfefähig. Den Kilometersatz für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs legt die SächsBhVO fest. Diese Angaben beruhen auf der SächsBhVO (Fahrt- und Beförderungskosten); der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gibt es eine Geburts- oder Todesfallpauschale?
Es gibt keine Geburtspauschale; die konkreten Aufwendungen aus Anlass von Schwangerschaft und Geburt sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Es gibt keine Geburtspauschale: aus Anlass von Schwangerschaft und Geburt sind die konkreten Aufwendungen beihilfefähig; Hebammenleistungen nach Anlage 6. Diese Angaben beruhen auf § 44 SächsBhVO, Anlage 6; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie werden Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) erstattet?
Ärztlich verordnete Heilmittel sind bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 3 beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilmittel (unter anderem Massage, Krankengymnastik/Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) sind ärztlich verordnet bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 3 beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 26 SächsBhVO, Anlage 3; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Eigenbehalte gelten, und sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?
Es gelten Eigenbeteiligungen nach § 59; Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Es gelten Eigenbeteiligungen nach § 59 (Arznei 4/4,50/5 €, Wahlleistung Unterkunft 14,50 € je Tag); Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig (Höchstbeträge nach Anlage 2) – anders als in Bremen. Diese Angaben beruhen auf §§ 9, 59 SächsBhVO, Anlage 2; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie werden Hörgeräte erstattet?
Hörgeräte sind für Personen ab 18 Jahren auf 1.750 € je Ohr begrenzt, erneute Beschaffung frühestens nach vier Jahren.
Ausführliche Antwort
Hörhilfen/Hörgeräte sind für Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr auf 1.750 € je Ohr begrenzt (gegebenenfalls zuzüglich notwendigen Zubehörs); erneute Beschaffung frühestens nach vier Jahren; Erstbeschaffung mit fachärztlicher Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 23 Abs. 7 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie sind ambulante Kuren geregelt?
Aufwendungen bei Kuren sind nach Maßgabe der Verordnung beihilfefähig; ein Anerkennungsverfahren ist erforderlich.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen bei Kuren sind nach § 39 SächsBhVO (Kurorteverzeichnis Anlage 4) nach Maßgabe der Verordnung beihilfefähig; ein Anerkennungsverfahren ist erforderlich. Diese Angaben beruhen auf § 39 SächsBhVO, Anlage 4; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathische Leistungen sind beihilfefähig, je nach Erbringer über die Heilpraktiker-Höchstbeträge oder nach GOÄ.
Ausführliche Antwort
Osteopathische Leistungen sind, soweit von Heilpraktikern erbracht, im Rahmen der Heilpraktiker-Höchstbeträge (Anlage 2) beihilfefähig; ärztlich erbrachte Leistungen nach GOÄ. Anders als in Bremen. Diese Angaben beruhen auf § 9 SächsBhVO, Anlage 2; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Psychotherapeutische Leistungen sind bei seelischer Krankheit mit anerkannter Indikation beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapeutische Leistungen (psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie, Akutbehandlung, psychosomatische Grundversorgung) sind bei seelischer Krankheit mit anerkannter Indikation beihilfefähig; Anerkennungsverfahren nach §§ 16–19. Diese Angaben beruhen auf §§ 16–19 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie ist die medizinische Rehabilitation geregelt?
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind nach den Voraussetzungen der Verordnung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind nach §§ 37, 38 SächsBhVO (einschließlich Voraussetzungen und Anschlussheilbehandlung) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 37, 38 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie werden Sehhilfen / Brillengläser erstattet?
Sehhilfen sind für Personen ab 18 Jahren auf 110 € je Auge alle zwei Jahre begrenzt.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen (Brillengläser/Kontaktlinsen) sind für Personen ab 18 Jahren auf 110 € je Auge alle zwei Jahre begrenzt (einschließlich Handwerksleistung/Reparatur); Refraktionsbestimmung bis 17 € je Sehhilfe; Brillenfassung nur in Sonderfällen. Diese Angaben beruhen auf § 24 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Wie werden Kontaktlinsen erstattet?
Kurzzeitlinsen sind bei bestimmten Indikationen ohne die 110-Euro-Begrenzung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Kurzzeitlinsen (Tragedauer bis sieben Tage) sind ohne die 110-Euro-Begrenzung beihilfefähig bei bestimmten Indikationen (zum Beispiel Verbandlinse, Ektropium, Entropium, Lidschlussinsuffizienz); ansonsten gelten die Höchstbeträge. Diese Angaben beruhen auf § 24 Abs. 5 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen sind nur in Sonderfällen beihilfefähig; im Regelfall ist nur das Brillenglas erfasst.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Brillenfassungen sind nur in den Sonderfällen des § 24 Abs. 8 SächsBhVO beihilfefähig; im Regelfall ist nur das Brillenglas (110 € je Auge alle zwei Jahre) erfasst. Diese Angaben beruhen auf § 24 Abs. 4, 8 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Sind Vorsorgeuntersuchungen beihilfefähig?
Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge, Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge, Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sind nach Maßgabe der Verordnung beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 40, 41 SächsBhVO; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Sachsen durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Sachsen ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Sachsen für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
